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mulgation und Anwendung für das Leben zu
verleihen.
So geschah es auf dem zu Schloß-Dorn-
burg 1819. versammelten Landtag. Dieser er-
klärte unter dem r###ten Januar 1810.: „Was
die im Jahre 1817. für das künftige Ab-
gabewesen im UAllgemeinen aufgestell-
ten Grundsätze betreffe, so habe der getreue
Landtag, von denselben im Wesentlichen
nicht abweichend, solche vielmehr näher er-
örternd, sich über folgende Haupt-Puncte ver-
einigt, welche er ehrerbietigst in Vorschlag
bringe:
1) nach innigem Zusammenwir-
ken sämmtlicher Theile im Lande
bey dem Abgabewesen strebend, set-
ze der getreue Landtag acht Grund-
steuer-Termine, als das Minimum
fest, welche alle Grundeigenthümer
vorzugsweise (und ohne Concur-
renz der übrigen Staatsbürger)
zu Deckung der Staatêbedurfnisse
beyzutragen haben.
Die Rechtfertigung hierzu fand der Land-
tag in dem uralten Herkommen, durch vor-
zügliche Belastung des Grundeigenthums die
Staatsbedürfnisse gesicherter zu decken. —
Unstreitig, darf hinzugesetzt werden, liegt
die Rechtfertigung in dem alten Her-
kommen. Denn da in Eur. Koönigl.
oheit Landen fast durchgängig von dem
PKoahas Grunde und Boden seit un-
denklichen Zeiten reichlich acht Ter-
mine Weimarische Grundsteuer und die
in den neuen Landen deren Betrage verhält-
nißmäößig gleichkommende Summe alther-
kömmlicher Landsteuer jährlich sind
entrichtet worden, so ruyet diese Last auf
dem steuerbaren Grundeigenthum
als eine jährliche Entrichtung an die
Steuerkasse, deren Kapitalwerth
natürlich seit ihrer ersten Auflegung dem
Prival-Eigenthume entzogen worden und, dem
Privat-Verkehr entnommen, Staatseigen-
thum — man mochte sagen: Domaine der
Staats = Steuerkasse — von jenem Zeit-
Punct an geblieben ist. Denn kein Erbe
von Grundeigenthum, worauf sie ruht, hat
sie mit geerbt; kein Erkaufer hat sie
mitgekauft, vielmehr ihren Kapitalwerth mehr
oder minder genau von dem Gesammtwerthe
des Grundstücks abgezogen und um dessen
Betrag weniger dafür gezahlt; kein Schenk-
nehmer hat sie mit empfangen, denn was
nicht mehr sein war, konnte der Schenk-
geber nicht übertragen.
Hat nun hinsichtlich dieser altherkömm-
lichen Grund = Steuerlast jeder Er-
be, Käufer, Geschenknehmer eines steuer-
baren Grundstücks nur die Verbind-
lichkeit eines Schuldners des Staats oder
eines selbsthaftenden Verwalters des
Staats mit Pflicht der Abentrichtung die-
ser Grundlast hinsichtlich ihrer und zwar
frepwillig im Erbe, Kauf oder Geschenk, mit
ubernommen: — wie sollte in einem Zeit-
Puncte, wo so manche öffentliche und so
viele Privatlasten auch auf dem Eigenthum,
dem Erwerb und Einkommen der nicht-
grunvbesitßzenden Staategenossen ruhen,
der Grundbesitz in der Entbürdung jener
altherkömmlichen Grundsteuer, in der hin-
sichtlich ihrer zu bewirkenden Uebertragung
auf die übrigen Gesellschaftsgenossen ein Ge-
schenk von diesen in Anspruch nehmen kön-
nen, was, so wie es reiner Gewinn
für den Grundbelih wäre, eben so und
genau darum reiner Verlust für die
nicht grundbesitzende Klasse der Staatsbür=
ger hätte seyn müssen? Und wo lag das
Recht zu solchem Anspruch: Im Eigen-
thum — unmöglich! Denn es ist klar,
daß hinsichtlich jedes steuerbaren Grund-
eigenthume der mit jener altherkömm-
lichen Grundsteuer belegte Grund und
Boden oder dessen Werth, dem Kapital-