Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1829. (13)

rialien  zu  Wiederherstellung  ihrer  Pohn=  und  Wirthschafts-Gebäude  herbeygebracht
  werden.
In  Ansehung  der  eben  bezeichneten  Fuhren  tritt  jedoch  die  besondere
Vorschrift  ein,  daß  der  tarifmäßige  Betrag  des  Chaussee  =  Geldes  auf
solche  zwar  bey'm  Hinfahren  nach  dem  Abladungsorte  zu  erlegen  ist,  wogegen
  alles  diesfalls  Bezahlte  bey'm  Zurückfahren  auf  Bescheinigung  des
Gemeindevorstandes  vom  Abladungsorte,  daß  die  fragliche  Fuhre  wirklich
eine  Hülfsfuhrc  der  angegebenen  Art  gewesen  sey,  zuruckgezahlt  werden
wird.

In  allen  Fällen,  für  welche  in  obigem  Verzeichnisse  Chaussee=  2c.  Geldfreyheit
  nicht  ausdrücklich  zugestanden  ist,  bleiben  die  geordneten  Chaussee-,  Wege-,
Brücken-,  Damm=  und  Pflaster-Gelder,  bey  Vermeidung  der  gesetzlich  angedrohten
  Strafe  von  zwey  Groschen  für  jeden  nicht  gezahlten  Pfennig  des  fraglichen
Abgabebetrages,  zu  erlegen;  auch  gelten  —  die  unter  Ziffer  17  bezeichnete  Ausnahme
  abgerechnet  —  bey  Lohnfuhren  keine  Freypässe,  selbst  nicht  in  Ansehung
des  Fürstengutes.

Insbesondere  ist  zu  beachten,  daß  diejenigen  Personen,  welchen  nur  unter
speziell  bestimmter  Voraussetzung  und  Beschraänkung  Chaussee=  u.  Geldfreyheit
eingeräumt  ist,  in  anderen,  unter  dieser  Bestimmung  nicht  begriffenen  Fällen,  ebenso
wie  jeder  Nichtbefreyte,  zur  Chaussee=  2c.  Geldzahlung  verpflichtet  sind.

Uebrigens  ist  es  durch  ausdrückliche  gnädigste  Entscheidung  Sr.  Königlichen
Hoheit  des  Großherzogs  als  eine,  aus  dem  Grunde  und  Zwecke  der  geseblich  zugestandenen
  Befreyungen  vom  Chaussee-Gelde  sich  ergebende,  Folge  anerkannt
und  erklärt  worden,  daß  denjenigen,  welchen  gedachtermaßen  im  Allgemeinen,
oder  mit  gewisser  Beschränkung,  Chaussee-Geld-Freyheit  bewilligt  ist,  in  eben  derselben
  Maße  auch  Befreyung  von  den  Wege-,  Damm-,  Brücken=  und  Pflaster-Geldern,
  welche  hier  und  da  Gemeinden  oder  einzelne  Personen,  vermöge  Landesherrlicher
  Verleihung,  zu  erheben  und  zu  beziehen  haben,  zukommt.

Weimar  den  19.  Dezember  1829.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.