Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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Fassung desselben nach der neuen Form bey- 
zubehalten, so versteht er mit Beziehung 
auf die unterthänigste Erklärungsschrift vom 
Sten Januar 1819. unter Nothstand jede 
durch ungewöhnliche Ereignisse erfolgte Hem- 
mung einer Straße, welche, damit die Com- 
munication nicht unterbrochen wird, sofor- 
tige Eröffnung derselben erheischt. 
Die fernern Anträge der Großherzogl. 
Landes= Direction zu diesem Paragraphen 
trägt er kein Bedenken in folgender Art zu 
genehmigen: 
a) den Kommunen kann die Verbindlich- 
keit zu Wegschaffung von Schlamm 
und Unrath, ingleichen zu Unterhaltung 
der Abzugsgräben in den Orten und 
Dörfern unbedenklich auferlegt werden; 
b) den Feldgrundstücksbesitzern dürfte je- 
doch wohl nur in sofern, als es für 
sie vortheilhaft ist, zur Obliegenheit 
zu machen seyn, den von der Chaussee 
adgezogenen Schlamm auf ihre Aecker 
aufzunehmen, in denen Gegenden aber, 
wo es wegen des mit dem Schlamm 
vermengten Kies und Steinen nachthei- 
lig ist, müßte die Kommun einen Platz 
zu Aufschüttung des Chaussee = Koths 
anweisen; 
c) daß Neubauten an der Chaussee nicht 
ohne Vorwissen und Genehmigung der 
Behoͤrde aufgeführt werden, liegt auch 
in den Wünschen des getreuen Landtags, 
jedoch durfte die geeignete Behör- 
de die Genehmigung zu ertheilen haben. 
.Zu f. 3. Da der Fall denkbar ist, daß 
bey Ueberlassung eines Theils von einem 
Grundstücke zum Chaussee-Zuge oder zu Ge- 
winnung der erforderlichen Materialien, dem 
Eigenthümer nicht so viel mehr übrig bleibt, 
daß die auf dem ganzen Stücke haftenden 
Real-Lasten, wegen zu befürchtender Caduci- 
tdt, übergetragen werden können, so macht 
sich die gesebliche Bestimmung nothwendig, 
daß die Steuern und Zinsen abgeschrieben 
werden und die Steuerkasse ingleichen der 
Zinsherr pro ratn an der Entschädigungs- 
Summe participiren, wie denn diese Ent- 
schädigungs -Summe üuberhaupt unter alle 
zu vertheilen ist, welche Eigenthumsrechte 
an dem Grundstück haben, 
Zu §. 8. Die Ansicht Großherz. Lan- 
des -Direction, daß die Kammer-Fitter- 
und Frey-Güther zur Straßenbesserung 
gesetzlich beyzuziehen wären, kann der ge- 
treue Landtag nicht theilen: denn es ist eben 
so sehr seinen Grundsätzen zuwider, daß 
wohlerworbene Rechte geradehin entzogen 
werden sollen, als es ihm bedenklich scheint, 
neue Obliegenheiten aufzuerlegen. 
Deshalb muß er vielmehr wünschen, daß 
es in Ansehung der Sttaßenunterhaltung 
allenthalben bey dem zeitherigen rechtsver- 
bindlichen Herkommen sein Bewenden behal- 
ten möge. 
Im Fall jedoch die Kammergüther mit 
einem freywilligen guten Beyspiele voraus- 
gehen sollten, so würde der getreue Landtag 
solches um so mehr ehrerbietigst dankbar 
anerkennen, als mit Gewißheit zu erwarten 
steht, daß alsdann die Ritter= und Frei- 
guths-Besitzer ebenfalls die Gemeinden mit 
Bereitwilligkeit unterstützen werden. 
Zu §. 10. Die Berücksichtigung des frü- 
hern Antrags wegen einer Gemeinde zuzugeste- 
henden Brücken-oder Dammgeldes erkennt der 
getreue Landtag mit ehrerbietigstem Danke an, 
und wünscht nach nochmaliger Erwägung der 
vorliegenden Gründe, daß die Fassung des 
neuen Entwurfs beibehalten werden möge. 
Zu F. 11. Zwei Haupt-Gesichts-Punkee 
stellen sich bey den Bestimmungen dieses Para- 
graphen im Allgemeinen dar, nemlich: er- 
stens da es der getreue Landtag bedenklich 
findet, neue Obliegenheiten aufzuerlegen, wie 
er sich bereits hierüber bei . 8. im Allgemeinen 
ausgesprechen hat, so kann die Verbindlichkeit
	        
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