regierung noch besonderer Landes-Direc-
tionen bedarf, deren jetzt noch fortdauernde
vielfältige Geschäftsobliegenheiten ohnehin,
größtentheils, wenigstens in einer gegen jebzt
weit bewegteren Zeit ihren Ursprung fan-
den? oder ob nicht diejenigen Zweifel, wel-
che der getreue Landtag in seiner Erklä-
rungsschrift vom Zzten März 1817. zu
adußern sich verpflichtet fühlte, alsdann eher
statthaft seyn könnten, wenn der größere
Theil der Gemeindeangelegenheiten ihnen
selbst zur Besorgung zuruckgegeben, viel-
leicht auch ein bedeutender Theil der allge-
meinen polizeplichen und Verwaltungs-An-
gelegenheiten, mit nicht weniger sicherem Er-
folg eeiner selbstständigeren Wirksamkeit der
Landräthe anvertraut werden könnte? Hier-
über begiebt er sich im festen Vertrauen auf
die höheren Einsichten Ihro Königl. Hoheit
gern seines eigenen Urtheils, nur hält er
sich berzeugt, daß jedenfalls auf diese Wei-
se, weniger Geschäftsobliegenheiten, und da-
her auch weniger Geschäftsführer erforderlich
bleiben, hierdurch aber die Moglichkeit einer
b.eutenden Verminderung des gegenwärti-
gen, gegen sonst immer höher ansteigenden
Verwaltungsbedarfs herbey geführt werden
dürfte; eine Möglichkeit, deren reifliche Be-
achtung sich nicht blos wünschenswerth, son-
dern sogar dringlich nothwendig erweißt,
wenn man den gegenwärtigen Zustand der
Landeskassen, nebst der jeßzigen Abgabe-Sum-
me, mit deren früheren Verhältnissen ge-
gen einander häalt. —
So sehr nun auch der getreue Landtag
durch diese Anträge, dem von der Gesammt-
heit Ihro Königl. Hoheit Unterthanen, in
ihn gesetzten Vertrauen nachzukommen glaubt,
so würde er sich dennoch abgehalten finden,
Wünsche und Bitten der Art auszusprechen,
hätte er nicht die seste Ueberzeugung, daß
durch deren Berücksichtigung die Macht der
Regierung an wohlthätigem Nachdruck und
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Einheit, keinesweges verlieren, vielmehr an
Ansehn und Liebe bey ihren Staatsunterge-
benen nur gewinnen könne, wenn künftig,
weniger wie jetzt, deren Kraft sich auf das
minder Bedkutende vertheilt.
In der beruhigenden Ueberzeugung sei-
nen vereinten Pflichten gegen das Oberhaupt
und die Unterthanen des Landes, mit ge-
wohntem Vertrauen auf das Wohlwollen
Ibro Konigl. Hoheit, entsprochen zu haben,
erneuert er die Versicherung seiner tiefsten
Verehrung und unwandelbaren Treue.
Weimar, den 20sten März 1821.
Der getreue Landtag.
Beylage 666.
An, derweite
unterthänigste Erklärungsschrift
vom 2gsten März 1821.
Die Strafanstalten betreffend.
Durch das höchste Decret vom aten
Närz d. J. wurde dem getrenen Landtage
der Inhalt des früher unter dem lLöten
Decbr. 1820. an ihn ergangenen die Straf-
anstalten des Großherzogthums betreffenden
höchsten Decretes zur nochmaligen Erorte-
rung und anderweiten Erblärung empfohlen.
Nach erfolgter Berathung erklärt er Fol-
gendes ehrerbietigst:
!) für den Neubau und die Reparatur
der zu den Strafanstalten benöthigten Häu-
ser, hier und in Eisenach, verwilligt der ge-
treue Landtag die bensehlgte Summe von
Zehn Tausend Thaler in drepjährlichen
gleichen Raten zahlbar, in der Maaße, daß
innerhalb der jehigen Verwilligungszeit ##
Theil im Jahre 1822., und 3. Theil im
Jahre 1823., aus der Hauptlandschaffts-
Kasse gezahlt werden, wobey er den in der
unterthänigsten Erklärungsschrift vom roten
Feör, 182 1. enthaltenen Antrag der héch-