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Die Forstgerschte sind zusammengesetzt aus dem Oberforstmeister und dem Justiz-Be-
amten des Bezirkes. Ihre Zuständigkest erstreckt sich öber alle, in diesem Bezirke *
herrschaftliche Forste, Waldungen, Holzungen, ingleichen über diejenigen Kirchen
Gemeindeholzungen ihre6 Bezirkes, welche herrschaftlichen Forstbedienten zur ine .
untergeben sind, ohne Unterschied, es mögen dieselben sonst unter Amts Stedtgerschts-
oder Patrimontal= erichlobarkeit gelegen seyn. Andere Holzungen, Waldungen u. s. w
bleiben den Gerichten, insonderheit den Patrimonial-und den Stadt-Gerichten, in deren Be-
rirke sie liegen, wie biöher, unterworfen.
9. 62.
Mit Ruͤcksicht auf dlese Bestimmungen (F. 60. und 6r.) soll die Untersuchung vor
dem Gerichte der begangenen That (in loro dolict## heormstent) geführt werden. Dem
biernach zuständigen Gerichte sind die Angeschuloigten selbst, so wie alle etwa abzuhoͤrende
Zeugen von jedem andern Gerichte unweigerlich zu stellen.
Es muß aber auch dasselbe die Angeschuldigten, welche ihm, nach einer, von einem
andern Gerichte gemachten Entdeckung, zur Untersuchung — in loro delicti commiss —
zugesandt werden, eben so unweigerlich annehmen.
63.
Schriftsässige Hersonen, ingleschen Militär-Hersonen (Unt d G , so lange
sie wirklich im Dienste sind) werden von der in diesen §./. tuceero se ne Regel aus-
genommen. Die Untersuchung wider Militär-Personen gehoͤrt vor die Militär-Gerichte,
die Untersuchung wider schriftsaͤssige Personen gehoͤrt vor die Landesregierung, welcher die-
selben in persoͤnlichen Rechtssachen uͤberhaupt unterworfen sind. Von der Landesregierung
kann die Untersuchung auch mittelbar, vor einem dazu entweder im Allgemeinen, oder
besonders committirten Amte, oder Forstgerichte gefuͤhrt werden.
g. 64.
In dem Falle der Grenzverruͤckung (5. 27.) und in den Fällen der 8.5. 34. 35.
und 41. geht die Untersuchung von den Forstgerichten, den Ortsgerichten, den o
rungen an die Ariminal-Gerichte über, vorbe: )altlich der Bestimmung K. 15. des
unter'm 7ten May 1819. erlassenen Gelebe, die Ungehorsamsstrafen und den k
weis in Kriminal-Sachen betreiend. Bey diesem Gesee und namentlich dessen &. 10. b
wendet es auch, wabô den Zusammensluß der hier bedroheten Vergehen mit anderen tore
chen anlangt.
8. 65.
Dasjenige Forstgericht, welches wegen eines an den Forsten, Waldungen 2c. begange-