Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1829. (13)

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5) die Großherzoglichen wirklichen Geheimerdthe, der Präsident der Lan- 
des = Direktion und der Ober-Baudirektor; 
6) die Landräthe in ihren Bezirken; 
7) die Großherzoglichen Ober-Stallmeister, Stallmeister und Bereiter, wenn 
sie mit herrschaftlichen Pferden reiten oder fahren; 
8) die Wegebau-Kommissarien, Inspektoren und Kondakteurs, jeder der letz- 
tern innerhalb seines Bezirks; 
9) das Großherzogliche Forst= und Jagd-Personal in Dienstgeschften und 
mit eignen Pferden; 
10) die Offiziers des Großherzoglichen Militairs für ihre Dienstpferde in der 
nächsten (auf die Strecke, für welche sonst Chausseegeld -Abonnirung zu- 
gelassen ist, begren zten) Uumgebung ihrer Garnison, desgleichen die Groß- 
herzoglichen Husaren, wenn sie im Dienst und in Uniform sich befinden; 
11) die innländischen Geistlichen aller Konfessionen für ihre Person, jeder 
innerhalb seines Pfarreybezirks und während der Dauer der wirklichen 
Amtsverwaltung; 
12) die Amts-Physiker und Amts-Chirurgen, so wie die Provinzial-Akkou- 
cheurs und Landthierärzte, jeder in seinem Bezirke; 
13) der Großherzogliche Ober-Geleitsmann und die Geleits-Unteroffizianten in 
ihren respektiven Bezirken; 
14) der jedesmahlige Prorektor der Gesammt-Universität Jena; 
15) die Studenten zu Pferde innerhalb des Weimar'schen Kreises; 
16) alle, zu Militaär-Durchmärschen gehörige, Pferde, Vorspann= und sonst zum 
Kriegsdienste kommandirte Pferde; jedoch mit Ausnahme der angespannten 
oder Reitpferde einzelner, wenn auch in Uniform, reisender Offiziers von 
fremdem Militär, auf welche das geordnete Chaussee-, Brücken= und 
Plaster-Geld allenthalben zu erlegen istz 
17) Geschirre, welche Materialien zum Wege= und Brücken = Bau, wenn auch 
um Lohn anfahren, und zwar ohne unterschied, ob die Anfuhre zum Be- 
huf einer eigentlichen Landes-Chaussee oder zum Bau der von Gemeinden 
oder einzelnen Personen anzulegenden und zu unterhaltenden öffentlichen 
Wege geschehe; 
18) die Fröhner bey aller Art Frohnen, wenn sie sich hierüber mit obrigkeit- 
lichen Attestaten ausweisen; 
19) die ökonomischen Fuhren innerhalb jeder Flurgrenze, zu Bearbeitung der 
Felder und Einbringung der Erndte; 
20) diejenigen Fuhren, womit zu Unterstützung abgebrannter Inländer Mate-