Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

784 
Einrichtung bestanb, betrifft: so hat es während der dermahligen, bis zum und mit dem 
Zlsten December 1823. sich erstreckenden Steuerverwilligungs-Periode sein ferneres Bewen- 
den bey dem, was in dieser Hinsicht jet üblich ist, und werden also daselbst die Orts- 
Steuereinnehmer vorerst wie bioher aus den Gemeinde-Aerarien, oder von den Steuer- 
Contribuenten die gecigneten Gebühren und Emolumente zu beziehen fortfahren. In denje- 
nigen Theilen des Staatogebiethes aber, wo biöher schon die Orts- Steuereinnehmer aués 
der Landschafts= und Steuerkasse durch Kollektur-Gebühren und sonst remunerirt zu were 
den pflegten, sollen, vom #sten Januar 1322. an, folgende Einrichtungen gelten, welche, 
in . fern dieß ohne dem Vorherbemerkten Eintrag zu thun der Fall seyn kann, oder in 
so sern 6. 9., 10., 1II., 13., 14., 15. des Grundgesebes der Steuerverfassung vom 
20sten April 182 1., ode — die durch solches und die damit in Verbindung stehenden 
Regulative begründete neue Steuergesetzgebung cö nöthig machen, auch eine theilweise An- 
wendung auf die Orts-Steuereinnahmen der sonst Königlich Sähischen, Erfurtischen, oder 
sonstigen vandestheile leiden können, wo die Remunerirung der Ortê-Steuereinnehmer 
nicht der Landeskasse, sondern den Gemeinde-Aerarien, oder t r n, oblag. 
Dem Orts-Steuereinnehmer werden für die sorgfältige Aufbewahrung und richtige 
Fortfährung des Orts-Steuer-Katasters, für die Herstellung der nöthigen Heberegister, 
für die Führung des Instruktions= maßigen Diariums, für die Erhebung und entche 
Ablieferung der Steuern, in Vorschriftémäßig eingepackten Rollen, an dle ihm vorge- 
ete Obereinnahme, so wie für alle Official-Arbeiten und Vercchleerstattungen hiermit 
folgende Dienst« Emolumente verwilligt und zugesichert: 
1) die Ab- und Zuschreibegebühren von allen in Ansehung des Grundbesihes vorkom- 
menden Veränderungsféllen mit Einem Groschen, Vier Pfennigen (6 Nr. Rheinisch), 
Ab-, und eben so viel Zuschreibegebühren von jedem besondern Grundstücke (Steuer- 
Jien) und zwar ohne Rücksicht auf die Jahl der Erben, Ser o#er Verkäufer 
. edoch mit Ausnahme derjenigen ondecheil und Orte, wo wegen beson- 
brer S. hetolge, oder weil die der Revisions-Instruktion beygedruckten Vecbrdnune 
uber das Ab= und Zuschreiben nicht gesehlich geworden, keine, oder geringere Ab- 
und Zuschreibegebühren gelten, bey welchem es daselbst bis auf Weiteres bewendet. 
Zugleich wird hiermit die Anweisung zu Handhabung der diesfalls geseblichen Ver- 
sügungen ertheilt: 
daß alle und jede wegen Gütern, Häusern und Grundstücken vorkommende Ver- 
erbungs-, Tausch-, Kauf= und andere Veränderungsfälle bey den einschlagenden Ge- 
richtestellen zur vesegtichen Konsirmations-Ertheilung, bey den Einnehmern der 
öffentlichen Gesälle aber zum Ab= und Zuschreiben binnen vier Wochen von Zeir 
der eingetretenen Veränderung an gehörig und bey Vermeidung von zehn 
Thalern Strafe anzuzeigen sind. 
Die gesehlichen, oder berkommlichea Gebühren u Exirakte aus den Katastern und 
für Berichtserstattungen in Nicht-Ofsicial-Sachen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.