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sten Beruͤcksichtigung nochmals empfehlen zu
muͤssen glaubt, naͤmlich daß der fuͤr die Ket-
tensträflinge nicht benöthigte obere Theil im
hiesigen Zuchthause, ohne weitern Nebenauf-
wand, von der verwilligten Summe der 10000
Thaler zu einem Strafarbeitshause fuͤr den
Bereich der Weimarischen Landesregierung,
ingleichen zu polizeylichen Zwecken eingerich-
tet und nebenbey noch bestimmt werden moͤ-
ge, daß die Strafarbeitshaͤußler auch außer
dem Hause arbeiten müssen.
2) Ferner verwilligt derselbe zu Unter-
haltung der bestehenden Strafanstalten Sechs
Tausend Thaler jahrlich, außer der frühern
im Etat der Eisenach'schen Kreis-Kasse be-
findlichen Verwilligung von jährlich rooo
Thaler für das Zuchthaus und Frrenhaus,
endlich
3) verwilligt der getreue Landtag die zu
Herstellung des Strafarbeitshauses in Ei-
senach, außer den bereits im Jahre 1817.
verwilligten 2400 rthlr., annoch bensthigt
gewesene Summe von 2147 rthlr. 4 gr. 9
pf. Conventions-Geld.
Wenn er übrigens während der erstern
Berathung über diesen Gegenstand zu der
Ansicht geleitet wurde, daß die lebt erwähn-
ten beyden Summen zu Errichtung eines
Zwangs-Arbeitshauses verwendet worden
wéren, so liegt zu seiner vollen Rechtserti-
gung vor, daß für diese Anstalt, wie er
vernahm, in Eisenach ein Haus eingerichtet
worden ist, daß die mitgetheilten Abten und
Berechnungen desselben erwähnten, daß jede
desfallsige Auskunft so wie auch über die
künftige Bestimmung der obern Theile des
biesigen Zuchthauses ermangelte, und daß
die Gründung einer solchen Anstalt in den
neuern Plänen gar nicht erwähnt worden
war. Deshalb und bey der gänzlichen Un-
bekanntschaft mit den dazu benutzten Quel-
len glaubte er nur im Gefühl der übernom-
menen Verpflichtungen darauf hindeuten zu
müssen.
Obwohl nun der getreue Landtag, nach
der durch das höchste Decret vom 2ten d.
M. darüber erhaltenen Aufklärung sich da-
von überzeugt, daß der aus dem Vermögen
des Zucht-= und Frrenhauses in Eisenach
unter andern dazu mit verwendete Vorschuß
von 2958 rthlr. 14 gr. 8 pf. um so mehr
niederzuschlagen seyn dürfte, als die Ver-
wendung dem frühern Zwecke entspricht, so
vermag er doch nicht, dieselbe mit denen ihm
nach dem Grundgesetz zustehenden Rechten zu.
vereinbaren, die wenigstens seine erforderliche
Zustimmung nicht auöschließen dürften.
Im Anerkenntniß, daß durch jene An-
stalt ein in neuern Zeiten noch fühlbarer ge-
wordenes Bedürfniß befriedigt werde, ver-
sehlt der getreue Landtag zwar nicht, zu
deren Unterhaltung einen jährl. Zuschuß von 250
thlr. zu verwilligen, jedoch nur unter der-
Voraussetzung, daß, zu Vermeidung eines
künftigen Mehraufwandes, die Aufnahme in
dieselbe möglichst beschränkt werden möge.
Bey dieser Gelegenheit ist noch der
Wunsch rege geworden, daß die Unterbol-
tungskosten der Kriminal-Gerichte, unbeschade#
der Kriminal-Justizpflege, dadurch verringert
werden könnten, wenn alle Straffälle unter
und bis zu § rthlr. einschließlich den Civil=
Richtern wieder zugewiesen würden, mit der
Erlaubniß, in sofern selbst zu erkennen, ols
dieses schon bey den Forst= und Jagdverbre=
chen in dem Gesebesentwurfe F. 66. neuerlich
angenommen worden ist.
Sollten J. K. H. dieser Ansicht höchsten
Bepfall nicht versagen, so dürfte sie bey Be-
arbeitung des neuen Strafgesebbuches mit zu
berücksichtigen seyn. 2c.
Der getreue Landtag.