Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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In Ansetzung des Impostes von Ham- 
meln und Schafen überläßt es der Land- 
tag der höhern Entscheidung: ob nach dem 
Vorschlage des Großherzogl. Landschaffts- 
Collegiums von jedem ohne Unterschied 5 gr. 
künftig zu entrichten, oder ob nicht der Im- 
###ost von einem Hammel auf 8 gr. und von 
einem Schafe auf 4 gr. zu bestimmen 
seyn dürfte. 
Zu Kap. II. 
Zu F. 2. In billiger Berücksichtigung der von den 
Seifensieder-Innungen zu Weimar und Ei- 
senach geschehenen Vorstellungen dürfte der 
Impost von fremden Talg nicht zu erhöhen, 
sondern bey 2 Pfennigen auf das Pfund, 
wie bisher, zu lassen seyn. Uebrigens hat 
hier zugleich der getreue Landtag den frü- 
hern Antrag des Großherzogl. Landschaffts- 
Collegiums, daß die eingebrachte sogenannte 
Schmierseife künftig der Impost-Abgabe mit 
unterworfen werde, bey nochmaliger Bera- 
thung bepytreten zu können, sich über- 
zeugt. 
Zu Kap. IV. 
Zuzs. 2. Der Landtag genehmigt gern den von 
Großherzogl. Landschaffts -Collegium hier 
gemachten Zusatz: daß der Essig, welcher 
auf Brandteweinblasen fabricirt wird, gleich 
dem Brandeweine zu verrechten ist. 
Zu Kap. V. 
Zus. 5. Dervon dem Landtage in seiner Erklä- 
rungsschrift vom 5ten Februar d. J. ge- 
wünschten gesetzlichen Verordnung: daß den 
Müllern nicht gestattet sey, von Malzschrote 
die Mahlmetze zu verlangen, sondern daß 
sie sich mit einer Geldvergütung nach dem 
jedesmaligen Marktpreise zu begnügen ha- 
ben, sieht derselbe noch mit Zuversicht ent- 
gegen. 
Zu Kap. VII. 
Ju. 4. Der Impost von Spielkarten dürfte sich 
nach den, in der Erklkrungsschrift über das 
Spielkarten-Monopol vom aten d. M., in- 
sofern diese die höchste Sanction erhält, vor- 
geschlagenen Sätzen erhöhen. 
Zu der Jaustruction für die Inpost= 
Einnehmer 
zu §. 21. Aus den von dem Großherzogl. Kand- 
schaffts-Collegium vorgestellten Gründen ist der 
Landtag nicht weiter entgegen, wenn die Kollec- 
tur-Gebühren der Impost-Einnehmer auf 10 
pf. von jedem Thaler bestimmt werden. 
Was demnächst die, dem gegenwärtigen 
Entwurfe neu beygefügten §. 7. zu Kap. I., 
vom Schlachtvieh handelnd, und §. 8. Kap. V. 
von Bier und Breihahn handelnd, anlangt: so 
achtet zwar der getreue Landtag die genaue 
Wahrnehmung des Interesses der landschafft- 
lichen Kassen von Seiten der Großherzogl. 
Behörden mit gebührendem Danke; er glaubt 
jedoch die Weglassung dieser Paragraphen aus 
dem allgemeinen Impost-Regulativ deshalb 
ferner wünschen zu müssen, weil deren Bestim- 
mungen die Residenz-Stadt Weimar zunachst 
betrifft und in andern Städten auch ahnliche 
besondere Abgaben zu Kommunal-Zwecken bestr- 
hen, auch überdies bey der vorgeschlagenen 
Erhöhung des Fleisch-Impostes die Kommun 
durch ihre Vorsteher zuvörderst zu hören 
seyn dürfte: ob ihr solche nicht zu nachthei- 
lig erscheine und ob sie nicht lieber den Ausfall, 
entweder durch Minderung des bisherigen jähr- 
lichen Aversional-Quantums von 400 thlr. auf 
2000 rthlr., welche zu fernerer Tilgung ihrer 
Kämmereyschulden nach dem Tilgungsplane noch 
ausreichend seyn dürfte, oder durch längeres 
Fortbestehen der gegenwärtigen Impost-Erhs- 
hung, nach gänzlichem Wegfall des zeitherigen 
Aversional-Quantums, oder auf eine andere 
genugende Art zu decken gemeint sey. 2c. 
Der getreue bandtag. 
 
	        
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