Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

höchster Absicht liegen, und viel zu Beför- 
derung der guten Sache beptragen. 
Nur den DPrivat = Rechten der After- 
tehnhöfe glauben wir, nichts absolut ent- 
ziehen zu dürfen, sehen aber auch diese 
Stelle zu näherer Prüfung unterthänigst aus. 
Beylage 2. 
Unterthänigste Erklärungsschrift 
des getreuen Landtags 
vom 18. Januar 13827. 
die Ablssbarkeit der Zwangs-Gesinde-Dien- 
ste im Großherzogthume Sachsen-Weimar 
Eisenach betr. 
Wenn Ihro K. H. den von dem getr. 
Landtage im 6. Punkte der Interceßional- 
Schrift d. d. Schloß= Dornburg, 2. Febr. 
18r. gemachten Antrag, Ablösbarkeit 
der Zwangsgesinde-Dienste betreffend, huld- 
reichst berücksichtigten, und ihm durch das 
hochste Dekret, vom 10. Decbr. 1820. ei- 
nen Gesetzes-Entwurf zu seiner Erklärung 
mittheilen ließen, so kann der getr. Land- 
tag sich dadurch nur zu dem ehrerbietigsten 
Danke verpflichtet fühlen. 
Derselbe hat diesem Gegenstande volle 
Aufmerksamkeit gewidmet, und nimmt den 
mitgetheilten Gesetzesentwurf nur mit weni- 
gen Modificationen um so freudiger an, als 
er dadurch die Eigenthumsrechte möglichst 
beachtet und doch ein Verhältniß für immer 
ausgehoben sieht, welches bey fortschreiten- 
der Bildung der Verpflichteten von den Be- 
rechtigten selbst nicht mehr gewünscht werden 
kann. Er verkennt aber deshalb nicht den 
wesentlichen Unterschied eines solchen Ver- 
hältnisses von den bestehenden, die nothwen- 
dige persönliche Freyheit des Verpflichteten 
nicht beschränkenden Frohne-Verhältneffen, 
glaubt aber auch um so zuverlässiger darauf 
rechnen zu dürfen, daß in dem angenomme- 
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nen Zeitraum von drey Jahren die bey wei- 
ten meisten Zwangsgesinde-Dienste auf dem 
Wege des Vergleichs werden ausfgehoben 
werden. 
Die Modificationen, von welchen der getr. 
Landtag seine Zustimmung in das vorliegen- 
de Gesetz abhängig macht, sind folgende: 
1I) Obschon wegen der verschiedenartigen 
Beschaffenheit der Güther, wegen der 
größern oder geringern Zahl der Dienst- 
benöthigten eine höheste oder mindeste 
Summe des Ablös-Quantum im allge- 
meinen nicht in Borschlag gebracht wer- 
den kann, so ist es doch unerläßlich 
nothwendig, dasselbe in jedem einzel- 
nen Falle nach denen im 8. und 
. des Gesetzesentwurfes enthaltenen 
Grundsätzen auf die möglichst bil- 
lige Summe auszumitteln, damit der 
Zweck der Ausgleichung auch bey der 
ärmern Classe, der wenigstens der 
MNehrbetrag des beym freywilligen Ver- 
miethen gezogenen Lohns hierzu zu Ge- 
bote stehen wird, befördert werde. 
2) Nach dem 8. des Gesebzeßent- 
wurfes sollen die Ablösenden die Abls- 
sungs-Summe entweder sogleich bezah- 
len oder das Ablösungs-Kapital jährlich 
verinteressiren. 
Dieses würde zu nicht geringer Benach- 
theiligung derjenigen Hausbesitzer führen, die 
enweder keine Kinder haben oder deren Kin- 
der bereits Zwangsdiensie leisteten. 
Der getr. Landtag glaubt daher zu all- 
gemeiner Befriedigung der dabei Betheilig- 
ten seine beyfällige Erklärung noch von der 
Bedingung abhängig machen zu müssen, daß 
nach erfolgter Ausmittelung des auf jedes 
Haus kommenden Ablös-Quantum durch die 
bestimmte. Behrde, den Bewohnern des 
Hauses in dem Falle, daß sie ihre Dienst- 
poflicht entweder schon erfüllt haben, oder noch 
nicht dienstpflichtig sind, die alsbaldige Be- 
zahlung oder Verinteressirung jenes Ouan-
	        
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