Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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Gebühren, welche von Derreten, neuen Besoldun- 
gen und Zulagen solcher Staatsdiener zeither in 
die Waisenhaus= oder Almosen-Kasse sielen. 
8. Der Betrag aller Disciplinar-Geld- 
strafen, welche Großherzogl. Landes-Colle- 
gien, Aemter und Stadtgerichte erkennen, 
ausgenommen nur die gegen Geistliche und 
Schuldiener erkannten, welche dem speciellen 
Wittwen-Kassen-Fonos dieses Standes zu- 
fließen sollen. 
9. Alle Ersparnisse, welche bey den 
Kammer= und landschafftlichen Kassen durch 
Vacanz etatmäßiger Besoldungen über das 
Sterbe= und resp. Gnaden-Quartal hinaus, 
entstehen. 
. 20. 
Dasjenige was nach Summirung des 
jährlichen Ertrags aller dieser Zuflüsse zu 
Bestreitung sämmtlicher, auf gegenwärtigem 
Gesetz beruhenden Wittwen= und Waisen- 
Pensionen in einem oder dem andern Jahre 
annoch fehlen sollte, wird jedesmal aus der 
Haupt-Landschafftskasse zugeschossen und in 
einem eigenen Ausgabe -Kapitel derselben, 
mit Bezug auf die beyzulegende ausführli- 
che Wittwen-Kasse-Rechnung verausgabt. 
Dagegen fällt jeder sich in einem oder 
dem andern Jahre ergebende Ueberschuß der 
Wittwenkasse — wie sich denn in dem 
ersten 10—I155 Jahren sehr bedeutende Ueber- 
schüsse ergeben werden — jedesmal der 
Haupt-Landschafftskasse zu, und wird bey 
ihr ebenfalls in einem besondern Kapitel 
vereinnahmt. 
8. 21. 
Gegen die obige, allen unter gegenwär- 
tigem Gesetz begriffenen Staatsdienern, ohne 
Ausnahme, auferlegte, jährlich zwey pro- 
centige Abgabe von ihrem Diensteinkommen, 
sind dieselben von allen und jeden andern, 
jetzigen oder künftigen Besoldungs-Steuern 
gänzlich befreit, ausgenommen nur die 
in Kriegszeiten vorübergehend nothwendigen 
Kriegskosten= oder Ausgleichungssteuern, zu 
denen sie jedoch, so wie zu den Kriegs- 
schulden-Tilgungssteuern nie über das dem 
geschlossenen Frieden zunächst folgende Rech- 
nungsjahr hinaus beytragspflichtig seyn 
sollen. 
g. 22. 
Deafern etwa in Zukunft bey dem Hof- 
staat des Regenten oder der Großherzogl. 
Familie neue, den dermaligen Etat über- 
schreitende, solche Stellen und Besoldungen 
errichtet würden, die nach’ gegenwärtigem 
Geseth Anspruch auf Wittwen= und Waisen- 
Pensionen begründen würden: so soll der 
Betrag der dadurch entstehenden Wittwen- 
und Waisen-Pensionen von den Hofstaats- 
Kassen in jedem eingetretenen Falle an die 
Wictwenkasse besonders vergütet werden. 
g. 23. 
Bey Berechnung des Diensteinkommens, 
Behufs der Besoldungsabzuͤge, gelten ganz 
dieselben Grundsätze, die oben F. 6. 7. und 
8. Behufö der Wittwen-Pensions= Ermitte- 
lung festgesetzt worden. 
#K 24. 
Der Abzug geshieht vierteljdéhrig von 
derjenigen Kasse, die die Besoldung des be- 
troffenen Staatsdieners auszahlt, und zwar 
so, daß die Geld-Naturalien = und etats- 
mäßige Accidental-Besoldung zusammenge- 
rechnet, und der ganze Procent-Betrag an 
der Geld-Besoldung gekürzt wird, ohne 
daß es für den Staatediener einer beson- 
dern Qutittung bedarf. « 
ErhältJemandauömehreraKassen 
Besoldung, so zieht jede derselben die ent- 
sprechenden Procente von dem bey ihr etati- 
sirten Diensteinkommen ab. Sollte ein Die- 
ner gar beine fire, oder doch nicht hinläng- 
liche Geldbesoldung haben, um die Procent- 
Abzüge auf das gesammte Diensteinkommen 
davon entnehmen zu können, so muß er den
	        
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