Metadaten : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

355
2)  Gewichtsdifferenzen,  welche  durch  Ausbesserungen,  durch  die  Bearbeitung  oder
Veredelung  der  Gegenstände  entstehen,  sollen  in  billiger  Weise  berücksichtigt  werden
  und  geringere  Differenzen  eine  Abgaben-Entrichtung  nicht  zur  Folge  haben.
C.  Die  zur  Wahrung  der  Identität  der  aus=  und  wiedereingeführten,  beziehungsweise
  der  ein=  und  wiederausgeführten  Gegenstände  amtlich  angelegten  Erkennungszeichen
(Stempel,  Siegel,  Plomben  2c.)  sollen  gegenseitig  geachtet  werden,  und  zwar  in  dem
Sinne,  daß  die  von  einer  Zollbehörde  des  einen  Gebiets  angelegten  Erkennungszeichen
in  dem  anderen  Gebiete  zum  Beweise  der  Identität  ebenfalls  dienen  können,  jedoch  mit
der  Beschränkung,  daß  beiderseits  den  Zollbehörden  das  Recht  zusteht,  weitere  Erkennungszeichen
  anzulegen.

D.  In  allen  vorangeführten  Fällen,  mit  Ausnahme  derjenigen  unter  Art.  5,  Nr.  6
und  7,  sind  im  Zollverein  alle  Hauptzollämter  und  Nebenzollämter  erster  Klasse,  sowie
andere  besonders  mit  Ermächtigung  hierzu  versehene  Zollstellen,  in  der  Schweiz  die  Hauptund
  Nebenzollstätten  zuständig,  die  zollfreie  Abfertigung,  wenn  die  Voraussetzungen  derselben
  zutreffen,  von  sich  aus  vorzunehmen.

Dagegen  sind  in  den  Fällen  von  Art.  5,  Nr.  6  und  7  nur  die  von  den  Direktivbehörden
  dazu  bezeichneten  Zollstellen  zur  Ertheilung  der  Abfertigung  befugt.

VI.  Zu  den  Artikeln  4.  und  5.  des  Vertrages.

Die  Abfertigungen  in  allen  hierunter  begriffenen  Fällen  werden  durchaus  gebührenfrei
  erfolgen.

VII.  Zu  Artikel  6.  des  Vertrages.

1)  Man  ist  darüber  einverstanden,  daß  im  wechselseitigen  Verkehr  Ursprungszeugnisse
über  die  Waaren  nicht  gefordert  werden  sollen.

2)  Güter,  welche  von  einem  Zollamte  auf  ein  anderes  Amt  desselben  Gebietes  unter
  Zollkontrole  abgefertigt  werden,  sollen,  wenn  auch  bis  zur  Erreichung  des
endlichen  Bestimmungsortes  ein  oder  mehrere  Male  das  Ausland  berührt  wird,
einer  weiteren  Abfertigung  an  zwischenliegenden  Aemtern  desselben  Gebietes  nicht
unterzogen  werden.

Etwaige  dem  Geleitpapier  beizusetzende  Bescheinigungen  über  erfolgten  Ausund
  Eintritt  aus  dem  einen  Gebiet  in  das  andere  sind  jedoch  nicht  ausgeschlossen
4