Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Punkte der angeführten Erklärungsschrift 
als solche bezeichnen, welche der wiederholten 
Errterung und Prüfung in dem Landtage 
selbst zu unterwerfen seyn dürften. Es ge- 
hoͤrt dahin 
I. der Antrag: 
„daß allen Handwerkern die Niederlassung 
auf dem Lande und allen Landmeistern 
das Halten von Gesellen und Lehrlingen, 
gleich denen in der Stadt, zugestanden wer- 
den möge.“ 
Das zunftmäßige Betreiben bürgerlicher Nah- 
rung, unter Aufsicht der Gemeindeoberen, macht 
das Charakteristische der Städte aus. Wer 
solches aufheben, wer das Stadtrecht dem 
platten Lunde mittheilen will, kommt in Ge- 
fahr, Gränzen zu verwirren, welche die Ge- 
schichte gezogen hat, den Grund anzutasten, 
auf welchem die innere Einrichtung unserer 
Gemeinwesen forthin erhalten werden sollte. 
Es tritt hinzu, daß die Verfassung des Groß- 
herzogthumo — das Grundgesetz vom öten 
WMay 1816. — jenen Unterschied zwischen 
Stadt und Land anerkennt, daß die Aufhebung 
desselben mit dem Grundgesetze, nicht wohl zu 
vereinigen seyn möchte. Das Bewegliche der 
bürgerlichen Gewerbe, des bürgerlichen Ver- 
kehrs, wird auch dort dem Ruhigen und 
Festen in dem Grundbesitze, seiner Bewirth- 
schaftung, den Arbeiten, welche dadurch noth- 
wendig werden, zur Seite gestellt. Die Re- 
präsentanten des ersten, der bürgerlichen Ge- 
werbe, des bürgerlichen Verkehrs, sucht das 
Gesetz in den Städten, nicht in den Dör- 
sern; sie sollen nicht gewählt werden aus 
den Gewerbetreibenden, wie man sich solche 
in dem ganzen Lande zerstreut, sondern aus 
den Gewerbetreibenden, wie man sich solche 
in den Städten vereinigt dachte. Ueberhaupt 
ist wohl zu erwägen, daß es sich, in dem An- 
trage der Erklärungsschrift, auch von Auf- 
bebung einer alten, schon bestehenden Ord- 
nung handelt., nicht bloß von Herstellung 
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einer neuen Ordnung. Gerecht ist die Be- 
steuerung aller Staatsbuͤrger, die Beyziehung 
der Staͤdter zu den öffentlichen Lasten nach 
dem Gesetze, welches im Jahr 1 822. zur Aus- 
führung kommen wird. Aber ebenfalls eine 
Forderung der Gerechtigkeit scheint es zu 
seyn, daß, unter jener Voraussetzung, die 
Städter bey den noch bestehenden städtischen 
Rechten, bey den noch bestehenden Rechten 
ihrer Gemeinheiten geschützt, daß ihr Er- 
werb, wo nur möglich, gewisser, nicht un- 
gewisser gemacht werde. Auch dürfte die 
Ausführung des Gegentheils weder den Hand- 
werkern, noch den Dörfern selbst einen wah- 
frren Gewinn bringen. Jene schreiten nur da 
fort, wo mehrere neben einander arbeiten, 
wo der eince den andern ermuntert, ihn beo- 
bachtet, von ihm lernt; diese verlieren im- 
mermehr von ihrer glücklichen Ruhe, an der 
Zufriedenheit ihrer Bewohner, gehen immer 
mehr in ihrem Wohlstande zurück, jemehr 
ste von dem städtischen Treiben in sich auf- 
nehmen. Man vergleiche die Flecken, Markt- 
flecken — halb Stadt halb Dorf — mit den 
reinen Dörfern, die Dörfer in der Nähe ei- 
ner größern, bevölkerten Stadt mit den 
Dörsern, welche sich, in weiterer Entfernung, 
die alten Schranken und die alte Sitte er- 
halten haben. Gegen solche Gründe und 
solche Erfahrungen dürfte der Wunsch, die 
Bequemlichkeit einzelner Dorfbewohner nicht 
zu beachten seyn, zumal da der vorliegende 
Gesetzesentwurf diejenigen Handwerker, wel- 
che augenblicklich in den Wirthschaften ge- 
braucht werden können, nicht gänzlich in die 
Städte gebannt, sondern mit Beschränkun- 
gen auch auf den Dörfern geduldet wissen 
will. Für außerordentliche Verhältnisse und 
Beoürfnisse ist durch den Vorbehalt am En- 
de des F. 15. hinlänglich gesorgt weorden. 
Es folgt 
II. der Antrag: 
„daß der Saßb; die Innungslade gehört
	        
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