graphen durch. Nach Fortsetzung ber gestern
abgebrochenen Discussion wurde durch 16.
Stimmen gegen 9., unter welchen letztern
sich die der saͤmmtlichen sieben anwesenden
Abgeordneten aus dem' Neustaͤdtischen Kreife
befanden, festgestellt: daß es zur Zerschla-
gung eines gebundenen Guthes keiner beson-
dern Erlaubniß von Seiten des Staats be-
durfen, sondern dazu nur die Zustimmung
der Gemeinde und die Abfindung aller Be-
theiligten, namentlich der Steuerkasse, des
Lehns-Zins= und Frohne-Herrn erforderlich
seyn möge. — Die Nothwendigkeit besserer
Communal-Einrichtungen kam auch bey
diesem Gegenstande wieder ausführlich zur
Sprache.
Die Bestimmungen der §.S. 8. und 0.
des Entwurfs, wegen der Forensen, bey
welchen die Beytragspflicht derselben zu den
durch Pfarr= und Schullehrer-Einführungen
erwachsenen Kosten jeden Falls zu hart er-
schien, glaubte man den einzelnen Gemeinden,
nach der Verschiedenheit ihrer besondern Ver-
hältnisse, uberlassen zu müssen.
Beym F. 10. endlich beschloß der Land-
tag den Antrag: daß ein solches Verkaufs-
recht, jedoch mit Ausnahme aller öffentlichen
Subhastationen, für das gesammte Groß-
herzogthum gesetzlich ausgesprochen, der Vor-
zug unter mehreren einheimischen Kauflusti=
gen aber, nicht von der frühern Verbindung
oder Lage des Grundstucks, sondern von
dem, bey einer unter iynen, zu Gunsten des
Verkäufers, anzustellenden Licitation erfolg-
ten Meistgebote abhungig gemacht werden
möge, dagegen aber das Näherrecht aller
Art gänzlich aufzuheben sen.
Noch wurde in der heutigen Sitzung die
Erklärungsschrift (Beylage ##2.) einen Zu-
sab zum F. 32. des Grundgesetzes, hinsicht-
lich der Stellvertreter betreffend, vorgelesen
und genehmiget.
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Siebenzigste Sitzung
den 17ten Maͤrz 1821.
Gegenwaͤrtig 25. Abgeordnete.
Die sämmtlichen sieben anwesenden Ab-
geordneten aus dem Neustädtischen Kreise
machten gegen den gestern gefaßten Beschluß
über die, bey Zerschlagung gebun-
dener Bauerngüther, anzunehmenden
Grundsätze, von der sich dabey gebildeten
Provinzial = Stimme Gebrauch und erhielten
zu deren Abfassung eine Frist von dre#
Tagen bestimmt.
Da die Vorträge über die durch das oft
erwähnte höchste Decret vom ###ten December.
1820. dem Landtage mitgetheilten Gesetzes-
entwürfe nun beendigt waren, so kamen noch
folgende Anträge auf neue gesetzliche Be-
stimmungen in Vortrag:
1) eine Vorstellung des Stadtraths zu
Sulza, daß die in den Alt-Weimarischen
Landen so sehr mangelhafte Gesetzgebung
nber die Intestat = Erbfolge der
Ehegatten ergänzt werden möge. Nach-
dem fast aus allen Theilen des Großherzog-=
thums, vielleicht nur einige Städte abge-
rechnet, Lücken in der Gesetzgebung über die-
sen wichtigen Gegenstand bemerklich gemacht
worden waren, beschloß der Landtag darauf
anzutragen: daß hierüber ein Gesetz für das
gesammte Großherzogthum, jedoch mit Be-
rücksichtigung derjenigen statutarischen Be-
stimmungen, deren Beybehaltung mit aus-
langenden Gründen von einzelnen Städten
werde gewünscht werden, ausgearbeitet und
der künftigen Landtags-Versammlung mit-
getheilt werden möge.
2) Der Vorschlag eines einzelnen Abge-
ordneken: daß der Landtag bey Sr. K. H.
dem Großherzoge darauf antragen mögs,
den Großherzoglichen Landesregierungen zur
Plicht zu machen, diejenigen Rechtssa-
chen, welche in letzter Instanz an