des beschlossenen neuen Steuer-Sy-
stems Platz gegeben worden.
Wenn also die ehrerbietigst unterzeichnete
Behörde jenes sollte, dieses durfte, was
und wie hat sie im Gebrauch der ihr ge-
gönnten Erlaubniß gethan, was, als
nothwendiger Theilihres Auftrags,
sie zu thun verpflichtet war, und wie recht-
fertigt sie, was sie, ihrer Ansicht nach, dem
gemäß geleistet, auch vor den Ueberzeugun-
gen Anderer und namentlich der darüber zu
entscheiden befugten höchsten Staatsbehörde?
III. Was ist geschehen?
Der übersendete Gesetzentwurf nebst den
Akten und Protokollen, welche seiner Arbeit
oder seiner Vollendung vorhergingen oder sie
begleiteten, sind es allerdings, auf welche
hier wesentlich und vor Allem Bezug ge-
nommen werden darf und Rücksicht zu neh-
men ist, wenn, es seny billigend oder ver-
werfend, ein auf Grunden von Gewicht ge-
stutztes Urtheil üuber die Frage, was ift
geschehen und ist der Auftrag er-
füllt, soll gefällt werden können. Es ge-
bührt sich jedoch, diese Rücksicht auf Ent-
wurf und Akten vorausgesetzt, in eine Dar-
stellung, Erörterung und Rechtfertigung der
Ansichten, Grundsätze und des Gedanken-
ganges selbst einzugehen, welche auf Seiten
der Immediat-Kommission und des ständi-
schen Ausschusses als Ursache und als Geist
der Redaction des Gesetzentwurfs, wie er
vorliegt, gegolten haben.
Vorausgesetzt mußte werden, daß die
Ausmittelung der Leistungsfaͤhigkeit der ver-
schiedenen Abtheilungen der Staatsge—
nossen durch Abschähung brauchbar vor-
lietze; und es durfte angenommen werden,
daß eine nach dem Regulativ vom 14ten
Decbr. 1810. erfolgte Abschätzung, wäre es
auch nur nach nochmaliger, zweckmäßig
eingerichteter Revision der Ergebnisse der
einzeinen Abschätzungs-Rollen zum Behuf
127
der Ausmiktelung und Herstellung eines gn-
gemessenen Verhältnisses der Schatungs-
Resultate der einzelnen Rollen in Beziehung
der verschiedenen Gemeinden, Körperschaf-
ten, Aemter und Landestheile zu einander,
eine brauchbare Basis, einen in Zahlen
und Summen ausgedrückten Ge-
sammt-Besteuerungsstock des Grundei-
genthums, des beweglichen werbenden Ver-
mögens und mit angemessenen Zahlen zu
Kapital erhöhten Werths der Arbeitt= und
Erwerbs-Renten der Staatsunterthanen in
allen Theilen des Staatsgebiets darbieten
werde, worauf dann, als auf dem Stoff,
das, dem beabsichtigten Steuer-System
zufolge, eine allgemeine gleichmäßig befas-
sende directe Steuer zu gründen berufene
Gesetz, als die Form der Benuhung jenes
Stoffs, angewendet werden konnte.
Hiervon ausgehend fand jedoch die ehr-
erbietigst unterzeichnete Immediat-Kommis-
sion nebst dem ständischen Ausschusse, daß zu
Benutzung des durch die Abschätung gege-
benen Besteuerungsstoffs gedenkba-
rer Weise mehrere von einander verschie-
dene Wege führen könnten.
A. Erste Methode.
Man konnte
I. die Ergebnisse der Abschätzung so
zusammenstellen, daß man
#) sämmtlichen Schatzungswerth
des Grundeigenthums und der Ge-
bäude, sofern beydes im ganzen
Staatsgebiete Staatsunterthanen
zusteht, summirte,
b) eben so gegenüber verfuhr mit dem
Schatzungswerth der Kapitalien und werben-
den Fonds und mit dem angemessen zu Ka-
pital erhöhten und also auögedruckten Wer-
the der ausgemittelten Arbeits- und Erwerbs-
Renten und des Dienst-Einkommens sämmt-
licher Staatsunterthanen, als solcher,