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Erklaͤrungsschrift, um ausdruͤckliche Zusiche-
rung des Rechts zu bitten, daß ein Staats-
diener nur auf gesetzliche Gründe und nach
gesetzlichen Formen seines Dienstes entsetzt
werden könne.
Nach Beseitigung dieser Angelegenheit,
trug der Vorsihende des gestern zur Druck-
ordnung der Landtags= Verhandlungen er-
wählten Ausschusses, den Beschluß vor, den
derselbe uber die fragliche Angelegenheit,
durch Mehrheit der Stimmen gefaßt hatte.
Als aber bei weiterer Berathung hierüber,
die verschiedenen Ansichten nicht zu vereini-
gen waren, so wurde über folgende Fragen
abgestimmt:
1) Sollen die Landtagssibungs-
Protokolle in ihrer Ausführ-
lichkeit oder nur Zusammenstel-
lungen aus denselben abgedruckt
werden? 24 Stimmen gegen 3 ent-
schieden für die Zusammenstellung.
2) Sinddie Namen ver Referenten,
und wenn bei wichtigen Discus-
sionen Gründe und Gegengrün-
de aufgef ührt werden, die Na-
men derer, welche sie aufgestellt
haben, mit abzudrucken? 25
Stimmen gegen 2 waren gegen den
Abdruck der Namen.
Nach mehrern Betrachtungen und Vor-
schlägen wurde endlich die Form des Ab-
drucksé in Einzelnen sicher gestellt, und durch
überwiegende Stimmen-Mehrheit die beiden
Abgeordneten v. Ziegesar und D. Danz
zu Redactoren gewählt.
Vierte Sitzung.
Den 24ten December 182o.
Gegenwärtig 26. Mitglieder.
Die Sitzung begann mit einem weitern
Vortrage, die willkührliche Dienstentlassung
der Staatsdiener betreffend und der Wille
des Landtags gieng dahin, daß die gestern
ausgesprochene Bitte schon jetzt an den
Großherzog zu richten sey. Auch wurde der
zu Prufung der Gesetzesentwürfe erwählte
Ausschuß beauftragt, sich über die Gründe
zu berathen, mit denen man eine solche Bit-
te zu unterstützen habe. Hierauf giengz man
zum dritten Abschnitt der höchsten
Propositionsschrift über, und beschloß,
daß alle jeht bestehenden Abgaben, für den
Staatêhaushalt in einer sofort abzugeben-
den Erklärungsschrift (s. Beilage D.) ver-
willigt werden sollten.
Nächst diesem kam die Wahl eines
neuen landständischen Syndikus
zur Sprache und es wurde bei dieser Gele-
genheit, beschlossen, daß man bei Sr. Konigl.
Hoheit dem Großherzog, auf eine Abände-
rung des F. 52. des Grundgesetzes antragen
wolle, dahin gehend, daß der landständische
Soyndikus lebenslänglich angenommen, bey
vernachlässigter Geschäftsführung aber, vom
Landtage durch Mehrheit der Stimmen ent-
lassen werden bönne.
Endlich wurde von Seiten des Vorstands
der Versammlung noch vorgetragen, zu wel-
chen Verhandlungen sich der Vorstand, im
Bezug auf die, in der 3östen Sitzung des
deutschen Bundestages den 20. September
18r. abgefaßten, und durch das im Druck
erschienene Protokoll bekannt gewordenen all-
gemeinen Beschlüsse, in Hinsicht der Landes-
verfassung verpflichtet gehalten habe, und
welche beruhigende Mittheilungen darauf er-
folgt wären. Nach dankbarer Anerkennung
dessen, was der Vorstand gethan, beschloß
der Landtag Sr. Kömgl. Hoheit, dem Groß-
herzog, für die durch das höchste De-
kret vom 6. Jul. 1820. erfolgten vertrau-
ungsvollen Mittheilungen, so wie für das
wiederholte thätige Festhalten an der Ver-