Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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Die Zweckmaͤßigkeit und Consequenz auch 
dieser Bestimmung erhellt. Was alther- 
kömmlich als Scenerlast auf dem von jeher 
steuerbaren Grundeigenthum ruhte, blieb aus 
nachgewiesenem Grunde billig , ohne Ver- 
theilung auf die Schultern der übrigen 
Staatsgenossen, darauf ruhen. Aber auch 
nur dies! Hinsichtlich aller ubrigen directen 
Steuern waren die Grundbesitzer befugt, zu 
fordern, daß sie von ihnen nur im billigen 
Verhältniß und Ebenmaas zu den gleichmä- 
ßigen Lasten der übrigen Staatsgenossen, 
der Kapitalisten, der Gewerb= und Handel- 
treibenden Klasse, der sonst mit burgerlicher 
Nahrung und Erwerb, im Dienst, oder in 
anderweiten, statthaftes Einkommen gewäh- 
renden, Geschäften thätigen Staatsbürger 
getragen würden. 
War es auch geschehen im Drang der Noth, 
oder dem einmal betretenen Pfade folgend, daß 
man ohne sattsame Bedachtnahme auf diese 
Verhältnißmäßigkeit und das billige Ebenmaas, 
fast ohne Unterschsed oder doch in sehr überwie- 
gendem Grade alle nach und nach und in neuerer 
Jeit besonders häufig entstehenden Bedürfnisse 
des Gemeinwesens vom Grundbesitz und 
in Grundsteuern entnommen hatte, so begrün- 
dete dies doch kein Recht, so entband dies 
doch die nicht-Grund-besibenden Staatsge- 
nossen keineswegs von der Pflicht zu 
verhältnißmäßiger Mittragung aller derje- 
nigen nach und nach entstandenen 
directen Steuern, welche über den Be- 
trag sener altherkömmlichen und verjährten 
Grundstener-Last des steuerbaren Grundes 
und Bodens hinans, nöthig geworden 
waren. Mochte man über die Summe des 
obenerwähnten Betrags und die Grenzbestim- 
mung des Alt-herkömmlichen streiten, und 
mag es denkbar seyn, daß wenigstens seit 
4 bis 5 Generationen nicht nur 8 Termine 
jahrlich, sondern vielleicht 12 dergleichen oder 
noch mehrere als Steuerlast dem Grundeigen- 
thume ununterbrochen aufgeruht haben: — 
von dem Augenblick an, wo die deofallsigen 
Discussionen des Landtags in der Bestimmung 
jener 8 Termine, als Ausdruck des alt- 
herkömmlichen Grundsteuer-Betrags, 
ihr Ziel und Resultat fanden, mußte es billig 
hierbey, als bey einem Abkommen zwil- 
schen den Betheiligten, sein Bewen- 
den haben; und Folge hiervon mußte 
seyn, daß, was an Grundsteuer-Leistun- 
gen üuber die Grenze dieser acht Termine 
hinaus lag, den Character jener nur ver- 
hältnißmäßig und in billiger Gleichheit von 
allen Staategenossen zu tragenden 
Steuern annahm und folglich jener Bestim- 
mung anheim siel, vermöge welcher Steuern 
dieser Art, wenn auch von den Grundbesitzern 
in Grundstkeuer-Form entrichtet, doch nur nach 
Maasgabe der, verhältnißméßig zu allen ubri- 
gen Staatsgenossen, zum Behuf zu deckenden 
Staatsbedarfö in Anspruch genommenen Lei- 
stungsfähigkeit derselben, als Grundei- 
genthumer, aufgebracht werden sollten. 
Da Eur. Königl. Hoheit diese An- 
träge des getreuen Landtags sanctionirten, so 
stand dadurch das schon im Jahre 1817F. in 
seinen allgemeinsten Umr'ssen gezeichnete, im 
Jahre 1819. weiter ausgeführte künftigeallge- 
meine und gemeinschaftliche Besteuerungs-Sy- 
stem in seinen Grundzügen da; die weitere 
Ausführung, der Auftrag, diesen Grundzü- 
gen Ausbildung, dem Ganzen in gesetzlicher 
Form und Sprache Anwendung zu geben be- 
muht zu seyn, ward der ehrerbietigst unter- 
zeichneten Immediat-Kommission unter Mit- 
wirkung des ständischen Ausschusses zu Theil. 
Was also sollte sie thun? Was durf- 
te sie thun? Was that sie, und wie ver- 
hält sich ihr Entwurf eines allgemeinen 
Steuergesetzes zu dem ihr gestellten Problem, 
zu den billigen Erwartungen, welche von so 
wichtigen Magöregeln geheegt werden? Dieser
	        
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