Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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#a) Alle diejenigen, bey welchen sich zwi- 
schen der Gerichtsobrigkeit und der Gemeinde 
eine durch den Landrath nicht vermittelte 
Differenz ergeben. 
b) Diejenigen, bey denen ein allgemeine- 
res Interesse vorliegt z. B. Concessions-Er- 
theilungen. 
) Diejenigen, wo Landeshoheitsrechte ein- 
treten, z. B. die Aufnahme von Ausländern 
zu Bürgern oder Nachbarn. 
d) Bey Processen geht es nach F. 10. 
der landráthlichen Instruction. - 
e) Bey den Gemeinde-Rechnungen ist die 
Justification der Gerichtsobrigkeiten auslan- 
gend; in groͤßern Staͤdten aber bleibt es bey 
der bisherigen Verfassung. 
9) Gehoͤren diejenigen Faͤlle, bey welchen 
die Oberbehoͤrde nothwendig einwirken muß, 
zur Competenz der Großherzogl. Landes-Di- 
rection, oder können sie einer andern Behorde 
ubertragen werden? — Diejenigen Commu- 
nal-Angelegenheiten, welche von unten herauf 
nach oben kommen, gehören, nach der Einrich- 
tung der vorigen Zeiten in oberer Instanz 
zur Competenz der Landesregierung. 
Vorgelesen wurde in diesen Sitzungen 
auch die Separat-Stimme über die Zerschla- 
gung geschlossener Bauerngüther, welche der 
Neustädtische Kreis ausgeführt und übergeben 
tte. 
be Ferner das hoͤchste Decret (siehe Beylage 
AAA.) mit welchem dem Landtage der Ent- 
wurf des Gesetzes, durch welches die neue 
Steuerverfassung des Großherzogthums be- 
gründet werden solle, zur Erklärung mitge- 
theilt worden war. Aus diesem Decrete wur- 
den, nach dem Inhalte desselben, vorläufig 
diesenigen Gegenstände bemerklich gemacht, 
welche eine vorzugliche Berücksichtigung erfor- 
derten. 
Einer dieser Gegenstände war auch die 
zur höchsten Entscheidung ausgesetzte, aber 
unentschieden gebliebene Frage: ob künftighin 
von der Quote des Einkommens aus Grund 
und Boden der Betrag von 8 Grundsteuern 
abgezogen werden solle? Es entstand dabey 
der Zweifel: ob dieß Einfluß auf den künfei- 
gen Landtag haben und eine neue Abstim- 
mung darüber statt finden könne Die Nehr- 
heit im Kandtage war der Meynung, daß dieß 
keine Cinwirkung auf einen künftigen Land- 
tag haben konne, indem es demselben nicht 
zukomme, von neuem darüber abzustimmen, 
sondern bloß in Bezug auf die vorliegende 
Stimmengleichheit die höchste Entscheidung, 
falls sie nicht erfolgen sollte, in Erinnerung 
zu bringen. 
Auf die Frage: ob die, für die 3 ersten 
Monate d. J. verwilligten Staatsabgaben, 
(da die neue Besteuerung, wegen der noch 
nöthigen Vorarbeiten, nicht sogleich ins be- 
ben gebracht werden könne) ferner und auf 
wie lange verwilligt werden sollten? entschied 
der Landtag mit 22 Stimmen gegen 2: daß 
sämmtliche jetzt bestehende Abgaben bis zu 
Ende d. J. verwilligt werden sollten. 
Fünf und siebenzigste Sitzung 
den 24. März 1831. 
Gegenwärtig 25 Abgeordnete. 
Der höchsten Orts mitgetheilte Entwurf 
eines Steuer-Gesetzes wurde vorgelesen, und 
der Landtag gewann die Ueberzeugung, daß 
in demselben der ganze Inhalt der Erklä- 
rungsschrift, bis auf die gestern hervorgeho- 
benen 4 Punkte, welche jetzt näher beleuchtet 
wurden, wiederum zu finden sey. 
Bey dem ersten Punkte, den Wegfall der 
Reclamation betreffend, wurden zwey Fäülle 
unterschieden: Reclamationen, gegen die vom 
Landtage aufgestellten und landesfürstlich ge- 
nehmigten Besteuerungs-Grundsätze, und Re- 
clamationen gegen die Ausführung derselben. 
Daß die erste Art der Reclamation nie und
	        
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