Punkte der angeführten Erklärungsschrift
als solche bezeichnen, welche der wiederholten
Errterung und Prüfung in dem Landtage
selbst zu unterwerfen seyn dürften. Es ge-
hoͤrt dahin
I. der Antrag:
„daß allen Handwerkern die Niederlassung
auf dem Lande und allen Landmeistern
das Halten von Gesellen und Lehrlingen,
gleich denen in der Stadt, zugestanden wer-
den möge.“
Das zunftmäßige Betreiben bürgerlicher Nah-
rung, unter Aufsicht der Gemeindeoberen, macht
das Charakteristische der Städte aus. Wer
solches aufheben, wer das Stadtrecht dem
platten Lunde mittheilen will, kommt in Ge-
fahr, Gränzen zu verwirren, welche die Ge-
schichte gezogen hat, den Grund anzutasten,
auf welchem die innere Einrichtung unserer
Gemeinwesen forthin erhalten werden sollte.
Es tritt hinzu, daß die Verfassung des Groß-
herzogthumo — das Grundgesetz vom öten
WMay 1816. — jenen Unterschied zwischen
Stadt und Land anerkennt, daß die Aufhebung
desselben mit dem Grundgesetze, nicht wohl zu
vereinigen seyn möchte. Das Bewegliche der
bürgerlichen Gewerbe, des bürgerlichen Ver-
kehrs, wird auch dort dem Ruhigen und
Festen in dem Grundbesitze, seiner Bewirth-
schaftung, den Arbeiten, welche dadurch noth-
wendig werden, zur Seite gestellt. Die Re-
präsentanten des ersten, der bürgerlichen Ge-
werbe, des bürgerlichen Verkehrs, sucht das
Gesetz in den Städten, nicht in den Dör-
sern; sie sollen nicht gewählt werden aus
den Gewerbetreibenden, wie man sich solche
in dem ganzen Lande zerstreut, sondern aus
den Gewerbetreibenden, wie man sich solche
in den Städten vereinigt dachte. Ueberhaupt
ist wohl zu erwägen, daß es sich, in dem An-
trage der Erklärungsschrift, auch von Auf-
bebung einer alten, schon bestehenden Ord-
nung handelt., nicht bloß von Herstellung
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einer neuen Ordnung. Gerecht ist die Be-
steuerung aller Staatsbuͤrger, die Beyziehung
der Staͤdter zu den öffentlichen Lasten nach
dem Gesetze, welches im Jahr 1 822. zur Aus-
führung kommen wird. Aber ebenfalls eine
Forderung der Gerechtigkeit scheint es zu
seyn, daß, unter jener Voraussetzung, die
Städter bey den noch bestehenden städtischen
Rechten, bey den noch bestehenden Rechten
ihrer Gemeinheiten geschützt, daß ihr Er-
werb, wo nur möglich, gewisser, nicht un-
gewisser gemacht werde. Auch dürfte die
Ausführung des Gegentheils weder den Hand-
werkern, noch den Dörfern selbst einen wah-
frren Gewinn bringen. Jene schreiten nur da
fort, wo mehrere neben einander arbeiten,
wo der eince den andern ermuntert, ihn beo-
bachtet, von ihm lernt; diese verlieren im-
mermehr von ihrer glücklichen Ruhe, an der
Zufriedenheit ihrer Bewohner, gehen immer
mehr in ihrem Wohlstande zurück, jemehr
ste von dem städtischen Treiben in sich auf-
nehmen. Man vergleiche die Flecken, Markt-
flecken — halb Stadt halb Dorf — mit den
reinen Dörfern, die Dörfer in der Nähe ei-
ner größern, bevölkerten Stadt mit den
Dörsern, welche sich, in weiterer Entfernung,
die alten Schranken und die alte Sitte er-
halten haben. Gegen solche Gründe und
solche Erfahrungen dürfte der Wunsch, die
Bequemlichkeit einzelner Dorfbewohner nicht
zu beachten seyn, zumal da der vorliegende
Gesetzesentwurf diejenigen Handwerker, wel-
che augenblicklich in den Wirthschaften ge-
braucht werden können, nicht gänzlich in die
Städte gebannt, sondern mit Beschränkun-
gen auch auf den Dörfern geduldet wissen
will. Für außerordentliche Verhältnisse und
Beoürfnisse ist durch den Vorbehalt am En-
de des F. 15. hinlänglich gesorgt weorden.
Es folgt
II. der Antrag:
„daß der Saßb; die Innungslade gehört