Volltext : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

des  beschlossenen  neuen  Steuer-Systems
  Platz  gegeben  worden.

Wenn  also  die  ehrerbietigst  unterzeichnete
Behörde  jenes  sollte,  dieses  durfte,  was
und  wie  hat  sie  im  Gebrauch  der  ihr  gegönnten
  Erlaubniß  gethan,  was,  als
nothwendiger  Theilihres  Auftrags,
sie  zu  thun  verpflichtet  war,  und  wie  rechtfertigt
  sie,  was  sie,  ihrer  Ansicht  nach,  dem
gemäß  geleistet,  auch  vor  den  Ueberzeugungen
  Anderer  und  namentlich  der  darüber  zu
entscheiden  befugten  höchsten  Staatsbehörde?

III.  Was  ist  geschehen?

Der  übersendete  Gesetzentwurf  nebst  den
Akten  und  Protokollen,  welche  seiner  Arbeit
oder  seiner  Vollendung  vorhergingen  oder  sie
begleiteten,  sind  es  allerdings,  auf  welche
hier  wesentlich  und  vor  Allem  Bezug  genommen
  werden  darf  und  Rücksicht  zu  nehmen
  ist,  wenn,  es  seny  billigend  oder  verwerfend,
  ein  auf  Grunden  von  Gewicht  gestutztes
  Urtheil  üuber  die  Frage,  was  ift
geschehen  und  ist  der  Auftrag  erfüllt,
  soll  gefällt  werden  können.  Es  gebührt
  sich  jedoch,  diese  Rücksicht  auf  Entwurf
  und  Akten  vorausgesetzt,  in  eine  Darstellung,
  Erörterung  und  Rechtfertigung  der
Ansichten,  Grundsätze  und  des  Gedankenganges
  selbst  einzugehen,  welche  auf  Seiten
der  Immediat-Kommission  und  des  ständischen
  Ausschusses  als  Ursache  und  als  Geist
der  Redaction  des  Gesetzentwurfs,  wie  er
vorliegt,  gegolten  haben.

Vorausgesetzt  mußte  werden,  daß  die
Ausmittelung  der  Leistungsfaͤhigkeit  der  verschiedenen
  Abtheilungen  der  Staatsge—
nossen  durch  Abschähung  brauchbar  vorlietze;
  und  es  durfte  angenommen  werden,
daß  eine  nach  dem  Regulativ  vom  14ten
Decbr.  1810.  erfolgte  Abschätzung,  wäre  es
auch  nur  nach  nochmaliger,  zweckmäßig
eingerichteter  Revision  der  Ergebnisse  der
einzeinen  Abschätzungs-Rollen  zum  Behuf

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der  Ausmiktelung  und  Herstellung  eines  gngemessenen
  Verhältnisses  der  Schatungs-Resultate
  der  einzelnen  Rollen  in  Beziehung
der  verschiedenen  Gemeinden,  Körperschaften,
  Aemter  und  Landestheile  zu  einander,
eine  brauchbare  Basis,  einen  in  Zahlen
und  Summen  ausgedrückten  Gesammt-Besteuerungsstock
  des  Grundeigenthums,
  des  beweglichen  werbenden  Vermögens
  und  mit  angemessenen  Zahlen  zu
Kapital  erhöhten  Werths  der  Arbeitt=  und
Erwerbs-Renten  der  Staatsunterthanen  in
allen  Theilen  des  Staatsgebiets  darbieten
werde,  worauf  dann,  als  auf  dem  Stoff,
das,  dem  beabsichtigten  Steuer-System
zufolge,  eine  allgemeine  gleichmäßig  befassende
  directe  Steuer  zu  gründen  berufene
Gesetz,  als  die  Form  der  Benuhung  jenes
Stoffs,  angewendet  werden  konnte.

Hiervon  ausgehend  fand  jedoch  die  ehrerbietigst
  unterzeichnete  Immediat-Kommission
  nebst  dem  ständischen  Ausschusse,  daß  zu
Benutzung  des  durch  die  Abschätung  gegebenen
  Besteuerungsstoffs  gedenkbarer
  Weise  mehrere  von  einander  verschiedene
  Wege  führen  könnten.

A.  Erste  Methode.

Man  konnte
I.  die  Ergebnisse  der  Abschätzung  so
zusammenstellen,  daß  man

#)  sämmtlichen  Schatzungswerth
des  Grundeigenthums  und  der  Gebäude,
  sofern  beydes  im  ganzen
Staatsgebiete  Staatsunterthanen
zusteht,  summirte,

b)  eben  so  gegenüber  verfuhr  mit  dem
Schatzungswerth  der  Kapitalien  und  werbenden
  Fonds  und  mit  dem  angemessen  zu  Kapital
  erhöhten  und  also  auögedruckten  Werthe
  der  ausgemittelten  Arbeits-  und  Erwerbs-Renten
  und  des  Dienst-Einkommens  sämmtlicher
  Staatsunterthanen,  als  solcher,