Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

schlusse, „daß zu Ausfuͤhrung einer gleich- 
maͤßigen, auf das Verhaͤltniß der Leistungs- 
kraft gegruͤndeten, allgemeinen directen Be- 
steuerung im Sinn des beschlossenen 
Steuer-Systems vorerst die Leistungs- 
fähigkeit der verschiedenen Abthei- 
lungen der Staatsbürger, wenn 
gleich approrimativ doch möglichst sicher, zu 
errtern sey, lag wohl unverkennbar ein 
lehrreicher Wink, daß bey dem zu entwer- 
fenden Regulativ die Gleichmaßigkeit der 
nach Verhäáältnißmäßigkeit zu entrich- 
tenden Steuer-Quoten nicht in einem, es 
sev uberhaupt, es sey besonders hinsichtlich 
der Individual-Quoten, unbeding- 
ten Sinne solle verstanden und anzu- 
wenden getrachtet werden. Gründe von 
Gewicht unterstützten diese Ansicht; und diese 
Gründe mußten der den Gesetzentwurf zu 
arbeiten beauftragten Behörde als Verhal- 
tungsregeln gelten, da ihr Zusammenhang 
mit den höchsten Gütern des Menschen, 
deren Gewährleistung ihm das Bedürfniß, 
Bürger eines Staats, Unterthan einer 
Staatsgewalt zu werden, zur Nothwendig-= 
keit macht, wesentlich begründet ist — mit 
Gütern, deren Beeinträchtigung das Steuer- 
wesen in Zeiten der Noth und vorüberge- 
hend vielleicht zuweilen nicht vermeiden 
kann, ohne jedoch auf Entschuloigung rech- 
nen zu dürfen, wenn es auf die Dauer und 
als System gegeben sich an ihnen vergehkt, 
ja, ohne dann seine Dauer selbst anders als 
ephemer und seinen Boden als untergraben 
betrachten zu können. Wollte man dem 
Begriffe der Gleichmäßigkeit der auf das 
Verhältniß der Leistungsfähigkeit begründe- 
ten Individual-Quoten unbedingte An- 
wendung geben, so konnte dies nur unter 
folgenden Voraussetzungen geschehen: 
1) Hinsichtlich des Grundbesit- 
zes: Es mußte bereits jedes Orts ein gleich- 
förmig durch das ganze Staatögebiet gülti- 
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gen Grund-Besteuerungsgeseh vorhanden 
seyn, welches auf richtiger Ausmittelung des 
mittlern reinen Ertrags jedes Grundstücks in 
Geld und des mittlern reinen Miethswerths 
jedes Gebaudes in Geld fußend, yiernach 
beydes mit angemessenen Jahlen kapitalisi- 
rend, den Grund= und Gebäude-Kapitalwerth 
richtig bestimmen ließ. Die sonach auf je- 
des Grundstück und Gebéude in gleichmäßi- 
gem Procent-Verhältniß zu dem Kapital- 
werthe, den sein reiner mittlerer Ertrag in 
Geld ergab, bey dem einen, wie bey allen 
andern Grundsteuer Ocbjecten repartirte 
Steuer-Quote würde zwar schon eine rich- 
tige Grundsteuer, aber eine als Ein- 
kommen-Steuer in Grundsteuer-Form 
zu entrichtende directe Steuer erst dann 
möglich machen, wenn noch en tweder von 
dem vorbesagterweise gefundenen Kapital- 
werthe des Grundstücks und Gebäudes zuvor 
die darauf haftenden Schulden oder 
Grundlasten ihrem Kapitalwerthe nach ab- 
gezogen worden, oder wenn doch wenig- 
stens dem Grundbesitzer durch das Gesetz 
ausdrücklich Fug und Macht ertheilt wor- 
den wäre wegen der Schulden und deren 
Zinsen dem Gläubiger, wegen der Grund- 
lasten dem Grundherrn bey Entrichtung 
der Zinsen und Leistung der Grundlasten, in 
Folge des Steuer-Quotenantheils, der auf 
die genannten Obiecte trifft, als Aufrech- 
nung das Angemessene in Abzug zu bringen. 
Denn da eine bis in die Individual- 
Quoten hinab gleichmäßige Vermögens- 
oder Einkommen-Steuer, sie werde entrich- 
tet von dem Grundvermögen und Einkom- 
men oder vom Nicht-Grundvermögen und 
Einkommen der Staatsgenossen, um Verms- 
gens= und Einkommen-Steuer im schärfsten 
Sinne des Worts zu seyn, nicht auch die 
Schulden, welche nicht zum Vermögen ge- 
hören, nicht auch die den Schulden glei- 
chenden Grundverpflichtungen und deren Ka-
	        
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