Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

9. December d. J. dem Kandtage zugefer- 
btigten Plane zu einer zu errichtenden Spar- 
Casse, bei welcher die landständtsche Mit- 
wirkung in so weit in Anspruch genommen 
wird, daß die aufzusammelnden Capitalien 
bis zur Summe von 40,000 rthlr. höchstens 
50,0 rthlr. bei den Landschaftlichen Cas- 
sen zu 5 P. (#1. untergebracht werden können. 
Unter allgemeiner Anerkennung der Wohl- 
thátigkeit einer solchen Anstalt wurden je- 
doch die Schwirrigkeiten bemerklich gemacht, 
welche die Erfüllung dieses Antrags ruck- 
sichtlich der Uebersicht und Leitung der Cas- 
sen = Verhältnisse auf gleiche Weise herbei 
führen möchten, wie bereits bei der gesetz- 
lichen vorgeschriebenen Einlieferung der De- 
positengelder an die Landschafts-Cassen ver- 
handen waͤren und beschlossen: 
zunächst den Haupt-Landschafts-Cassirer 
über diese ekwaigen Hindernisse befragen 
zu lassen. 
Hierauf gieng man über zu dem Vor- 
trage des höchsten Decretes vom II. Decbr. 
1820. (Anlage P.) 
verschiedene. 
würfe betr. 
und der darüber in der ernannten Section 
bereits statt gefundenen Berathungen. 
Der Antrag der Großherzogl. Regierung 
zu Eisenach, auf 
Ein führung der Eisenachischen 
Proceß-Ordnung im Amte Derm- 
bach 
wurde bei den vorgetragenen Gründen, daß 
) bieses Amt jetzt mit einem alt-Eise- 
nachischen Beamten besetzt sey, 
b) auch drei alt-Eisenachische Ortschaften 
zu selbigen gehörten, 
c) die neue Proceß-Ordnung so schnell 
noch nicht erscheinen dürfte, 
4) von der Eisenachischen Proceß-Ord- 
nung nur die das processualische Ver- 
neue Gesetzesent- 
29 
sahren normirenden Bestimmungen an- 
genommen werden sollen, und 
e) eine ähnliche Einführung der alt-Sächs. 
Proceß-Ordnung in den Aemtern Tonn- 
dorf und Vieselbach statt gefunden habe 
(s. Dornburger Landtags= Verhand- 
lungen S. 282.) 
allgemein angenommen und dabei der Gleich- 
förmigkeit wegen durch 260. Stimmen ge- 
gen 2. bestimmt: 
daß auch auf Einführung der Geschlechts- 
Curatel, auf so lange als diese nicht bei 
der neuen Proceß-Ordnung überhaupt ab- 
geschafft oder doch auf einzelne Fälle be- 
schräukt werde, anzutragen sey. 
Man gieng über zu der in Vorschlag gebrachten 
Bekanntmachung wegen perio- 
disch zu wiederhohlender Publi- 
cation gewisser Strafgesetze. 
(Beilage O.) Es geschah Vortrag aus den 
mitgetheilten Acten und von dem entstande- 
nen Zweifel, ob die in mehreren Strafge- 
setzen, namentlich (dem Jauner-Mandate 
von 1758.) dem Königl. Sächs. Räuber- 
Mandate von 27. Juli 1719. 
dem Mandate wider das vorsätliche 
Feueranlegen vom 16. Novbr. 17X., 
dem Mandate wider Abtreibung u. l(. 
w. vom 14. October 1744., 
dem Mandate wider Tumult u. s. w. 
vom 18. Februar 1791. 
vorgeschriebene wiederhohlte Bekanntmachung 
von Zeit zu Zeit, in der Absicht vorgeschrie- 
ben sey, daß da, wo diese periodische Be- 
kanntmachung unterlassen worden, das Ge- 
setz nicht von Gültigkeit seyn solle? 
Der Landtag war der Meinung, 
daß diesem Zweisel durch die vorgeschla- 
gene Bekanntmachung zu begegnen und 
solche in sofern zu genchmigen, da. 
bei aber der Befehl zu fernerer periodi- 
scher Publication solcher Gesetze nicht zu 
wiederhohlen sey,
	        
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