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Operationen — die Abtragung der Kammerschulden — zu beschleunigen, daneben auch die
also überkommenen Gelder der Kammerkasse, als ihrer Gläubigerin, mit vieren vom Hundert
jährlich zu verzinsen hat. Sind alle tilgbare Kammerschulden wirklich getilgt, dann
sollen Einnahmen der genannten Art, pôchstens zu vier Procent Zinsen, bep der Landschafts-
kasse ausgeliehen werden.
V.
Fälle, in welchen auf das Kammervermögen, ohne vorgäygige Einwilligung des Land-
tages, Schulden gewirkt werden dürfen.
Treten Fälle ein, in welchen sich das Kammervermögen durch Aufnahme und Anlage
von Kapitalien mit Sicherheit erhöhen läßt, so darf die Erborgung, auch ohne vorgängige
Einwilligung des Landtages, geschehen, jedoch unter folgenden Bedingungen:
1) Die Großherzogl. Kammer ist verantwortlich dafür, daß bey solchem Unternehmen,
so weit sich dieses, bey gründlicher, redlicher Ueberlegung, vorher beurtheilen läßt, auf kei-
nerley Weise das Kammervermögen sich vermindere, vielmehr der Werth dessen, was dafür
gewonnen worden ist, den gemachten Aufwand übersteige;
2) das Großherzogl. Staats-MNinisterium hat dieselbe Verantwortlichkeit, wenn es
der Großherzogl. Kammer seine Ermächtigung zu einer solchen Maßregel ertheilt hat;
3) der dandtag soll, bevy seiner nächstfolgenden Zusammenkunft, von dem Unternehmen
in Kenntniß geseht, auch soll ihm eine genaue Berechnung über dessen Gegenstand, Um-
fang und Erfolg vorgelegt werden.
VI.
Pertauschung von Theilen des Kammervermögens.
Es bedarf der landständischen Einwilligung nicht, wenn Theile des Kammervermögens,
gegen andere Realitäten und Rechte von gleichem Werthe vertauscht werden.
VII.
Unglückssälle, welche das Kammervermögen tressen.
Sollten Unglücksfälle, sie haben nun in außerordentlichen Naturereignissen, oder in
politischen Ereignissen ihren Grund, eine solche Verminderung des Kammereinkommens her-
beyführen, daß dieses seiner Bestimmung nicht genügen könnte: dann liegt es in den
Rechten und den Pflichten des Landtages, zur Abstellung solcher, als Landes-Calamität zu
betrachtenden., Bedrängnisse, die geeignetsten Rittel zu erwästlen, so, daß die Großherzogl.
Kammer, wenn gleich ein auf diese Art bey ihrer Kasse entstandenes Deficit aus den vor-
handenen Kammermitteln durchaus nicht gedeckt werden bönnte, dennoch, ohne Bepyrath und
Zustimmung des Landtages, zur Erborgung nicht ermächtigt werden darf.
Es soll in solchem Falle der Landtag außerordentlich zusammenberufen werden, wenn
nicht ohnehin dessen Zusammenkunft in der Kürze bevorsteht.
VIII.
Perstärkung der Kassenvorräthe.
Haben sich, wiewohl nur vorubergehend, die Vorräthe Großherzogl. Kammerkasse zu