Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Beylage 3. zu No. 18. des Regierungs-Blatts. 
  
Beylage J. 5. 
Höchstes Decret 
vom Zisten März 18271. 
die neue Besteuerung betr. 
Der F. 25. des Steuergesetzes, wie es 
entworfen und von dem getreuen Landtage 
in der Erklárungsschrift vom 27sten Februar 
d. J. genehmigt worden ist, bestimmt: 
„das Landschaffts-Collegium hat die Ge- 
„genstände der allgemeinen directen Steu- 
„ern in jedem Orte und dadurch in der 
„weitern Zusammenstellung in dem gan- 
„zen Lande, ihrer Art und Zahl nach, 
„genau aufnehmen zu lassen.“ 
Einem für sich bestehenden Regulative ist 
die Bestimmung überlassen worden, durch 
wen die Aufnahme geschehen solle und in 
welcher Art und Weise. Da ein solches Re- 
gulativ, in mehrern Punkten wenigstens, 
die Zustimmung des getrenen Landtags ver- 
fassungsmäßig erfordert, und da Se. K. H., 
der Großherzog, ausdrücklich befohlen ha- 
ben, daß in dieser wichtigen Sache nur mit 
Zustimmung des Landtags vorgeschritten wer- 
den solle: so ist unverweilt der hier bey- 
liegende Entwurf gearbeitet und nunmehr 
zur Prüfung und Erklärung des Landtags 
ausgese“ worden. Wenige Bemerkungen 
sind hinzu zu fügen. 
A. Der FK. 1. entscheidet die eben auf- 
gesteute erste Frage. Man hat es für zweck- 
mäßig erkannt, die Aufnahme der Verzeich- 
nisse den Ortsobrigkeiten zu übertragen, weil 
diese die Einwohner ihres Orts am genaue- 
sten kennen und weil sich auf solche Weise 
die Arbeit sehr vertheilt. Die Zuziehung 
der Steuereinnehmer schien räthlich, weil 
diese in den Personensteuer-Registern und 
was die alten Lande betrifft, in den Regi- 
stern über die Kriegskosten-Beyträge schon 
Anhalte-Punkte haben. Die Rentbeamten 
sind den Justiz-Beamten beygeordnet, damit 
diesen, außer der Leitung des Geschafts, 
nicht auch die ganze Last der Auoführung 
zufalle und weil an sich die Ausführung 
dem Geschäftskreise der Rentbeamten näher 
liegt, als dem Geschäftskreise der Justiz- 
Beamten. — Die Gerichtsverwalter werden 
an den Orten, wo der Gerichtsinhaber auf 
seinem Gute wohnt, in diesem, in dessen Orts- 
und Sachkenntniß, eine Hülfe finden. — 
. Der F. 3. gründet sich auf die Er. 
klärungsschrift vom 27sten Februar (5. o.), 
nur der Eintritt des nicht mehr erwerbsfähigen 
Alters ist, nach vorliegenden Erfahrungen, von 
60. auf 70. Jahre gesetzt worden. 
C. Was den Besoldeten auf= und an- 
zurechnen, war nothwendig festzusegen. Es 
ist solches geschehen mit Rücksicht auf das 
Gesetz uͤber die Pensionirung der Wittwen 
und Waisen, in welchem eine aͤhnliche Be— 
stimmung vorkommt und von dem getreuen 
Landtage schon genehmigt worden ist. 
D. Ueber die Aufnahme der Kapitalien 
hat sich der getreue Landtag in seiner Er- 
klärungsschrift vom 27sten Februar selbst 
ausgesprochen. Allein mehrere Fragen blie- 
ben dort unbeantwortet. Wie ist es zu hal- 
ten, wenn der Kapitali#t seine falsche Anga- 
be nicht in einem verschlossenen Zettel, son- 
dern offen (ad protocollum) bewirkt hat? 
Wie, wenn bey einer von dem vandschaffts- 
kasse = Hrocurator angeregten Untersuchung, 
der Beklagte (Denunciat) sich rechtfertigt? 
Wie, wenn die den Kapitalisten zugestande- 
ne Begünstigung zu einem bloßen Spiel mit 
den Behörden, zu einem absichtlichen Be- 
truge mißbraucht wird? Im letztern Falle 
schien die von dem gekreuen Landtage ange- 
nommene, sehr geringe Strafe um so we- 
niger ausreichend, als in solchem baser
	        
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