Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

des beschlossenen neuen Steuer-Sy- 
stems Platz gegeben worden. 
Wenn also die ehrerbietigst unterzeichnete 
Behörde jenes sollte, dieses durfte, was 
und wie hat sie im Gebrauch der ihr ge- 
gönnten Erlaubniß gethan, was, als 
nothwendiger Theilihres Auftrags, 
sie zu thun verpflichtet war, und wie recht- 
fertigt sie, was sie, ihrer Ansicht nach, dem 
gemäß geleistet, auch vor den Ueberzeugun- 
gen Anderer und namentlich der darüber zu 
entscheiden befugten höchsten Staatsbehörde? 
III. Was ist geschehen? 
Der übersendete Gesetzentwurf nebst den 
Akten und Protokollen, welche seiner Arbeit 
oder seiner Vollendung vorhergingen oder sie 
begleiteten, sind es allerdings, auf welche 
hier wesentlich und vor Allem Bezug ge- 
nommen werden darf und Rücksicht zu neh- 
men ist, wenn, es seny billigend oder ver- 
werfend, ein auf Grunden von Gewicht ge- 
stutztes Urtheil üuber die Frage, was ift 
geschehen und ist der Auftrag er- 
füllt, soll gefällt werden können. Es ge- 
bührt sich jedoch, diese Rücksicht auf Ent- 
wurf und Akten vorausgesetzt, in eine Dar- 
stellung, Erörterung und Rechtfertigung der 
Ansichten, Grundsätze und des Gedanken- 
ganges selbst einzugehen, welche auf Seiten 
der Immediat-Kommission und des ständi- 
schen Ausschusses als Ursache und als Geist 
der Redaction des Gesetzentwurfs, wie er 
vorliegt, gegolten haben. 
Vorausgesetzt mußte werden, daß die 
Ausmittelung der Leistungsfaͤhigkeit der ver- 
schiedenen Abtheilungen der Staatsge— 
nossen durch Abschähung brauchbar vor- 
lietze; und es durfte angenommen werden, 
daß eine nach dem Regulativ vom 14ten 
Decbr. 1810. erfolgte Abschätzung, wäre es 
auch nur nach nochmaliger, zweckmäßig 
eingerichteter Revision der Ergebnisse der 
einzeinen Abschätzungs-Rollen zum Behuf 
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der Ausmiktelung und Herstellung eines gn- 
gemessenen Verhältnisses der Schatungs- 
Resultate der einzelnen Rollen in Beziehung 
der verschiedenen Gemeinden, Körperschaf- 
ten, Aemter und Landestheile zu einander, 
eine brauchbare Basis, einen in Zahlen 
und Summen ausgedrückten Ge- 
sammt-Besteuerungsstock des Grundei- 
genthums, des beweglichen werbenden Ver- 
mögens und mit angemessenen Zahlen zu 
Kapital erhöhten Werths der Arbeitt= und 
Erwerbs-Renten der Staatsunterthanen in 
allen Theilen des Staatsgebiets darbieten 
werde, worauf dann, als auf dem Stoff, 
das, dem beabsichtigten Steuer-System 
zufolge, eine allgemeine gleichmäßig befas- 
sende directe Steuer zu gründen berufene 
Gesetz, als die Form der Benuhung jenes 
Stoffs, angewendet werden konnte. 
Hiervon ausgehend fand jedoch die ehr- 
erbietigst unterzeichnete Immediat-Kommis- 
sion nebst dem ständischen Ausschusse, daß zu 
Benutzung des durch die Abschätung gege- 
benen Besteuerungsstoffs gedenkba- 
rer Weise mehrere von einander verschie- 
dene Wege führen könnten. 
A. Erste Methode. 
Man konnte 
I. die Ergebnisse der Abschätzung so 
zusammenstellen, daß man 
#) sämmtlichen Schatzungswerth 
des Grundeigenthums und der Ge- 
bäude, sofern beydes im ganzen 
Staatsgebiete Staatsunterthanen 
zusteht, summirte, 
b) eben so gegenüber verfuhr mit dem 
Schatzungswerth der Kapitalien und werben- 
den Fonds und mit dem angemessen zu Ka- 
pital erhöhten und also auögedruckten Wer- 
the der ausgemittelten Arbeits- und Erwerbs- 
Renten und des Dienst-Einkommens sämmt- 
licher Staatsunterthanen, als solcher,
	        
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