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Schullehrer von Seiten der Aeltern gebührt, vorerst unbedingt gesichert bleiben muß: so
wird der eben angeführte Punkt und alles, waß zur Erhaltung des Schullehrer-An,
sehens sonst mitwirken kann, von dem Schulrorstande, wo die Gelegenheit ssch darbietet,
auödrücklich und besonders zu berücksichtigen seyn.
12.
Bey dem jedesmahligen Zusammentritke des Schulvorstandes ist von dem Orté-
pfarrer oder nach Besinden von dem Schullehrer Protokoll zu führen, und sind da-
rin die Haupkgegenstände der Verhandlung anzumerken, auch das Protokoll der lehtern Jo-
sammenkunst bey der nächstfolgenden jedes Mahl vorzulesen, um das etwa nicht Erledigte
noch zu erfüllen.
Die sämmtlichen Diszesane, Geistlichen, Schullehrer, Schuldheißen und Schulpfleger
deß diesseitigen Bereiches haben sich resp. nach vorstehender Instruktion genau zu achten;
die ersteren auch nahmentlich dafür zu sorgen, daß bey jeder zu haltenden amtlichen Kir-
chen= und Schulen-Visitation die regelmäßig zu führenden Protokolle des Schulvorstan-
des alle Mahl vorgelegt werden, damit die unterzeichnete Behörde von der sehr zu wün-
schenden allgemeinen und nütßlichen Thäátigkeit des Schulvorstandes durch
die Vistrations-Berichte alsbald und fortgehend Kenntniß erhalte,
Eisenach den 18ten Junv 201
Großherzoglicheé Sichsicee Ober-Konsistorlum daselbst.
D. J. A. Nebe.
I. An die Stelle de5 abgegangenen Justitiars der Unterhofsgerlchte zu Wallichen,
de5 nunmehrigen Justiz-Amtmannes Ackermann zu Geisa, ist von dem Inhaber dieser Ge-
richte, dem Hofrath Kühn, der Grohherzogliche Hof-Advokat und Stadtschreiber Carl
Robert Kulhorn allhier, zum neuen Justitiar bey Großherzoglicher Regierung präsen-
tirt und derselbe in dieser Eigenschaft am ag8sten v. M. von einer Kommission behörig
verpflichtet worden.
Es wird daher dieses andurch öffentlich bekannt gemacht.
Weimar am gien Juli 1824.
Großherzogliche Sächsische Landeöreglernag.
von Möller.