rung der Wittwen und Waisen
verstorbener Staatsdiener betr.
Es wurde hierbey von neuem in Antrag
gebracht, daß die Etats-mäßigen Acciden=
zien eines Staatsdieners bey Berechnung der
Pension seiner Wittwe oder Kinder, mit
in Ansatz kommen mußten, weil dieselben
bey den Abgaben von Besoldungen mit be-
rechnet, außerdem aber die Wittwen solcher
Staatsdiener, die hauptsächlich nur auf Ac-
cidenzien angewiesen wären, fast gar nicht
bedacht werden würden, und weil, wenn
man die Accidenzien nicht berücksichtige, die
Gefahr entstehe, daß alle Besoldungen ganz
firirt würden, was gewiß nachtheilig sey.
Die wiederhohlt dagegen aufgestellte Mei-
nung, daß es gefährlich sey, die Accidenzien
mit in Anrechnung zu bringen, weil der
Staat solche nicht garantire, führte wieder
zu der Betrachtung, wie bedenklich es sey,
eine solche Garantie zu übernehmen, und die
Accidenzien in Fixa zu verwandeln, indem
dadurch nicht nur Dienstvernachläássigungen
veranlaßt werden könnten, sondern auch ei-
gene Aceidenzien-Kassen nöthig werden und
neue Schwierigkeiten in der Verwaltung ent-
stehen würden. Daher war man ziemlich all-
gemein einverstanden, daß das Firiren der
Accidental-Besoldungen nicht wünschenswerth
sey. Endlich wurde noch angeführt, daß
doch die Accidenzien unzweifelhaft eben so
gut, wie die fire Besoldung, als Vergel-
tung für die dem Staate geleisteten Dienste
zu betrachten wären, und hierauf durch 28.
Stimmen gegen 1. entschieden: daß die
Etats-mäßigen Accidenzien bey der
Hension in Anrechnung kommen
müßten.
Man kam hierauf wieder zu der Haupt-
frage: Auf welche Weise soll die
Pensions-Kasse fundirt werden!
Die Erklárungsschrift d. d. Dornburg den
10. Januar 1819., das darauf erfolgte
bochste Decret vom öten Decbr. 1820. und
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die K. §. r0. bis 28. des vorliegenden Ge-
sehecentwurfs wurden nochmals vorgelesen.
Die Fragen: ob der Landtag von seiner in
jener Erklärungsschrift ausgesprochenen An-
sicht und seinem damals gefaßten, aber noch
nicht sanctionirten, Beschlusse wieder abge-
hen könne? und ob ein solches räthlich
sen? wurden nach lebhaften Discussionen da-
hin entschieden: daß er es allerdings könne,
jedoch nur aus überwiegenden, jetzt von
neuem zu prüfenden und durch Mehrheit
der Stimmen anzunehmenden Gründen.
Dieses führte zu der weiteren Diecussion:
ob die Besoldungen der Staatediener mit
ordentlichen Abgaben zu belegen wéren?2
Für eine bejahende Antwort wurden die
Grundsätze einer allgemeinen Besteuerung
und die nöthige Beruhigung des Publikums
über diesen Punkt; für eine verneinende
Antwort der Sah angeführt, daß, wenn
der Staat zu Vergütung der ihm zu leisten-
den Dienste eine Summe bestimme, er da-
von nicht wieder zu seinen Bedürfnissen ab-
ziehen könne und lieber jene Summe sogleich
niedriger bestimmen möge. Im Verfolg je-
ner ersten Meinung wurde vorgeschlagen,
daß die Besoldungen gleichmäßig, so wie
alles übrige Einkommen besteuert, dabey
aber die Pensionen ganz aus den Staats-
kassen, und ohne weiteren Abzug an den
Besoldungen, übertragen werden möchten.
Endlich geschah noch, um den früheren
Landtagsbeschluß zu Dornburg mit dem all-
gemeinen Abgabespstem möglichst zu vereini-
gen, der Vorschlag: die Besoldungen möch-
ten nach diesem Systeme besteuerk, der hier=
nach sich ergebende Abzug aber lediglich zu
Pensionen verwendet und das etwa Fehlende
aus den Staatskassen zugeschossen, oder der
sich vielleicht ergebende Ueberschuß zum Den-
sions-Fonds gesammelt werden. Tuch über
diesen Vorschlag konnte man sich nicht ver-
einigen, und nachdem. noch ein schriftliches
votum: daß die Besoldungen nicht besteuert