Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1830. (14)

  
  
  
  
Seite des Nr. der 
Inhatltt. Regierungs-Bekannt- 
Blattes. Imachuna. 
Handwerker — auswaͤrtigen, nicht im Großherzogthume seßhaften 
ist nach K. 18 des Zunftgesetzes v. 15. May 1821 (S. 621 d. 
Reg. Bl. v. J. 1821) ausnahmsweise nur in den das Getleth 
des Staates, dem sie angehören, berührenden diesseitigen Grenz- 
orten und auch da nur in so fern, als dieser benachbarte Staat 
das Reciprokum beobachtet, zu arbeiten gestattet. Erneuerung 
dieser Vorschrift (ogl. a. Reg Bl. v. J. 1829 S. 136 Nr. II) 118. II. A 
Herzogin Ida, Hoheit, Gemahlin Sr. Hoheit, des Herzogs Carl 
Bernhard. Nachricht von deren Entbindung mit der Prinzessin 
Amalia Maria da Gloria Augusta . 75. — 
Hof-Advokatur. Die Ertheilung derselben betr. 7. III. 
J. 
Jurisdiktions-Verhaältniß — gemischtes — zwischen dem 
Kreisamte Neustadt und dem Gerichte Braunsdorf uͤber das Dorf 
Otemannsdorf. Dessen Aufhebung 61. V. 
Justiz-Beamtete und Aktuare in den diesseitigen Fuldaischen 
Landestheilen sollen wegen Ausleihung von Geld und Erwerbung 
von Schuldforderungen Anderer in den ihnen anvertrauten Amts- 
bezirken den Beamteten der alten Lande gleich gehalten werden 116. V. 
K. 
Kinderspielsachen — giftige. — Dieef. Verboth 71-7383. J. 
Kirchenbauwesen. Diesf. Vorschrift 67—569. J. 
Koͤnig der Franzosen — Ludwig Philipp — Notificirung dessen 
Thronbesteigung durch einen außerordentl. Gesandten . 105. — 
Konditor-Waaren — giftige. — Diesf. Verboth . . 71—73. J. 
Kostenansatz;z dieser soll unter jeder schriftlichen Eingabe in Rechts- 
sachen und unter jedem Satze im rechtlichen Verfahren von den 
Advokaten alsbald bemerkt werden . . . . 60. II. 
Kostenverzeichnisse. S. Liquidationen. 
Kunstwerke, gewidmet Sr. g Hoheit, dem Großherzoge. 
S. Zusendungen. 
Kurkosten der Physiker. S. ri 
Ladungen der Aemter und Gainte sollen in allen Sachen, wo nicht 
das Gesetz oder besondere Ruͤcksichten schriftliche dadunsen fordern, 
muͤndlich erfolgen 64. I. 
Ladungen der Untrrbehöiden in allen polizeylichen Untersuchungssa 
chen und in Verwaltungsangelegenheiten sollen in der Regel 
mündlich und nur ausnahmsweise schriftlich geschehen 69. III. 
  
  
 
	        
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