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Fassung desselben nach der neuen Form bey-
zubehalten, so versteht er mit Beziehung
auf die unterthänigste Erklärungsschrift vom
Sten Januar 1819. unter Nothstand jede
durch ungewöhnliche Ereignisse erfolgte Hem-
mung einer Straße, welche, damit die Com-
munication nicht unterbrochen wird, sofor-
tige Eröffnung derselben erheischt.
Die fernern Anträge der Großherzogl.
Landes= Direction zu diesem Paragraphen
trägt er kein Bedenken in folgender Art zu
genehmigen:
a) den Kommunen kann die Verbindlich-
keit zu Wegschaffung von Schlamm
und Unrath, ingleichen zu Unterhaltung
der Abzugsgräben in den Orten und
Dörfern unbedenklich auferlegt werden;
b) den Feldgrundstücksbesitzern dürfte je-
doch wohl nur in sofern, als es für
sie vortheilhaft ist, zur Obliegenheit
zu machen seyn, den von der Chaussee
adgezogenen Schlamm auf ihre Aecker
aufzunehmen, in denen Gegenden aber,
wo es wegen des mit dem Schlamm
vermengten Kies und Steinen nachthei-
lig ist, müßte die Kommun einen Platz
zu Aufschüttung des Chaussee = Koths
anweisen;
c) daß Neubauten an der Chaussee nicht
ohne Vorwissen und Genehmigung der
Behoͤrde aufgeführt werden, liegt auch
in den Wünschen des getreuen Landtags,
jedoch durfte die geeignete Behör-
de die Genehmigung zu ertheilen haben.
.Zu f. 3. Da der Fall denkbar ist, daß
bey Ueberlassung eines Theils von einem
Grundstücke zum Chaussee-Zuge oder zu Ge-
winnung der erforderlichen Materialien, dem
Eigenthümer nicht so viel mehr übrig bleibt,
daß die auf dem ganzen Stücke haftenden
Real-Lasten, wegen zu befürchtender Caduci-
tdt, übergetragen werden können, so macht
sich die gesebliche Bestimmung nothwendig,
daß die Steuern und Zinsen abgeschrieben
werden und die Steuerkasse ingleichen der
Zinsherr pro ratn an der Entschädigungs-
Summe participiren, wie denn diese Ent-
schädigungs -Summe üuberhaupt unter alle
zu vertheilen ist, welche Eigenthumsrechte
an dem Grundstück haben,
Zu §. 8. Die Ansicht Großherz. Lan-
des -Direction, daß die Kammer-Fitter-
und Frey-Güther zur Straßenbesserung
gesetzlich beyzuziehen wären, kann der ge-
treue Landtag nicht theilen: denn es ist eben
so sehr seinen Grundsätzen zuwider, daß
wohlerworbene Rechte geradehin entzogen
werden sollen, als es ihm bedenklich scheint,
neue Obliegenheiten aufzuerlegen.
Deshalb muß er vielmehr wünschen, daß
es in Ansehung der Sttaßenunterhaltung
allenthalben bey dem zeitherigen rechtsver-
bindlichen Herkommen sein Bewenden behal-
ten möge.
Im Fall jedoch die Kammergüther mit
einem freywilligen guten Beyspiele voraus-
gehen sollten, so würde der getreue Landtag
solches um so mehr ehrerbietigst dankbar
anerkennen, als mit Gewißheit zu erwarten
steht, daß alsdann die Ritter= und Frei-
guths-Besitzer ebenfalls die Gemeinden mit
Bereitwilligkeit unterstützen werden.
Zu §. 10. Die Berücksichtigung des frü-
hern Antrags wegen einer Gemeinde zuzugeste-
henden Brücken-oder Dammgeldes erkennt der
getreue Landtag mit ehrerbietigstem Danke an,
und wünscht nach nochmaliger Erwägung der
vorliegenden Gründe, daß die Fassung des
neuen Entwurfs beibehalten werden möge.
Zu F. 11. Zwei Haupt-Gesichts-Punkee
stellen sich bey den Bestimmungen dieses Para-
graphen im Allgemeinen dar, nemlich: er-
stens da es der getreue Landtag bedenklich
findet, neue Obliegenheiten aufzuerlegen, wie
er sich bereits hierüber bei . 8. im Allgemeinen
ausgesprechen hat, so kann die Verbindlichkeit