Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

g.  61.

Das  Recht,  die  Preußische  Flagge  zu  führen,  darf  weder  vor  der  Eintragung
  des  Schiffs  in  das  Schiferweißtr,  noch  vor  der  Ausfertigung  des  Certifikats
  ausgeübt  werden.  -

Das  Certifikat  muß  in  wortgetreuer  Uebereinstimmung  Alles  enthalten,
was  in  das  Schiffsregister  eingetragen  ist,  und  bezeugen,  daß  die  nach  F.  60.
erforderlichen  Nachweisuͤngen  efehrt  sind.  Durch  das  Certifikat  wird  das  Recht
des  Schiffs,  die  Preußische  Flagge  zu  führen,  nachgewiesen.

E.  62.

«  Wenn  ein  im  Auslande  befindliches  fremdes  Schiff  durch  den  Ubergang
in  das  Eigenthum  eines  Preußischen  Unterthans  das  Recht,  die  Preußische  Flagge
zu  führen,  erlangt,  so  können  die  Eintragung  des  Schiffs  in  das  Schiffsregister
und  das  Certifikat  durch  ein  von  dem  Preußischen  Konsul),  in  dessen  Bezirk  das
Schiff  zur  Zeit  des  Eigenthumsüberganges  sich  befindet,  über  den  Erwerb  des
Rechts,  die  Preußische  Flagge  zu  führen,  ertheiltes  Attest,  jedoch  nur  für  die
Dauer  eines  Jahres  seit  dem  Tage  der  Ausstellung  des  Attestes,  ersetzt  werden.

G  63.

Tritt  in  den  Thatsachen,  welche  in  dem  §.  59,  bezeichnet  sind,  nach  der
Eintragung  des  Schiffs  in  das  Schiffsregister  eine  Veränderung  ein,  so  hat  der
Rheder  dieselbe  binnen  sechs  Wochen  nach  Ablauf  des  Tages,  an  welchem  er  von
ihr  Kenntniß  erhalten  hat,  dem  das  Schifferegister  führenden  Gerichte  zum  Zweck
der  Befolgung  der  Vorschriften  des  Artikels  436.  des  Handelsgesetzbuchs  anzuzeigen
  und  nach  zweisen  Dasselbe  gilt,  wenn  eine  Thatsache  eintritt,  welche  nach
dem  zweiten  Wäon  es  Artikels  436.  des  Handelsgesetzbuchs  die  Löschung  des
Schiffs  im  Schiffsregister  und  die  Jurücklieferung  des  Certifikats  erforderlich  macht.

Die  Verpflichtung  zu  der  Anzeige  und  Nachweisung  liegt  ob:

1)  wenn  eine  Rhederei  besteht,  allen  Mitrhedern;

2)  wenn  eine  Aktiengesellschaft  Rheder  oder  Mitrheder  ist,  für  dieselbe  allen
Mitgliedern  des  Vorstandes;

3)  wenn  eine  andere  Handelsgesellschaft  Rheder  oder  Mitrheder  ist,  für  dieselbe
  allen  persönlich  haftenden  Gesellschaftern;

4)  wenn  die  Veränderung  in  einem  Eigenthumswechsel  besteht,  wodurch  das
Recht  des  Schiffs,  die  Preußische  Flagge  zu  führen,  nicht  berührt  wird,
dem  neuen  Erwerber  des  Schiffs  oder  der  Schiffspart.

KG.  64.

Wer  eine  nach  dem  vorstehenden  Paragraphen  ihm  obliegende  Verpflichtung
binnen  der  sechswöchentlichen  Frist  nicht  erfüllt,  wird  mit  Geldbuße  bis  zu  Einhundert
  Thalern  bestraft,  sofern  er  nicht  beweist,  daß  er  ohne  sein  Verschulden

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