Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

IV. Litel. 
Von Aufhebung des Mieshvertrages. 
38. 1) sofort ohne vorgängige Aufkündigung, 
Durch den Tod des Gesindes. 
S. 39. (. 3. 
Durch den Tod der Herrschaft. 2) nach gehöriger Aufkündigung. 
Ké#. 40. 
Durch Ablauf der Dienstzeit. . u. 
Einseitige Aufhebung des Miethvertrages durch 
(5. 41. -as Gesinde, 
Durch gegenseitige Uebereinkunft. 1) sofort ohne vorgängige Aufkündigung, 
+. 4. 
Einseitige Aufhebung des Miethvertrages durch . . 
die Herrschaft, 2) nach gehsriger Aufköndigung. 
V. Titel. 
Von den Behörden und dem Verfahren in Gesindesachen. 
5. 46. 5. 50. 
Zustaͤndigkeit der Polizey-Behoͤrden als Regel. Vorbehalt der rechtlichen Ausfuͤhrung. 
8. 47. 8. 51. 
Zuständigkelt der Justiz- Behoͤrden. Wiekung 
ständig Justiz boͤrben a) der Berufung, 
S. 48. 5. 52 
Versahren bey den Polizey-Vehörden. b) des Vorbehaltes. 
d. 40. ß. 
Berufung an die bandes-Direktion. Ober-Appellation. 
  
Berichtigung. S. 32 nach F. 79 lleb: §. 30 für: 5. 31.
	        
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