daß die Landschafftskasse zur Auszahlung der
fraglichen Summe rechtskräftig verurtheilt
werden sollte, die Aufnahme derselben in
die Ausgabe-Etats, jedoch immer mit Vor-
behalt des Regresses, beschlossen.
Man kam hierauf zurück auf den Ent-
wurfeines Huth= und Triftgesetzes.
Zunächst wurde die Frage aufgeworfen,
ob die sogenannten Brachwiesen, d. h. sol-
che Wiesen, welche ganz von Arthland ein-
geschlossen sind, ursprünglich auch Arthland
waren und nur willkührlich in Wiesen ver-
wandelt wurden, wieder in Arthland umge-
schaffen werden könnten? und sodann nur
als Arthland den Bestimmungen des neuen
Gesetzes unterliegen würden? Mehrere Mit-
glieder der Versammlung glaubten, daß je-
nes in der Regel allerdings zulässig seyn
müsse, und daß die umgerissenen Wiesen
auch hinsichtlich der Trift dem übrigen Arth-
lande gleich zu achten wären: denn schon
als eigentliche Brachwiesen ständen sie in
demselben Verhäélenisse.
Ueber die Annahme des Entwurfs als allge-
meines Geseß, bildeten sich ganz entgegengesehte
Mepnungen. Auf der einen Seite hielt man
solche für höchst bedenklich, ja fast für unmög-
lich, weil gegenwärtig fast jeder Ort andere
Triftverhältnisse habe und die dadurch begrün-
deten wichtigen Rechte, deren Werth auch bey
der Abschätzung mit abtaxirt worden, nur
gegen volle Entschädigung entzogen werden
könnten.
Auf der andern Seite wurde die Noth-
wendigkeit geschildert, daß die höchste Be-
nutzung vom Grund und Boden und dadurch
der allgemeine Landeswohlstand befördert,
folglich bey den Triftverhältnissen alle die-
jenigen Hindernisse weggeräumt würden,
durch welche den Triftleidenden, neben ei-
nem geringen Bortheile für die Triftberech=
tigten, ein unverhältnißmäßig großer Nach-
theil zugezogen werde, so daß bey einer bil-
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ligmäßigen Entschädigung, welche der Land-
tag bey jeder nothwendigen Schmälerung
wohl erworbener Rechte stets auch als noth-
wendig anerkannt habe, für beyde Theile
Gewinn entstehen könne. Daher sey wenig-
stens, nach dem Bepyspiele anderer Staaten,
eine Abtheilung der Koppeltriften zu erwirken.
Nach langen Discussionen, ob und
auf welche Weise ein solcher Zweck durch
ein Gesetz erreicht werden könne? wur-
de vom Directorium der Entwurf, bey wel-
chem hauptsächlich die Koppeltriften möch-
ten ins Auge gefaßt worden seyn, mit meh-
reren, hauptsächlich auf die Koppelhuthen
sich beziehenden Abänderungen und Zusätzen,
vorgetragen, und zuletzt der Antrag bey
Se. K. H. dem Großherzoge in Vorschlag
gebracht, daß Großherzogl. Kammer bep den
beträchtlichen Kammergüthern mit Separa-
tion der Koppeltriften und Ablssung des
Triftrechtes vorangehen und das Beyspiel
geben möge, wie solches ohne Beeinträchti-
gung wohl erworbener Rechte möglich sey.
Man konnte sich jedoch heute keines Be-
schlusses vereinigen.
Sieben und sechzigste Sitzung
vom 14ten März 1827.
Gegenwärtig 26. Abgeordnete.
Noch ein Abgeordneter aus dem Stande
der Ritterguthsbesiter des Weimarischen
Kreises hatte sich bey der ungewöhnlich
langen Dauer des gegenwärtigen Landtags,
wegen dringender Ursachen, für die übrige
Zeit dieses Landtags beurlauben müssen. Da
nun dessen Stellvertreter schon früher abge-
gangen war und dennoch, nach Inhalt des
F. 32. des Grundgesebes, weil nicht Stell-
vertreter und Abgeordneter zusammen fehl-
ten, keine neue Wahl hatte statt finden kön-
nen; da ferner, wie dem Landtage heute an-