des beschlossenen neuen Steuer-Systems
Platz gegeben worden.
Wenn also die ehrerbietigst unterzeichnete
Behörde jenes sollte, dieses durfte, was
und wie hat sie im Gebrauch der ihr gegönnten
Erlaubniß gethan, was, als
nothwendiger Theilihres Auftrags,
sie zu thun verpflichtet war, und wie rechtfertigt
sie, was sie, ihrer Ansicht nach, dem
gemäß geleistet, auch vor den Ueberzeugungen
Anderer und namentlich der darüber zu
entscheiden befugten höchsten Staatsbehörde?
III. Was ist geschehen?
Der übersendete Gesetzentwurf nebst den
Akten und Protokollen, welche seiner Arbeit
oder seiner Vollendung vorhergingen oder sie
begleiteten, sind es allerdings, auf welche
hier wesentlich und vor Allem Bezug genommen
werden darf und Rücksicht zu nehmen
ist, wenn, es seny billigend oder verwerfend,
ein auf Grunden von Gewicht gestutztes
Urtheil üuber die Frage, was ift
geschehen und ist der Auftrag erfüllt,
soll gefällt werden können. Es gebührt
sich jedoch, diese Rücksicht auf Entwurf
und Akten vorausgesetzt, in eine Darstellung,
Erörterung und Rechtfertigung der
Ansichten, Grundsätze und des Gedankenganges
selbst einzugehen, welche auf Seiten
der Immediat-Kommission und des ständischen
Ausschusses als Ursache und als Geist
der Redaction des Gesetzentwurfs, wie er
vorliegt, gegolten haben.
Vorausgesetzt mußte werden, daß die
Ausmittelung der Leistungsfaͤhigkeit der verschiedenen
Abtheilungen der Staatsge—
nossen durch Abschähung brauchbar vorlietze;
und es durfte angenommen werden,
daß eine nach dem Regulativ vom 14ten
Decbr. 1810. erfolgte Abschätzung, wäre es
auch nur nach nochmaliger, zweckmäßig
eingerichteter Revision der Ergebnisse der
einzeinen Abschätzungs-Rollen zum Behuf
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der Ausmiktelung und Herstellung eines gngemessenen
Verhältnisses der Schatungs-Resultate
der einzelnen Rollen in Beziehung
der verschiedenen Gemeinden, Körperschaften,
Aemter und Landestheile zu einander,
eine brauchbare Basis, einen in Zahlen
und Summen ausgedrückten Gesammt-Besteuerungsstock
des Grundeigenthums,
des beweglichen werbenden Vermögens
und mit angemessenen Zahlen zu
Kapital erhöhten Werths der Arbeitt= und
Erwerbs-Renten der Staatsunterthanen in
allen Theilen des Staatsgebiets darbieten
werde, worauf dann, als auf dem Stoff,
das, dem beabsichtigten Steuer-System
zufolge, eine allgemeine gleichmäßig befassende
directe Steuer zu gründen berufene
Gesetz, als die Form der Benuhung jenes
Stoffs, angewendet werden konnte.
Hiervon ausgehend fand jedoch die ehrerbietigst
unterzeichnete Immediat-Kommission
nebst dem ständischen Ausschusse, daß zu
Benutzung des durch die Abschätung gegebenen
Besteuerungsstoffs gedenkbarer
Weise mehrere von einander verschiedene
Wege führen könnten.
A. Erste Methode.
Man konnte
I. die Ergebnisse der Abschätzung so
zusammenstellen, daß man
#) sämmtlichen Schatzungswerth
des Grundeigenthums und der Gebäude,
sofern beydes im ganzen
Staatsgebiete Staatsunterthanen
zusteht, summirte,
b) eben so gegenüber verfuhr mit dem
Schatzungswerth der Kapitalien und werbenden
Fonds und mit dem angemessen zu Kapital
erhöhten und also auögedruckten Werthe
der ausgemittelten Arbeits- und Erwerbs-Renten
und des Dienst-Einkommens sämmtlicher
Staatsunterthanen, als solcher,