Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Beylage HHH. 
Höchstes Decret 
vom löten Januar 1830. 
die Abgaben an die Waisenanstal- 
ten im Großherzogthume betr. 
Als im Jahre 1817. der getreue Land- 
tag eine nicht unbedeutende Verwilligung zum 
Besten der in dem Großherzogthume beste- 
henden Waisenanstalten gemacht und sich dar- 
über erklärt hatte, fügte derselbe den Antrag 
ey: 
„daß eine Zusammenstellung aller fuͤr die 
„Waisenanstalten in dem Großherzogthu- 
„me bestehenden Abgaben entworfen, daß 
„über ihr ferneres gleichmäßiges Fortbeste- 
„hen eine gesetzliche Vorschrift abgefaßt 
„und daß solche dem getreuen Landtage 
„zu seiner Erklärung zugefertiget werden 
„mochte.“"“ 
Diesem, auch durch eine spätere Verwil- 
ligung wohl nicht zurück genommenen, An- 
trage entsprechend, hat sich die Landes-Direction 
mit einer Zusammenstellung beschäftiget und 
es wird gegenwärtig dieselbe, nebst einem 
dazu erstatteten Berichte, dem getreuen Land- 
tage mitgetheilt. Großen Schwierigkeiten 
aber möocht' es unterliegen, wenn schon jetzt 
eine völlige Gleichheit der den Waisenanstal- 
ten gewidmeten Zugänge in allen Theilen des 
Großherzogthums hergestellt werden sollte, 
und zwar aus folgenden Gründen: 
1) die Strafgelder, Diepensations-Gel- 
der und Abolitions-Gelder, welche die Gna- 
de des Großherzogs, K. H., den Waisen- 
anstalten überwiesen hat, hängen mit gesetz- 
lichen Geboten und Verboten aus einer Zeit 
zusammen, in welcher die verschiedenen Theile 
des Großherzogthums verschiedenen Gesetzge- 
bungen unterworfen waren. Eine Gleichheit 
dieser Zugänge setzt eine Revision mehrerer 
Gesetze, insonderheit mehrerer Polizey-Gefetze 
voraus. 
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2) Wenn den Wassenanstalten in dem 
Großherzogthume überall gleiche Zugänge er- 
öoffnet worden: so folgt daraus noch nicht 
eine gleiche Behandlung der Kreise und Ort- 
schaften, vielmehr hier und da das Gegen- 
theil. In dem Neustädtischen Kreise z. B. 
sollen, in Gemäßheit noch bestehender Gesehze, 
bey Erlangung des Meisterrechts, bey Los- 
sprechungen und Aufdingen Beyträge zur All- 
mosenkasse des Ortes entrichtet werden, des- 
gleichen sind dort derselben Kasse bey Kauf- 
Kontracten, Tausch-Kontracten u. s. w. Ent- 
richtungen zugetheilt. Sollte neben diesen 
noch eine Abgabe bestehen, wie sie in dem 
Eisenachischen Kreise für die Waisenanstalt 
besteht: so würde zwar die Waisenanstalt in 
beyden Kreisen gleich berechtiget, aber eben 
dadurch ein Kreis vor dem andern belastet 
seyn. Dazu kommt 
3) daß einerseits, wenn der Waisenan- 
stalt, um die Gleichheit herzustellen, einige 
Intraden abgesprochen würden, der Ausfall 
schwer zu decken wäre, und daß andrerseits 
die jetzt bestandenen Bepträge, weil sie in 
den meisten Fällen sehr gering sind, und an 
den meisten Orten von Alters her bestehen, 
kaum gefühlt worden. 
Erst, wenn die neue Steuereinrichtung 
hergestellt, wenn ein Maßstab für die ge- 
rechte Vertheilung ber Staatslasten über- 
haupt gefunden ist, wird darüber ein Ent- 
schluß gefaßt werden können, ob nicht alle 
Abgaben im eigentlichen Sinne, welche zum 
Besten der Waisenanstalten angeordnet sind, 
z. B. die bedeutende Abgabe der Collateral- 
Gelder, die Abgaben von den Gemeinden 
im Eisenachischen Kreise, aufgehoben und mit 
einer andern vertauscht werden sollen, damit 
man dem Grundsatze: in dem Großherzog= 
thume bestehen acht Grundsteuern, dann 
gleiche indirekte Steuern und endlich gleiche 
Einkommenssteuern, auch in dieser Beziehung 
treu bleibe.
	        
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