Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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sten Beruͤcksichtigung nochmals empfehlen zu 
muͤssen glaubt, naͤmlich daß der fuͤr die Ket- 
tensträflinge nicht benöthigte obere Theil im 
hiesigen Zuchthause, ohne weitern Nebenauf- 
wand, von der verwilligten Summe der 10000 
Thaler zu einem Strafarbeitshause fuͤr den 
Bereich der Weimarischen Landesregierung, 
ingleichen zu polizeylichen Zwecken eingerich- 
tet und nebenbey noch bestimmt werden moͤ- 
ge, daß die Strafarbeitshaͤußler auch außer 
dem Hause arbeiten müssen. 
2) Ferner verwilligt derselbe zu Unter- 
haltung der bestehenden Strafanstalten Sechs 
Tausend Thaler jahrlich, außer der frühern 
im Etat der Eisenach'schen Kreis-Kasse be- 
findlichen Verwilligung von jährlich rooo 
Thaler für das Zuchthaus und Frrenhaus, 
endlich 
3) verwilligt der getreue Landtag die zu 
Herstellung des Strafarbeitshauses in Ei- 
senach, außer den bereits im Jahre 1817. 
verwilligten 2400 rthlr., annoch bensthigt 
gewesene Summe von 2147 rthlr. 4 gr. 9 
pf. Conventions-Geld. 
Wenn er übrigens während der erstern 
Berathung über diesen Gegenstand zu der 
Ansicht geleitet wurde, daß die lebt erwähn- 
ten beyden Summen zu Errichtung eines 
Zwangs-Arbeitshauses verwendet worden 
wéren, so liegt zu seiner vollen Rechtserti- 
gung vor, daß für diese Anstalt, wie er 
vernahm, in Eisenach ein Haus eingerichtet 
worden ist, daß die mitgetheilten Abten und 
Berechnungen desselben erwähnten, daß jede 
desfallsige Auskunft so wie auch über die 
künftige Bestimmung der obern Theile des 
biesigen Zuchthauses ermangelte, und daß 
die Gründung einer solchen Anstalt in den 
neuern Plänen gar nicht erwähnt worden 
war. Deshalb und bey der gänzlichen Un- 
bekanntschaft mit den dazu benutzten Quel- 
len glaubte er nur im Gefühl der übernom- 
menen Verpflichtungen darauf hindeuten zu 
müssen. 
Obwohl nun der getreue Landtag, nach 
der durch das höchste Decret vom 2ten d. 
M. darüber erhaltenen Aufklärung sich da- 
von überzeugt, daß der aus dem Vermögen 
des Zucht-= und Frrenhauses in Eisenach 
unter andern dazu mit verwendete Vorschuß 
von 2958 rthlr. 14 gr. 8 pf. um so mehr 
niederzuschlagen seyn dürfte, als die Ver- 
wendung dem frühern Zwecke entspricht, so 
vermag er doch nicht, dieselbe mit denen ihm 
nach dem Grundgesetz zustehenden Rechten zu. 
vereinbaren, die wenigstens seine erforderliche 
Zustimmung nicht auöschließen dürften. 
Im Anerkenntniß, daß durch jene An- 
stalt ein in neuern Zeiten noch fühlbarer ge- 
wordenes Bedürfniß befriedigt werde, ver- 
sehlt der getreue Landtag zwar nicht, zu 
deren Unterhaltung einen jährl. Zuschuß von 250 
thlr. zu verwilligen, jedoch nur unter der- 
Voraussetzung, daß, zu Vermeidung eines 
künftigen Mehraufwandes, die Aufnahme in 
dieselbe möglichst beschränkt werden möge. 
Bey dieser Gelegenheit ist noch der 
Wunsch rege geworden, daß die Unterbol- 
tungskosten der Kriminal-Gerichte, unbeschade# 
der Kriminal-Justizpflege, dadurch verringert 
werden könnten, wenn alle Straffälle unter 
und bis zu § rthlr. einschließlich den Civil= 
Richtern wieder zugewiesen würden, mit der 
Erlaubniß, in sofern selbst zu erkennen, ols 
dieses schon bey den Forst= und Jagdverbre= 
chen in dem Gesebesentwurfe F. 66. neuerlich 
angenommen worden ist. 
Sollten J. K. H. dieser Ansicht höchsten 
Bepfall nicht versagen, so dürfte sie bey Be- 
arbeitung des neuen Strafgesebbuches mit zu 
berücksichtigen seyn. 2c. 
Der getreue Landtag.
	        
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