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Die Zweckmaͤßigkeit und Consequenz auch
dieser Bestimmung erhellt. Was alther-
kömmlich als Scenerlast auf dem von jeher
steuerbaren Grundeigenthum ruhte, blieb aus
nachgewiesenem Grunde billig , ohne Ver-
theilung auf die Schultern der übrigen
Staatsgenossen, darauf ruhen. Aber auch
nur dies! Hinsichtlich aller ubrigen directen
Steuern waren die Grundbesitzer befugt, zu
fordern, daß sie von ihnen nur im billigen
Verhältniß und Ebenmaas zu den gleichmä-
ßigen Lasten der übrigen Staatsgenossen,
der Kapitalisten, der Gewerb= und Handel-
treibenden Klasse, der sonst mit burgerlicher
Nahrung und Erwerb, im Dienst, oder in
anderweiten, statthaftes Einkommen gewäh-
renden, Geschäften thätigen Staatsbürger
getragen würden.
War es auch geschehen im Drang der Noth,
oder dem einmal betretenen Pfade folgend, daß
man ohne sattsame Bedachtnahme auf diese
Verhältnißmäßigkeit und das billige Ebenmaas,
fast ohne Unterschsed oder doch in sehr überwie-
gendem Grade alle nach und nach und in neuerer
Jeit besonders häufig entstehenden Bedürfnisse
des Gemeinwesens vom Grundbesitz und
in Grundsteuern entnommen hatte, so begrün-
dete dies doch kein Recht, so entband dies
doch die nicht-Grund-besibenden Staatsge-
nossen keineswegs von der Pflicht zu
verhältnißmäßiger Mittragung aller derje-
nigen nach und nach entstandenen
directen Steuern, welche über den Be-
trag sener altherkömmlichen und verjährten
Grundstener-Last des steuerbaren Grundes
und Bodens hinans, nöthig geworden
waren. Mochte man über die Summe des
obenerwähnten Betrags und die Grenzbestim-
mung des Alt-herkömmlichen streiten, und
mag es denkbar seyn, daß wenigstens seit
4 bis 5 Generationen nicht nur 8 Termine
jahrlich, sondern vielleicht 12 dergleichen oder
noch mehrere als Steuerlast dem Grundeigen-
thume ununterbrochen aufgeruht haben: —
von dem Augenblick an, wo die deofallsigen
Discussionen des Landtags in der Bestimmung
jener 8 Termine, als Ausdruck des alt-
herkömmlichen Grundsteuer-Betrags,
ihr Ziel und Resultat fanden, mußte es billig
hierbey, als bey einem Abkommen zwil-
schen den Betheiligten, sein Bewen-
den haben; und Folge hiervon mußte
seyn, daß, was an Grundsteuer-Leistun-
gen üuber die Grenze dieser acht Termine
hinaus lag, den Character jener nur ver-
hältnißmäßig und in billiger Gleichheit von
allen Staategenossen zu tragenden
Steuern annahm und folglich jener Bestim-
mung anheim siel, vermöge welcher Steuern
dieser Art, wenn auch von den Grundbesitzern
in Grundstkeuer-Form entrichtet, doch nur nach
Maasgabe der, verhältnißméßig zu allen ubri-
gen Staatsgenossen, zum Behuf zu deckenden
Staatsbedarfö in Anspruch genommenen Lei-
stungsfähigkeit derselben, als Grundei-
genthumer, aufgebracht werden sollten.
Da Eur. Königl. Hoheit diese An-
träge des getreuen Landtags sanctionirten, so
stand dadurch das schon im Jahre 1817F. in
seinen allgemeinsten Umr'ssen gezeichnete, im
Jahre 1819. weiter ausgeführte künftigeallge-
meine und gemeinschaftliche Besteuerungs-Sy-
stem in seinen Grundzügen da; die weitere
Ausführung, der Auftrag, diesen Grundzü-
gen Ausbildung, dem Ganzen in gesetzlicher
Form und Sprache Anwendung zu geben be-
muht zu seyn, ward der ehrerbietigst unter-
zeichneten Immediat-Kommission unter Mit-
wirkung des ständischen Ausschusses zu Theil.
Was also sollte sie thun? Was durf-
te sie thun? Was that sie, und wie ver-
hält sich ihr Entwurf eines allgemeinen
Steuergesetzes zu dem ihr gestellten Problem,
zu den billigen Erwartungen, welche von so
wichtigen Magöregeln geheegt werden? Dieser