schlusse, „daß zu Ausfuͤhrung einer gleich-
maͤßigen, auf das Verhaͤltniß der Leistungs-
kraft gegruͤndeten, allgemeinen directen Be-
steuerung im Sinn des beschlossenen
Steuer-Systems vorerst die Leistungs-
fähigkeit der verschiedenen Abthei-
lungen der Staatsbürger, wenn
gleich approrimativ doch möglichst sicher, zu
errtern sey, lag wohl unverkennbar ein
lehrreicher Wink, daß bey dem zu entwer-
fenden Regulativ die Gleichmaßigkeit der
nach Verhäáältnißmäßigkeit zu entrich-
tenden Steuer-Quoten nicht in einem, es
sev uberhaupt, es sey besonders hinsichtlich
der Individual-Quoten, unbeding-
ten Sinne solle verstanden und anzu-
wenden getrachtet werden. Gründe von
Gewicht unterstützten diese Ansicht; und diese
Gründe mußten der den Gesetzentwurf zu
arbeiten beauftragten Behörde als Verhal-
tungsregeln gelten, da ihr Zusammenhang
mit den höchsten Gütern des Menschen,
deren Gewährleistung ihm das Bedürfniß,
Bürger eines Staats, Unterthan einer
Staatsgewalt zu werden, zur Nothwendig-=
keit macht, wesentlich begründet ist — mit
Gütern, deren Beeinträchtigung das Steuer-
wesen in Zeiten der Noth und vorüberge-
hend vielleicht zuweilen nicht vermeiden
kann, ohne jedoch auf Entschuloigung rech-
nen zu dürfen, wenn es auf die Dauer und
als System gegeben sich an ihnen vergehkt,
ja, ohne dann seine Dauer selbst anders als
ephemer und seinen Boden als untergraben
betrachten zu können. Wollte man dem
Begriffe der Gleichmäßigkeit der auf das
Verhältniß der Leistungsfähigkeit begründe-
ten Individual-Quoten unbedingte An-
wendung geben, so konnte dies nur unter
folgenden Voraussetzungen geschehen:
1) Hinsichtlich des Grundbesit-
zes: Es mußte bereits jedes Orts ein gleich-
förmig durch das ganze Staatögebiet gülti-
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gen Grund-Besteuerungsgeseh vorhanden
seyn, welches auf richtiger Ausmittelung des
mittlern reinen Ertrags jedes Grundstücks in
Geld und des mittlern reinen Miethswerths
jedes Gebaudes in Geld fußend, yiernach
beydes mit angemessenen Jahlen kapitalisi-
rend, den Grund= und Gebäude-Kapitalwerth
richtig bestimmen ließ. Die sonach auf je-
des Grundstück und Gebéude in gleichmäßi-
gem Procent-Verhältniß zu dem Kapital-
werthe, den sein reiner mittlerer Ertrag in
Geld ergab, bey dem einen, wie bey allen
andern Grundsteuer Ocbjecten repartirte
Steuer-Quote würde zwar schon eine rich-
tige Grundsteuer, aber eine als Ein-
kommen-Steuer in Grundsteuer-Form
zu entrichtende directe Steuer erst dann
möglich machen, wenn noch en tweder von
dem vorbesagterweise gefundenen Kapital-
werthe des Grundstücks und Gebäudes zuvor
die darauf haftenden Schulden oder
Grundlasten ihrem Kapitalwerthe nach ab-
gezogen worden, oder wenn doch wenig-
stens dem Grundbesitzer durch das Gesetz
ausdrücklich Fug und Macht ertheilt wor-
den wäre wegen der Schulden und deren
Zinsen dem Gläubiger, wegen der Grund-
lasten dem Grundherrn bey Entrichtung
der Zinsen und Leistung der Grundlasten, in
Folge des Steuer-Quotenantheils, der auf
die genannten Obiecte trifft, als Aufrech-
nung das Angemessene in Abzug zu bringen.
Denn da eine bis in die Individual-
Quoten hinab gleichmäßige Vermögens-
oder Einkommen-Steuer, sie werde entrich-
tet von dem Grundvermögen und Einkom-
men oder vom Nicht-Grundvermögen und
Einkommen der Staatsgenossen, um Verms-
gens= und Einkommen-Steuer im schärfsten
Sinne des Worts zu seyn, nicht auch die
Schulden, welche nicht zum Vermögen ge-
hören, nicht auch die den Schulden glei-
chenden Grundverpflichtungen und deren Ka-