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Motion, das beim Abschaͤtzungs—
Regulativelandständischer Seits
beobachtete Verfahren betr.,
wurde, nachdem der Referent, auf Befra-
gen, erklärt hatte, daß er zu seinem vorge-
strigen Vortrage nichts weiter hinzu zu se-
ben habe, die Frage aufgeworfen:, ob es
nicht räthlich wäre, zunächst nun die
Mitglieder des landständischen Ausschusses
um Mittheilung ihrer Gründe bei dem beo-
bachtetem Verfahren, zu bitten? darauf aber
beliebt, daß vor der definitiven Abstimmung,
jedes einzelne Mitglied des Landtags, der
Reihe nach, seine Meinung über die in der
vorigen Sitzung aufgestellten drei Fragen
ausführlich und mit den ihm nöthig schei-
nenden Gründen aussprechen solle, damit
auf solche Weise das Für und Wider noch
vor der endlichen Abstimmung genügend er-
wogen werden könne. Dieses geschah und
es wurden dabei folgende Gründe angeführt:
A) für das vom Ausschuß beobachtete Ber-
fahren:
a) der Inhalt des F. 123. des Grund-
gesetzes, nach welchem durch Uebereinstim-
mung des Fürsten und des Landtags
das Grundgesetz überhaupt abgean-
dert, folglich auch im einzelnen Falle
eine Ausnahme beschlossen werden könne;
b) daß der Landtag zu Dornburg bereits
das Wesentliche des Abschätzungs-Re-
gulativs, nehmlich die, wenn gleich
approrimative, doch möglichst siche-
fre Erörterung der Leistungsfähigkeit al-
ler Staatsburger, genehmiget (s. Dornb.
Landt.-Verhandl. S. 77. ur. 4.) und
o) seine Mitwirkung bei der Ausführung
seines Zweckes mit landesfürstlicher
Sanction, in die Hände eines Aus-
schusses gelegt habe, damit dieser statt
des Landtags ein Regulativ, wie es
als Mittel zu dem vorgezeichneten
Zwecke nöthig gewesen, genehmige, und
der Landtag solches nicht weiter zu se-
hen nsthig habe: denn es heiße im
Protocoll über die Landtagssitzung vom
15. Janur 1819. „daß der Landesbe-
ahörde ein Landtags-Ausschuß beizuord-
„nen sey, weil es jener nicht überlassen
„seyn könne, ein für alle Staatsbür-
„ger verpflichtendes Regulativ zu ent-
„werfen, was der Landtag nicht zur
„Einsicht erhalte ;“ und in der Erklä-
rungsschrift vom r7. Januar 18.10.:
„Damit sich nun das Ganze innerhalb
„der Jahre 1819. und 1820. auf eine
„befriedigende Weise entwickeln und die
„Behandlung der Sache bepym Land-
„tag leichter vorbereitet werden könne,
„sieht sich der getreue Landtag noch zu
„der angelegentlichsten Bitte veranlaßk,
„daß Ihro K. H. gnädigst geruhen mögen,
„einen Ausschuß aus seiner Nitte huld-
„reichst zu bestétigen, welcher da, wo
„es nothig ist, mit der Kommission
„zusammen treten und den Landtag,
„so weit es die Verhältnisse erlauben
„und nothwendig machen sollten, ver-
„treten kann.“
Es sey daher
d) das Regulativ selbst, nur Gegenstand
der executiven Gewalt, nur eine In-
struction zu Ausführung der schon aus-
gesprochenen und sanctionirten Be-
schlüsse gewesen, und habe daher füg-
lich in die Hände eines Ausschusses ge-
legt werden können.
B) Gegen das vom Ausschuß beobachtete
Verfagren wurden die F. F. 5. 53. flg.
80. und 121. des Grunbgesetzes, der In-
halt der beim Vortrage angezogenen Sec-
tions= und Plenar -Sitzungs= Protokolle
und die Stelle der Erklárungeschrift vom
17. Januar 1819. angeführt, welche
sagt: „Jener der Behörde beizuordnende
„Ausschuß könnte mitwirken: a) bei Prü-
„fung der approrimativen Leistungsfähig-
„keit aller Staatsbürger;“ und daraus