60
2.
Zu Klagen moͤchte es die Veranlassung ge-
ben, wenn, wie der Entwurf 8. 19. annimmt,
das bisherige Gnaden-Quartal in einen, oder
zwey Gnaden-Monate verwandelt und somit
herabgesetzt werden sollte, indem gerade dieeerste
Zeit nach dem Todestage des Familien-Vaters
von den Hinterlassenen für die Kosten der letz-
ten Krankheit, das Begräbniß, den Abschluß
der bisherigen und den Anfang der neuen
Wirthschaftsführung so viele außerordentliche
Ausgaben zu bestreiten sind, daß eine reichliche
Unterstützung in der Regel kaum entbehrt
werden kann,
3.
Eben so dürfte der Abzug von Pensionen,
welche außerhalb Landes verzehrt werden, zum
Vortheile der Anstalt nicht zu erhöhen seyn,
wsewohl solches in dem Entwurfe F. 19. vor-
geschlagen wird. Es sprechen Gründe der
Billigkeit dagegen um so lauter, je ausgedehn-
ter verhältnißmäßig die Gränzen des Groß-
herzogthums sind und je häufiger daher die
Familien ihre Verhältnisse in Nachbarstaaten
anknüpsen.
4.
Soll die Anstalt, wie der Entwurf an-
nimmt, und der Bericht noch besonders recht-
fertigt, Staatsanstalt sepn, sollen die
Nittel zu ihrem Zweck, zum größern Theil
aus den Staatskassen entnommen wer-
den, so, daß die Anstalt mit diesen Kassen
ohnehin auf das engste verbunden, von den-
selben abhängig ist und bleibt: so läßt sich
viel und Triftiges dagegen sagen, daß der
Anstalt eine eigene Behörde vorgesetzt, daß
bei solcher eine eigene Kasse verwaltet, eine
eigene Rechnung geführt, eine eigene Revi-
sion angeordnet, ja für solche, wie der Be-
richt wenigstens nachläßt, bis zu der derein-
stigen, gewiß vorherzusehenden Consumtien,
ein eigenes Vermögen aufgehäuft werden soll.
Weit einfacher ist es wohl, wenn die
Großherzogl. Diener ihre Steuer in die
Haupt-Landschaftskasse zahlen und die Witt-
wen-Pensionen, wie sie gesetzlich ein für alle-
mal geregelt sind (zu #tel, oder zu riel der
Besoldung) gleich den Besoldungen selbst, auf
diese Kasse angewiesen werden. In dem Etat
der Haupt-Landschafftskasse wüurde dann,
nach der Hauptbeilage L. zu dem Entwurf,
diejenige Summe für Wittwen-Pen-
sionen aufgenommen, welche in jedem
Jahre nach Wahrscheinlichkeitsgrün-
den anzunehmen ist, z. B. mit Einschluß
der schon bestehenden Pensionen im Jahre
1821., 13,2283 rthlr. im Jahre 1822.,
13,996 rthlr. 20 gr. 3 pf. u. s. w.
Alle Ersparnisse an der im Etat jedes
mal ausgeworfenen Summe, (Ersparnisse,
welche nach dem Berichte und den demselben
zum Grunde liegenden Berechnungen höchst
wahrscheinlich sind) gehörten der Haupt-Land-
schafftskasse, würden den Vorrath bei dieser
mehren, würden als Vorrath aus dem einen
Rechnungsjahre in das andere übergehen. Wo-
zu, läßt sich fragen, die Zahlung aus der
Haupt-Landschafftskasse an die Wittwenkasse
und wieder die Rückzahlung aus der Wittwen-
kasse an die Haupt-Landschafftskasse, welche K.
20. des Entwurfs anordnet? Und warum die
Ersparnisse für die Haupt-Landschafftskasse,
welche der Bericht bis zum Jahr 7834. auf
57,302 rthlr. anschlägt, durch die Witt-
wenkasse, da solche bei der Haupt-Land-
schafftskasse selbst gemacht werden können?
Uebrigens würden Se. K. H., der Groß-
herzog, diesen Gegenstand zur Aufmerksamkeit
und Geneigtheit noch besonders und dringend
empfehlen lassen, läge nicht schon in der ange-
führten Erklärungsschrift vom 10. Januar
1819. der Beweis, daß derselbe von dem ge-
treuen Landtag, als sehr wichtig angesehen
und behandelt wird.