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In Ansetzung des Impostes von Ham-
meln und Schafen überläßt es der Land-
tag der höhern Entscheidung: ob nach dem
Vorschlage des Großherzogl. Landschaffts-
Collegiums von jedem ohne Unterschied 5 gr.
künftig zu entrichten, oder ob nicht der Im-
###ost von einem Hammel auf 8 gr. und von
einem Schafe auf 4 gr. zu bestimmen
seyn dürfte.
Zu Kap. II.
Zu F. 2. In billiger Berücksichtigung der von den
Seifensieder-Innungen zu Weimar und Ei-
senach geschehenen Vorstellungen dürfte der
Impost von fremden Talg nicht zu erhöhen,
sondern bey 2 Pfennigen auf das Pfund,
wie bisher, zu lassen seyn. Uebrigens hat
hier zugleich der getreue Landtag den frü-
hern Antrag des Großherzogl. Landschaffts-
Collegiums, daß die eingebrachte sogenannte
Schmierseife künftig der Impost-Abgabe mit
unterworfen werde, bey nochmaliger Bera-
thung bepytreten zu können, sich über-
zeugt.
Zu Kap. IV.
Zuzs. 2. Der Landtag genehmigt gern den von
Großherzogl. Landschaffts -Collegium hier
gemachten Zusatz: daß der Essig, welcher
auf Brandteweinblasen fabricirt wird, gleich
dem Brandeweine zu verrechten ist.
Zu Kap. V.
Zus. 5. Dervon dem Landtage in seiner Erklä-
rungsschrift vom 5ten Februar d. J. ge-
wünschten gesetzlichen Verordnung: daß den
Müllern nicht gestattet sey, von Malzschrote
die Mahlmetze zu verlangen, sondern daß
sie sich mit einer Geldvergütung nach dem
jedesmaligen Marktpreise zu begnügen ha-
ben, sieht derselbe noch mit Zuversicht ent-
gegen.
Zu Kap. VII.
Ju. 4. Der Impost von Spielkarten dürfte sich
nach den, in der Erklkrungsschrift über das
Spielkarten-Monopol vom aten d. M., in-
sofern diese die höchste Sanction erhält, vor-
geschlagenen Sätzen erhöhen.
Zu der Jaustruction für die Inpost=
Einnehmer
zu §. 21. Aus den von dem Großherzogl. Kand-
schaffts-Collegium vorgestellten Gründen ist der
Landtag nicht weiter entgegen, wenn die Kollec-
tur-Gebühren der Impost-Einnehmer auf 10
pf. von jedem Thaler bestimmt werden.
Was demnächst die, dem gegenwärtigen
Entwurfe neu beygefügten §. 7. zu Kap. I.,
vom Schlachtvieh handelnd, und §. 8. Kap. V.
von Bier und Breihahn handelnd, anlangt: so
achtet zwar der getreue Landtag die genaue
Wahrnehmung des Interesses der landschafft-
lichen Kassen von Seiten der Großherzogl.
Behörden mit gebührendem Danke; er glaubt
jedoch die Weglassung dieser Paragraphen aus
dem allgemeinen Impost-Regulativ deshalb
ferner wünschen zu müssen, weil deren Bestim-
mungen die Residenz-Stadt Weimar zunachst
betrifft und in andern Städten auch ahnliche
besondere Abgaben zu Kommunal-Zwecken bestr-
hen, auch überdies bey der vorgeschlagenen
Erhöhung des Fleisch-Impostes die Kommun
durch ihre Vorsteher zuvörderst zu hören
seyn dürfte: ob ihr solche nicht zu nachthei-
lig erscheine und ob sie nicht lieber den Ausfall,
entweder durch Minderung des bisherigen jähr-
lichen Aversional-Quantums von 400 thlr. auf
2000 rthlr., welche zu fernerer Tilgung ihrer
Kämmereyschulden nach dem Tilgungsplane noch
ausreichend seyn dürfte, oder durch längeres
Fortbestehen der gegenwärtigen Impost-Erhs-
hung, nach gänzlichem Wegfall des zeitherigen
Aversional-Quantums, oder auf eine andere
genugende Art zu decken gemeint sey. 2c.
Der getreue bandtag.