Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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Erklaͤrungsschrift, um ausdruͤckliche Zusiche- 
rung des Rechts zu bitten, daß ein Staats- 
diener nur auf gesetzliche Gründe und nach 
gesetzlichen Formen seines Dienstes entsetzt 
werden könne. 
Nach Beseitigung dieser Angelegenheit, 
trug der Vorsihende des gestern zur Druck- 
ordnung der Landtags= Verhandlungen er- 
wählten Ausschusses, den Beschluß vor, den 
derselbe uber die fragliche Angelegenheit, 
durch Mehrheit der Stimmen gefaßt hatte. 
Als aber bei weiterer Berathung hierüber, 
die verschiedenen Ansichten nicht zu vereini- 
gen waren, so wurde über folgende Fragen 
abgestimmt: 
1) Sollen die Landtagssibungs- 
Protokolle in ihrer Ausführ- 
lichkeit oder nur Zusammenstel- 
lungen aus denselben abgedruckt 
werden? 24 Stimmen gegen 3 ent- 
schieden für die Zusammenstellung. 
2) Sinddie Namen ver Referenten, 
und wenn bei wichtigen Discus- 
sionen Gründe und Gegengrün- 
de aufgef ührt werden, die Na- 
men derer, welche sie aufgestellt 
haben, mit abzudrucken? 25 
Stimmen gegen 2 waren gegen den 
Abdruck der Namen. 
Nach mehrern Betrachtungen und Vor- 
schlägen wurde endlich die Form des Ab- 
drucksé in Einzelnen sicher gestellt, und durch 
überwiegende Stimmen-Mehrheit die beiden 
Abgeordneten v. Ziegesar und D. Danz 
zu Redactoren gewählt. 
Vierte Sitzung. 
Den 24ten December 182o. 
Gegenwärtig 26. Mitglieder. 
Die Sitzung begann mit einem weitern 
Vortrage, die willkührliche Dienstentlassung 
der Staatsdiener betreffend und der Wille 
des Landtags gieng dahin, daß die gestern 
ausgesprochene Bitte schon jetzt an den 
Großherzog zu richten sey. Auch wurde der 
zu Prufung der Gesetzesentwürfe erwählte 
Ausschuß beauftragt, sich über die Gründe 
zu berathen, mit denen man eine solche Bit- 
te zu unterstützen habe. Hierauf giengz man 
zum dritten Abschnitt der höchsten 
Propositionsschrift über, und beschloß, 
daß alle jeht bestehenden Abgaben, für den 
Staatêhaushalt in einer sofort abzugeben- 
den Erklärungsschrift (s. Beilage D.) ver- 
willigt werden sollten. 
Nächst diesem kam die Wahl eines 
neuen landständischen Syndikus 
zur Sprache und es wurde bei dieser Gele- 
genheit, beschlossen, daß man bei Sr. Konigl. 
Hoheit dem Großherzog, auf eine Abände- 
rung des F. 52. des Grundgesetzes antragen 
wolle, dahin gehend, daß der landständische 
Soyndikus lebenslänglich angenommen, bey 
vernachlässigter Geschäftsführung aber, vom 
Landtage durch Mehrheit der Stimmen ent- 
lassen werden bönne. 
Endlich wurde von Seiten des Vorstands 
der Versammlung noch vorgetragen, zu wel- 
chen Verhandlungen sich der Vorstand, im 
Bezug auf die, in der 3östen Sitzung des 
deutschen Bundestages den 20. September 
18r. abgefaßten, und durch das im Druck 
erschienene Protokoll bekannt gewordenen all- 
gemeinen Beschlüsse, in Hinsicht der Landes- 
verfassung verpflichtet gehalten habe, und 
welche beruhigende Mittheilungen darauf er- 
folgt wären. Nach dankbarer Anerkennung 
dessen, was der Vorstand gethan, beschloß 
der Landtag Sr. Kömgl. Hoheit, dem Groß- 
herzog, für die durch das höchste De- 
kret vom 6. Jul. 1820. erfolgten vertrau- 
ungsvollen Mittheilungen, so wie für das 
wiederholte thätige Festhalten an der Ver-
	        
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