Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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2) Finanzielle Gegenstaͤnde: der Ausschuß 
besteht aus 5 Mitgliedern. 
) Die allgemeinen administrativen Ge- 
genstände, behält sich der Vorstand be- 
sonders zum Vortrage vor. 
4) Militr-Marsch= und Etapenwesen: 
der Ausschuß besteht aus 3 Mitgliedern. 
5) Die Kirchen= und Schulangelegenheiten: 
der Ausschuß besteht aus 3 Mitgliedern. 
6) Landwirthschaftl. Angelegenheiten: der 
Ausschuß besteht aus 3 Mitgliedern. 
7) Staatsdiener-Wittwen -Versorgungs- 
Anstalt: der Ausschuß besteht aus 3 
Mitgliedern. 
8) Innungsangelegenheiten: nach der in 
der zweiten Sitzung vorgenommenen 
Wahl besteht der Ausschuß aus § Mit- 
gliedern. 
Ausgleichungs-Vertrag mit der Krone 
Baiern, wegen des Vordergerichts Ost- 
heim: der Ausschuß besteht aus 3 Mit- 
gliedern. 
.10) Die Ablösbarkeit der Zwangsgesinde- 
Dienste im Neustädter Kreise: der Aus- 
schuß besteht aus 5 Mitgliedern. 
11) Vorschläge Großherzogl. Cammer wie 
die Hand= und Spannfrohnen für gesetz- 
lich ablösbar zu erkläáren seyn moöch- 
ten: der Ausschuß besteht aus 3 Mit- 
gliedern. 
I2) Entwurf einer Landtagsordnung: der 
Ausschuß besteht aus 3 Mitgliedern. 
Endlich wurde noch der Ausschuß für 
die Gesetzesangelegenheiten, rücksichtlich auf 
die Erstreckung des Verbots, vor dem 24. 
Jahre zu heirathen, auch auf den Neustädter 
Kreis; rücksichtlich des Entwurfs über Dis- 
membration der Bauerngüther; rüucksichrlich 
des Entwurfs zu einem Huth= und Triftge- 
setze und rücksichtlich des Entnurfs über 
Jagden und Jagdgerechtsame durch 2 Abge- 
ordnete verstärkt. 
Sechste Sitzung. 
Den a3sten December 1°970. 
Gegenwärtig 26. Mitglieder. 
Vortrag der Berathungen des niederge- 
setzten Ausschusses uber die Entlassung der 
Staatsdiener ohne Urthel und Recht. ((. 
Beilage E.) 
Beschluß: Es wird in einer Erklárungs= 
schrift auf eine zusichernde Erklärung darü- 
ber angetragen, daß vor der Hand und bis 
eine gesetzliche Bestimmung deczhalb nicht 
vorliege, kein Staatediener seines Dienstes 
willkührlich zu entlassen sey, und zwar aus 
dem allgemeinen Grunde, weil dieselbe zur 
Beruhigung der Staatediener gereichen werde. 
Anmerk. Zu Beförderung der Sec- 
tions= Arbeiten war diese Sitzung nur von 
kurzer Dauer.
	        
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