Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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geräumt war; dleses Recht bey Gelegen- 
heit des Sutor schen Privilegiums im Jahre 
1790. eine Bestätigung erhalten hatte und 
dasselbe erst im Jahre 1804. gegen ein 
jährliches Aversional Quantum von je- 
nen Städten gleichsam in Pacht genom- 
men wurde. 
(Schmidt. Gesetz= Samml. Bd. VI. S. 
401. Bd. X. S. 28. Ber. der Landes- 
Direction No. 1151. I0. l.) 
2) Angenommen auch, daß der Karten- 
stempel, wie er bisher bestanden und auf 
welchen die gedachten Zugänge jener Kassen 
gegründelt sind, als eine Landesauflage zu 
betrachten und daher den Landeskassen zu 
vindiciren sey, so würde sich doch auch eine 
Unterstützung jener örtlichen Anstalten aus 
Landesmitteln zu jeder Zeit mit statthaften 
Gründen rechtfertigen lassen: denn, was 
die Residenz, als solche erfordert, darf 
nicht bloß als eine Sache des Ortes ange- 
sehen werden, und die Unterstützung der Al- 
mosenkassen in den größten Städten kömmt 
durch solche dem ganzen Kreise um die Städ- 
te herum mit zum Vortheil, auch dürfte 
dieselbe als ein billiger Ersatz für so man- 
chen milden Beytrag erscheinen, welcher den 
Bedürftigen des Landes, zumal bey beson- 
dern Unglucksfällen, nicht selten aus den 
Städten zufließt. 
3) Ist nicht unbeachtet zu lassen, daß 
die besondere Erhebung des Kartenstempels 
in den einzelnen Städten, zu Deckung des 
entstehenden Ausfalls bey den mehrerwähn= 
ten Kassen und neben dem Impost, zu man- 
cherley Unstatten führen würde und daß es 
unter solchen Umständen gewiß vorzuziehen 
wäre, eb bey dem Bisherigen bewenden zu 
lassen. Würde dagegen der bisher für sich 
erhobene Kartenstempel mit dem Impost 
auf Spielkarten vereinigt und dann aus der 
Impost-Kasse den oben aufgeführten Stif- 
tungen eine angemessene Entschädigung zuge- 
sichert: so stünde der Aufhebung des Mono- 
pols kein Hinderniß entgegen und der von 
dem Impost-Einnehmer des Orts aufge- 
drückte Stempel wäre ein Zeichen für die 
Entrichtung sämmtlicher auf die Spielkarten 
— auf diesen Lurxrus= Artikel — gelegten 
öffentlichen Abgaben. 
4) Endlich wird der getreue Landtag bey 
nochmaliger Durchgehung der unterthänig- 
sten Erklärungsschrift vom z2o0sten Januar, 
ohne Zweifel selbst finden, daß die Stelle 
derselben, wo es heißt: 
„daß der Residenz-Stadt Weimar, sowie 
„jeder betheiligten Stadt 2c. überlassen 
„bleiben möge, wegen lokaler Erhebung 
„des Spielbarten-Stempels und Verwen- 
„dung desselben zu irgend einem gemein- 
„nütigen Zwecke, bey dem getreuen Land- 
„lag begründete Anträge zu stellen,“ 
aus dem Grundgesetze vom Sten May 1816. 
schwerlich zu rechtfertigen seyn dürfte, wes- 
halb das Großherzogl. Staats-Ministerium 
sich einer weitern Entwickelung hierüber bil- 
lig enthalten zu können glaubt. 2c. 
Das Staats-Ministerium. 
Beylage VVV. 
Fernere 
unterthänigste Erklärungsschrife 
vom Sten April 182r1 
die Aufhebung des Spielkarten-= 
Monopolo betr. 
Der getreue Landtag hat die, in dem, 
auf seine unterthänigste Erblärungsschrift 
vom zosten Januar v. J. wegen Aufhe- 
bung des Spielkarten-Monopols, unter dem 
23sten desselben Monats erlassenen höchsten 
Decrete bemerklich gemachten Entschädigungs- 
Ansprüche der dabey betheiligten Institute 
nochmals genau erwogen.
	        
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