höchster Absicht liegen, und viel zu Beför-
derung der guten Sache beptragen.
Nur den DPrivat = Rechten der After-
tehnhöfe glauben wir, nichts absolut ent-
ziehen zu dürfen, sehen aber auch diese
Stelle zu näherer Prüfung unterthänigst aus.
Beylage 2.
Unterthänigste Erklärungsschrift
des getreuen Landtags
vom 18. Januar 13827.
die Ablssbarkeit der Zwangs-Gesinde-Dien-
ste im Großherzogthume Sachsen-Weimar
Eisenach betr.
Wenn Ihro K. H. den von dem getr.
Landtage im 6. Punkte der Interceßional-
Schrift d. d. Schloß= Dornburg, 2. Febr.
18r. gemachten Antrag, Ablösbarkeit
der Zwangsgesinde-Dienste betreffend, huld-
reichst berücksichtigten, und ihm durch das
hochste Dekret, vom 10. Decbr. 1820. ei-
nen Gesetzes-Entwurf zu seiner Erklärung
mittheilen ließen, so kann der getr. Land-
tag sich dadurch nur zu dem ehrerbietigsten
Danke verpflichtet fühlen.
Derselbe hat diesem Gegenstande volle
Aufmerksamkeit gewidmet, und nimmt den
mitgetheilten Gesetzesentwurf nur mit weni-
gen Modificationen um so freudiger an, als
er dadurch die Eigenthumsrechte möglichst
beachtet und doch ein Verhältniß für immer
ausgehoben sieht, welches bey fortschreiten-
der Bildung der Verpflichteten von den Be-
rechtigten selbst nicht mehr gewünscht werden
kann. Er verkennt aber deshalb nicht den
wesentlichen Unterschied eines solchen Ver-
hältnisses von den bestehenden, die nothwen-
dige persönliche Freyheit des Verpflichteten
nicht beschränkenden Frohne-Verhältneffen,
glaubt aber auch um so zuverlässiger darauf
rechnen zu dürfen, daß in dem angenomme-
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nen Zeitraum von drey Jahren die bey wei-
ten meisten Zwangsgesinde-Dienste auf dem
Wege des Vergleichs werden ausfgehoben
werden.
Die Modificationen, von welchen der getr.
Landtag seine Zustimmung in das vorliegen-
de Gesetz abhängig macht, sind folgende:
1I) Obschon wegen der verschiedenartigen
Beschaffenheit der Güther, wegen der
größern oder geringern Zahl der Dienst-
benöthigten eine höheste oder mindeste
Summe des Ablös-Quantum im allge-
meinen nicht in Borschlag gebracht wer-
den kann, so ist es doch unerläßlich
nothwendig, dasselbe in jedem einzel-
nen Falle nach denen im 8. und
. des Gesetzesentwurfes enthaltenen
Grundsätzen auf die möglichst bil-
lige Summe auszumitteln, damit der
Zweck der Ausgleichung auch bey der
ärmern Classe, der wenigstens der
MNehrbetrag des beym freywilligen Ver-
miethen gezogenen Lohns hierzu zu Ge-
bote stehen wird, befördert werde.
2) Nach dem 8. des Gesebzeßent-
wurfes sollen die Ablösenden die Abls-
sungs-Summe entweder sogleich bezah-
len oder das Ablösungs-Kapital jährlich
verinteressiren.
Dieses würde zu nicht geringer Benach-
theiligung derjenigen Hausbesitzer führen, die
enweder keine Kinder haben oder deren Kin-
der bereits Zwangsdiensie leisteten.
Der getr. Landtag glaubt daher zu all-
gemeiner Befriedigung der dabei Betheilig-
ten seine beyfällige Erklärung noch von der
Bedingung abhängig machen zu müssen, daß
nach erfolgter Ausmittelung des auf jedes
Haus kommenden Ablös-Quantum durch die
bestimmte. Behrde, den Bewohnern des
Hauses in dem Falle, daß sie ihre Dienst-
poflicht entweder schon erfüllt haben, oder noch
nicht dienstpflichtig sind, die alsbaldige Be-
zahlung oder Verinteressirung jenes Ouan-