Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

rung der Wittwen und Waisen 
verstorbener Staatsdiener betr. 
Es wurde hierbey von neuem in Antrag 
gebracht, daß die Etats-mäßigen Acciden= 
zien eines Staatsdieners bey Berechnung der 
Pension seiner Wittwe oder Kinder, mit 
in Ansatz kommen mußten, weil dieselben 
bey den Abgaben von Besoldungen mit be- 
rechnet, außerdem aber die Wittwen solcher 
Staatsdiener, die hauptsächlich nur auf Ac- 
cidenzien angewiesen wären, fast gar nicht 
bedacht werden würden, und weil, wenn 
man die Accidenzien nicht berücksichtige, die 
Gefahr entstehe, daß alle Besoldungen ganz 
firirt würden, was gewiß nachtheilig sey. 
Die wiederhohlt dagegen aufgestellte Mei- 
nung, daß es gefährlich sey, die Accidenzien 
mit in Anrechnung zu bringen, weil der 
Staat solche nicht garantire, führte wieder 
zu der Betrachtung, wie bedenklich es sey, 
eine solche Garantie zu übernehmen, und die 
Accidenzien in Fixa zu verwandeln, indem 
dadurch nicht nur Dienstvernachläássigungen 
veranlaßt werden könnten, sondern auch ei- 
gene Aceidenzien-Kassen nöthig werden und 
neue Schwierigkeiten in der Verwaltung ent- 
stehen würden. Daher war man ziemlich all- 
gemein einverstanden, daß das Firiren der 
Accidental-Besoldungen nicht wünschenswerth 
sey. Endlich wurde noch angeführt, daß 
doch die Accidenzien unzweifelhaft eben so 
gut, wie die fire Besoldung, als Vergel- 
tung für die dem Staate geleisteten Dienste 
zu betrachten wären, und hierauf durch 28. 
Stimmen gegen 1. entschieden: daß die 
Etats-mäßigen Accidenzien bey der 
Hension in Anrechnung kommen 
müßten. 
Man kam hierauf wieder zu der Haupt- 
frage: Auf welche Weise soll die 
Pensions-Kasse fundirt werden! 
Die Erklárungsschrift d. d. Dornburg den 
10. Januar 1819., das darauf erfolgte 
bochste Decret vom öten Decbr. 1820. und 
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die K. §. r0. bis 28. des vorliegenden Ge- 
sehecentwurfs wurden nochmals vorgelesen. 
Die Fragen: ob der Landtag von seiner in 
jener Erklärungsschrift ausgesprochenen An- 
sicht und seinem damals gefaßten, aber noch 
nicht sanctionirten, Beschlusse wieder abge- 
hen könne? und ob ein solches räthlich 
sen? wurden nach lebhaften Discussionen da- 
hin entschieden: daß er es allerdings könne, 
jedoch nur aus überwiegenden, jetzt von 
neuem zu prüfenden und durch Mehrheit 
der Stimmen anzunehmenden Gründen. 
Dieses führte zu der weiteren Diecussion: 
ob die Besoldungen der Staatediener mit 
ordentlichen Abgaben zu belegen wéren?2 
Für eine bejahende Antwort wurden die 
Grundsätze einer allgemeinen Besteuerung 
und die nöthige Beruhigung des Publikums 
über diesen Punkt; für eine verneinende 
Antwort der Sah angeführt, daß, wenn 
der Staat zu Vergütung der ihm zu leisten- 
den Dienste eine Summe bestimme, er da- 
von nicht wieder zu seinen Bedürfnissen ab- 
ziehen könne und lieber jene Summe sogleich 
niedriger bestimmen möge. Im Verfolg je- 
ner ersten Meinung wurde vorgeschlagen, 
daß die Besoldungen gleichmäßig, so wie 
alles übrige Einkommen besteuert, dabey 
aber die Pensionen ganz aus den Staats- 
kassen, und ohne weiteren Abzug an den 
Besoldungen, übertragen werden möchten. 
Endlich geschah noch, um den früheren 
Landtagsbeschluß zu Dornburg mit dem all- 
gemeinen Abgabespstem möglichst zu vereini- 
gen, der Vorschlag: die Besoldungen möch- 
ten nach diesem Systeme besteuerk, der hier= 
nach sich ergebende Abzug aber lediglich zu 
Pensionen verwendet und das etwa Fehlende 
aus den Staatskassen zugeschossen, oder der 
sich vielleicht ergebende Ueberschuß zum Den- 
sions-Fonds gesammelt werden. Tuch über 
diesen Vorschlag konnte man sich nicht ver- 
einigen, und nachdem. noch ein schriftliches 
votum: daß die Besoldungen nicht besteuert
	        
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