Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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Ein und zwanzigste Sitzung 
den 17. Januar 1821. 
In Gegenwart von 29. Abgeordneten. 
Der in der vorigen Sitzung gefaßte 
Beschluß, daß es im Neustädter Kreise, die 
Fabrikation des Kartoffelbrantweins betr., 
bey dem zeitherigen Verhältniß sein Bewen- 
den behalte, und dort nur % des Imposts 
entrichtet werden sollen, veranlaßte einen 
Abgeordneten, nochmals darauf anzutragen: 
daß eine Gleichheit der Brantwein-Impost- 
abgabe in allen Kreisen hergestellt werde. 
Es wurde hierauf entgegnet, daß dieß nur 
auf einem zweyfachen Wege hergestellt werden 
könne: entweder dadurch, daß der Neustäd= 
ter Kreis gleich den übrigen erhöht, oder 
daß der Impost von Brantwein in den 
übrigen Kreisen, ebenfalls auf 3/7. wie im 
Neustädter Kcreise, herabgesett werde. Das 
erstere werde unmittelbar die Folge herbey- 
führen, daß im Neustädter Kreise die Brant- 
wein-Fabrikation ganz aufhoren müsse, weil 
in den angrenzenden Furstl. Reuß. Landen 
die Brantwein-Fabrikation keiner dergleichen 
Abgabe unterliege, was ohnedieß schon den 
Neustädter Brantweinbrennern zum Nach- 
theil gerelche; der zweyte Weg aber, sey 
den Landeskassen zu nachtheilig und sonst 
bedenklich, als daß man denselben einschla- 
gen könne. Ein anderer Abgeordneter: da 
dem außsgesprochenen Wunsche weder auf 
die eine, noch die andere Weise genügt wer- 
den kann, so giebt es keinen Ausweg, als 
zu bestimmen: daß von jedem Eymer in ei- 
ven andern Kreic des Großherzogthums ex- 
vortirten Brantweins so viel an Impost 
nachgezahlt werde, als zur Erfüllung des 
in dem Kreise eingeführten Imposts no- 
thig ist. « 
Ein dritter Abgeordneter: daraus ersehe 
man deutlich, wie unvermeidlich Praͤgrava- 
tionen wären, wenn man bey indirekten Ab- 
gaben, Provinzial-Abtheilungen mache. Um 
diese zu vermeiden, möge man lieber die 
Neustädter Brantweinbrenner denselben Im- 
post bezahlen lassen wie alle andere, ihnen 
aber beym Erxportiren des Brantweins ei- 
nen Rückzoll gewähren. 
Dagegen wurde bemerkt: daß bey einer 
solchen Einrichtung die Landeskassen zu viel 
verlieren würden, indem das Restitutions= 
QOuantum bey industriösem Betriebe der 
Brantweinbrennerey größer seyn könnte, 
als die gesetzlich zu leistende Impost-Abgabe. 
Weil die weitere Discussion eine Vereini- 
gung der verschiedenen Meinungen nicht be- 
wirkte, so wurde zur Abstimmung die Fra- 
ge vorgelegt: Soll es bey der Ver- 
schiedenheit der Impost-Abgabe vom 
Brantwein im Neustädter Kreise 
sein Bewenden behalten, oder soll 
eine Gleichstellung aller Landes- 
theile erfolgen? 27. Stimmen gegen 2. 
entschieden dafür, es möchten im Neustädter 
Kreise nur /7. des Brantwein= Imposts ent- 
richtet, von jedem Eymer Brantwein aber, 
den man aus demselben in einen andern Kreis 
des Großherzogthums importire, noch 4%½. 
nachgezahlt werden. ' 
Bei§.1o.derJnstructionfürdieJmpost- 
Einnehmer, vereinigte sich der Landtag zu der 
Interpretation, daß einzelnen Wirthschaften 
statt des Imposts, ein Absindungs-OUuantum 
zu bezahlen gestattet sey. 
Auf Veranlassung eines die Impost-An- 
gelegenheit betr. zu Protocoll gegebenen Vo- 
tums, beschloß der Landtag bey Gelegenheit 
der Erklärungsschrift über die Gesetzesentwürfe 
darum zu bitten: daß nach vorgängiger Er- 
örterung von Seiten der betr. Behörden, ge- 
setlich bestimmt werden möge, inwiefern eine 
unbestrittene Polizey= Sache zur Justiz-Sache 
werden könne. 
Nach Beendigung der Berathungen über 
das Impost-Regulativ folgte ein Vortrag
	        
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