Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1829. (13)

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die städtische Kasse sofort zu entrichten sind, daß aber durch Entrichtung jener 
Ansätze in den einzelnen Klassen für die Kinder keincswegs das volle Bürger- 
recht, sondern nur das Recht erlangt wird, bey'm dereinstigen Erwerbe des 
vollen Bürgerrechts so behandelt zu werden, als sepen bey ihrer Geburt beyde 
Aeltern schon Bürger gewesen. 
Weimar den 23. May 1829. 
Großherzoglich Sichsische Landes-Direktion. 
F. von Schwendler. 
II. Zu Folge höchster Bestimmung, welche früher durch Eirkularien und zu- 
letzt in dem hiesigen offiziellen Wochenblatte vom Jahre 1814 kund gethan worden, 
sollen alle diejenigen Personen, die mit amtlicher Ausübung der Civil-Justiz be- 
schäftigt sind, nahmentlich Großherzogliche Stadtrichter, Amtleute und Aktuarien, 
ingleichen die Patrimonial-Gerichtshalter, keine Art von Vormundschaften, 
sey es Alters -, Abwesenheits= oder Geschlechts-Vormundschaft, übernehmen, nicht 
minder auch Großherzogliche Rentbeamte wenigstens solche Vormundschaften, mit 
welchen irgend eine Art von Vermögensverwaltung verknüpft ist, nicht führen kön- 
nen. Nur allein denjenigen Patrimonial-Aktuarien und Gerichtshaltern, welchen 
die Betreibung der advokatorischen Praris ausdrücklich nachgelassen worden, ist aus- 
nahmsweise verstattet geblleben, in solchen Gerichtssprengeln, wo sie advociren 
dürfen, auch Vormundschaften zu übernehmen. 
Da wir nun zu bemerken gehabt, daß dem neuerlich hin und wieder entgegen 
gehandelt und von solchen Personen, denen vorgedachtermaaßen dieses untersagt wor- 
den ist, ohne diesfallsige Dispensation — welche ohnehin nur von Sr. Königlichen 
Hoheit in besonders geeigneten einzelnen Fällen ertheilt werden kann — Vormund- 
schaften übernommen worden sind: so wird die vorgedachte höchste Disciplinar-Be- 
stimmung hiermit erneuert, insbesondere auch derselben auf den Reustädt'schen 
Kreis und die übrigen zum Großherzogthume gekommenen, vorhin Koniglich Süäch- 
sischen Gebiethstheile andurch ausdrücklich Ausdehnung und Anwendung gegeben, mit 
der resp. wiederholten Bedrohung, daß Kontraventions-Fälle wie wirkliche Dienst- 
vergehen beurtheilt und geahndet werden sollen. 
Weimar am 11. Juny 1829. 
Großherzoglich Sachsische Landesregierung. 
von Müller. 
 
	        
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