784
Einrichtung bestanb, betrifft: so hat es während der dermahligen, bis zum und mit dem
Zlsten December 1823. sich erstreckenden Steuerverwilligungs-Periode sein ferneres Bewen-
den bey dem, was in dieser Hinsicht jet üblich ist, und werden also daselbst die Orts-
Steuereinnehmer vorerst wie bioher aus den Gemeinde-Aerarien, oder von den Steuer-
Contribuenten die gecigneten Gebühren und Emolumente zu beziehen fortfahren. In denje-
nigen Theilen des Staatogebiethes aber, wo biöher schon die Orts- Steuereinnehmer aués
der Landschafts= und Steuerkasse durch Kollektur-Gebühren und sonst remunerirt zu were
den pflegten, sollen, vom #sten Januar 1322. an, folgende Einrichtungen gelten, welche,
in . fern dieß ohne dem Vorherbemerkten Eintrag zu thun der Fall seyn kann, oder in
so sern 6. 9., 10., 1II., 13., 14., 15. des Grundgesebes der Steuerverfassung vom
20sten April 182 1., ode — die durch solches und die damit in Verbindung stehenden
Regulative begründete neue Steuergesetzgebung cö nöthig machen, auch eine theilweise An-
wendung auf die Orts-Steuereinnahmen der sonst Königlich Sähischen, Erfurtischen, oder
sonstigen vandestheile leiden können, wo die Remunerirung der Ortê-Steuereinnehmer
nicht der Landeskasse, sondern den Gemeinde-Aerarien, oder t r n, oblag.
Dem Orts-Steuereinnehmer werden für die sorgfältige Aufbewahrung und richtige
Fortfährung des Orts-Steuer-Katasters, für die Herstellung der nöthigen Heberegister,
für die Führung des Instruktions= maßigen Diariums, für die Erhebung und entche
Ablieferung der Steuern, in Vorschriftémäßig eingepackten Rollen, an dle ihm vorge-
ete Obereinnahme, so wie für alle Official-Arbeiten und Vercchleerstattungen hiermit
folgende Dienst« Emolumente verwilligt und zugesichert:
1) die Ab- und Zuschreibegebühren von allen in Ansehung des Grundbesihes vorkom-
menden Veränderungsféllen mit Einem Groschen, Vier Pfennigen (6 Nr. Rheinisch),
Ab-, und eben so viel Zuschreibegebühren von jedem besondern Grundstücke (Steuer-
Jien) und zwar ohne Rücksicht auf die Jahl der Erben, Ser o#er Verkäufer
. edoch mit Ausnahme derjenigen ondecheil und Orte, wo wegen beson-
brer S. hetolge, oder weil die der Revisions-Instruktion beygedruckten Vecbrdnune
uber das Ab= und Zuschreiben nicht gesehlich geworden, keine, oder geringere Ab-
und Zuschreibegebühren gelten, bey welchem es daselbst bis auf Weiteres bewendet.
Zugleich wird hiermit die Anweisung zu Handhabung der diesfalls geseblichen Ver-
sügungen ertheilt:
daß alle und jede wegen Gütern, Häusern und Grundstücken vorkommende Ver-
erbungs-, Tausch-, Kauf= und andere Veränderungsfälle bey den einschlagenden Ge-
richtestellen zur vesegtichen Konsirmations-Ertheilung, bey den Einnehmern der
öffentlichen Gesälle aber zum Ab= und Zuschreiben binnen vier Wochen von Zeir
der eingetretenen Veränderung an gehörig und bey Vermeidung von zehn
Thalern Strafe anzuzeigen sind.
Die gesehlichen, oder berkommlichea Gebühren u Exirakte aus den Katastern und
für Berichtserstattungen in Nicht-Ofsicial-Sachen