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1819., nach welcher ein Theil des Aufwan-
des für die Gensd'armerie subsidiarisch aus
der Krlegskasse gedeckt werden soll, um die-
ses Zweiges des Polizey-Dienstes und um
des Stapen-Dienstes selbst willen, weiter
zurück zu kommen, vielmehr wird, was Se.
Königl. Hoheit der Großherzog, für durchaus
nothwendig ansehen, eine gänzliche Trennung
der hier behandelten Polizey-Kasse von der
Kriegskasse leicht möglich. Jene Kasse be-
kommt die erwähnten 4065 rthlr. .15 gr.
und 1329 rthlr. 23 gr. zur Einnahme und
bestreitet alle Ausgaben für den an sie ge-
wiesenen Polizey= und Etapen-Dienst. Die
Rechnung kann von dem Kriegskasstrer fort-
hin geführt werden, aber nicht als Theil der
Kriegskasse-Rechnung, sondern für sich. —
Nur ein Punkt ist noch zur Erledigung übrig.
In den Rechnungen für die Genêd'armerie
und folgeweise, nach der sanctionirten Erklä-
rungsschrift vom bten Februar 1819., auf
dem Etat der Kriegskasse wurden bis, jetzt
noch an Besoldungen und Vensionen 897
erthlr. 12 gr. mit verausgabt. Do einer-
seits diese Ausgaben, weil sie auf gegebenen
Zusicherungen beruhen, sich — wenigstens in
dem Augenblicke — nicht mindern lassen, und
da andererseits Se. Königl. Hoh. der Großher=
zog nicht wünschen, daß die Kriegskasse fer-
nerhin mit solchen, ihr ganz fremden Ausga-
ben belästiget und hierdurch die Ordnung und
Uebersicht in dem Rechnungswesen gestort
werde: so wird der getreue Landtag geneigt
seyn, diese Summe von 80)y rihlr. 12 gr.
unter den Rubriken: „Besoldungen“ und
„Pensionen“ auf den Etat der Haupt-Land-
schaßftskasse stellen zu lassen. Se. Königl.
Hoheit der Großherzog sehen hierüber den
Erklarungen des getreuen Landtags entgegen.
c. Das Staats-Ministerium.
Bevlege kRk. 4.
Höchstes Decret
vom Sten April 1821.
Die einigen Rittergüthern neu ver-
liehene Kandstandschaft betr.
Carl August, 2c.
Wir ersffnen dem getreuen Landtag hie-
mit, daß Wir, in Genehmigung der unter-
thänigsten Erklärungsschriften vom 19ten
Janugr, 17ten Februar und 27sten März
dieses Jahres, den Besitzern der Rittergü-
ther zu Gerthausen, Isserode und Lemnig
die nachgesuchten Rechte der Landstandschafft
ertheilt haben und versichern denselben von
Neuem Unserer Landesfürstlichen Huld und
Gnade.
Carl August.
Bevlage S. 4.
Höchstes Decret
vom zten Mirz 2821.
Die Forderung der Tuch-Fabrikan=
ten Gebrüder Berger zu Neustadt
a. d. O. betreffend.
Aus denselben Gründen, aus welchen,
wie dem getreuen Landtag bereits bekannt
ist, des Großherzogs, K. H., sich im J.
1818. bewogen fanden, den Tuch-Fabrikanten,
Gebrüdern Berger zu Neustadt an der Orla
auf ihre Forderung von 4342 rthlr. 7 gr.
8 pf. für an die Krone Sachsen gelieferte
Tücher, eine Abschlagszahlung von 3000
#thlr. leisten zu lassen, und unter denselben
Bedingungen und Vorbehalt, wie damals,
haben Se. K. H. Hoöchst-Ihro Landschaffts-
Collegium, auf den Grund des abschriftlich
mmliegenden Berichts, unter'm 13ten July
1870. zur vorschußweisen Auszahlung des