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6.
Aus dem in Abschrift beygefuͤgten Be-
richte des Großherzogl. Landschaffts- Colle-
gium wird der getr. Landtag ohne Zweifel
die Ueberzeugung gewinnen, daß die Gemein-
de Rödigen den unverhältnißmäßig hohen
Aufwand auf die Vermessung ihrer Flur sich
größtentheils selbst zugezogen hat. Uebri-
gens ist, zu künftiger möglichster Vermei-
dung unnöthiger Kosten bey dem Vermes-
sungsgeschäft, das Vermessungs = Büreau
bedacht igewesen, eine belehrende Bekannt-
machung an die Gemeinden, deren Flur ge-
genwärtig die Vermessung bevorsteht, zu er-
lassen. Hierdurch aber dürfte dem Zten
Punkt der unterthänigsten Intercessional-
Schrift überall Genüge geschehen seyn.
7.
Ueber die von dem getr. Landtag in An-
trag gebrachte Ablöôsbarkeit der Zwangs-
Gesindedienste, über welche von mehrern
Gemeinden des Neustädter Kreises Klagen
erhoben worden (FIntercessional = Schrift
Punkt 6.) ist, auf S. K. H. höchsten Be-
fehl,, von der hiesigen Großherzogl. Regie-
rung ein Gesetzesentwurf gefertigt und
eingereicht worden, der sich zum wesentlich-
sten Theil seiner Bestimmungen auf die bey
mehrern Kammergütern, durch freye Ueber-
einkunft, bereits bewirkte Ablôsung solcher
Zwangsdienste gründet. Dieser Gesetzes-
entwurf wird, nebst dem erläuternden Be-
richt Großherzogl. Regierung und zwey Ak-
ten-Heften hier mitgetheilt, und gewärti-
gen Se. K. Hoheit darüber, nach vernom-
mener Erwägung der Sache, einer weitern.
Erklérung.
8.
Die Großherzogl. Kammer geht noch ei-
nen Schritt weiter, indem sie, mittelst des
in Abschrift anliegenden Berichts, und Be-
zugnehmend auf die mitfolgenden Akten,
Vorschläáge thut,
wie auch die sämmtlichen.
Hand= und Spannfrohnen im Großherzog-=
thum, gesetzlich ablösbar zu erklären seyn
möchten.
Der getr. Landtag wird auch diesem
Gegenstande seine Aufmerksamkeit gewiß gern
widmen und sich einsichksvoll darüber erklä-
ren, ob auf diese oder irgend auf eine bes-
sere Weise die Ablösbarkeit sämmtlicher auf
der Patrimonial= oder Gutspflicht begrün-
deten Frohnen zu. bestimmen seyn mochte.
9.
Der Besorgniß, daß die der Wittwe
Rothschild zu Eisenach gestattete Aufnahme
eines Schwiegersohns in ihre Handlung ei-
ne neue jüdische Niederlassung und weitere
Vermehrung der Judenfamilion daselbst zur
Folge haben möchte, ist durch die höchste
Verfügung, Bl. 26. der beyliegenden Gehei-
men-Kanzleyakten begegnet, und somit die
Beschwerde der Stadt Eisenach (Intercessio-
nal-Schrift Punkt 7.) erledigt; wie denn
auch die an diesen Punkt sich anreihenden
allgemeineren Bemerkungen in der gedachten
Intercessional-Schrift nicht unberücksichtigt
geblieben sind.
Da sich aber die Zahl der Jéraelitischen
Glaubensgenossen im Großherzogthume, nach
der Tabelle Bl. 14. der Akten, bereits auf
nahe an 22c0 beläuft, so ist die Gesetzge-
bung über den jüdischen Verkehr sowohl,
als über die moralische und bürgerliche Ver-
besserung der Juden ein Gegenstand der be-
sondern landesfürstlichen Fürsorge geworden.
Es wird dies der getr. Landtag aus dem
der Großberzogl. Regierung zu Eisenach,
Bl. 22. 48. und 40 ertheilten Auftrag,
wegen Entwerfung einer umfassenden Juden-
Ordnung, und aus der Instruction der
Bundestags-Gesandschaft über diesen Gegen-
stand erseyen können.
10.
Nach dem bepliegenden Bericht der Groß-