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Gebühren, welche von Derreten, neuen Besoldun-
gen und Zulagen solcher Staatsdiener zeither in
die Waisenhaus= oder Almosen-Kasse sielen.
8. Der Betrag aller Disciplinar-Geld-
strafen, welche Großherzogl. Landes-Colle-
gien, Aemter und Stadtgerichte erkennen,
ausgenommen nur die gegen Geistliche und
Schuldiener erkannten, welche dem speciellen
Wittwen-Kassen-Fonos dieses Standes zu-
fließen sollen.
9. Alle Ersparnisse, welche bey den
Kammer= und landschafftlichen Kassen durch
Vacanz etatmäßiger Besoldungen über das
Sterbe= und resp. Gnaden-Quartal hinaus,
entstehen.
. 20.
Dasjenige was nach Summirung des
jährlichen Ertrags aller dieser Zuflüsse zu
Bestreitung sämmtlicher, auf gegenwärtigem
Gesetz beruhenden Wittwen= und Waisen-
Pensionen in einem oder dem andern Jahre
annoch fehlen sollte, wird jedesmal aus der
Haupt-Landschafftskasse zugeschossen und in
einem eigenen Ausgabe -Kapitel derselben,
mit Bezug auf die beyzulegende ausführli-
che Wittwen-Kasse-Rechnung verausgabt.
Dagegen fällt jeder sich in einem oder
dem andern Jahre ergebende Ueberschuß der
Wittwenkasse — wie sich denn in dem
ersten 10—I155 Jahren sehr bedeutende Ueber-
schüsse ergeben werden — jedesmal der
Haupt-Landschafftskasse zu, und wird bey
ihr ebenfalls in einem besondern Kapitel
vereinnahmt.
8. 21.
Gegen die obige, allen unter gegenwär-
tigem Gesetz begriffenen Staatsdienern, ohne
Ausnahme, auferlegte, jährlich zwey pro-
centige Abgabe von ihrem Diensteinkommen,
sind dieselben von allen und jeden andern,
jetzigen oder künftigen Besoldungs-Steuern
gänzlich befreit, ausgenommen nur die
in Kriegszeiten vorübergehend nothwendigen
Kriegskosten= oder Ausgleichungssteuern, zu
denen sie jedoch, so wie zu den Kriegs-
schulden-Tilgungssteuern nie über das dem
geschlossenen Frieden zunächst folgende Rech-
nungsjahr hinaus beytragspflichtig seyn
sollen.
g. 22.
Deafern etwa in Zukunft bey dem Hof-
staat des Regenten oder der Großherzogl.
Familie neue, den dermaligen Etat über-
schreitende, solche Stellen und Besoldungen
errichtet würden, die nach’ gegenwärtigem
Geseth Anspruch auf Wittwen= und Waisen-
Pensionen begründen würden: so soll der
Betrag der dadurch entstehenden Wittwen-
und Waisen-Pensionen von den Hofstaats-
Kassen in jedem eingetretenen Falle an die
Wictwenkasse besonders vergütet werden.
g. 23.
Bey Berechnung des Diensteinkommens,
Behufs der Besoldungsabzuͤge, gelten ganz
dieselben Grundsätze, die oben F. 6. 7. und
8. Behufö der Wittwen-Pensions= Ermitte-
lung festgesetzt worden.
#K 24.
Der Abzug geshieht vierteljdéhrig von
derjenigen Kasse, die die Besoldung des be-
troffenen Staatsdieners auszahlt, und zwar
so, daß die Geld-Naturalien = und etats-
mäßige Accidental-Besoldung zusammenge-
rechnet, und der ganze Procent-Betrag an
der Geld-Besoldung gekürzt wird, ohne
daß es für den Staatediener einer beson-
dern Qutittung bedarf. «
ErhältJemandauömehreraKassen
Besoldung, so zieht jede derselben die ent-
sprechenden Procente von dem bey ihr etati-
sirten Diensteinkommen ab. Sollte ein Die-
ner gar beine fire, oder doch nicht hinläng-
liche Geldbesoldung haben, um die Procent-
Abzüge auf das gesammte Diensteinkommen
davon entnehmen zu können, so muß er den