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Großherzoglichen Kammer und eines oder einiger Großherzoglichen Ober-Forst-
beamteten angestellt.
g. 28.
Examinirt wird von dem Vorsteher der Forstschule und anderen dazu gezo-
genen Personen, schriftlich und mündlich, in allen Kenntnissen, die zur Forstver-
waltung nöthig sind, aber weniger aus der Lehre, wie bey'm Entlassungs-Era-
men, sondern mehr aus der Wirklichkeit, in Beziehung auf richtige Anwendung im
Forstdienste.
Zugleich werden geeignete Prüfungsarbeiten aufgegeben.
Sollte eine Prüfung außer der Zeit nöthig werden, so geschiehet diese bloß
durch den Vorsteher der Forstschule.
Bey verschlossenen Thüren werden alsdann die Fragepunkte dem Eraminan-
den nach der Nummerfolge einzeln zur Beantwortung vorgelegt.
Demnechst erfolgt darüber und über die aufgegebenen Probearbeiten münd-
liche Prüfung. Die Ergebnisse der Prüfung werden der Prüfungs-Kommission
eingesendet.
6. 29.
Ueber das Ergebniß des Förster-Eramens werden Zensuren ertheilt. Ist die
Zensur eines Geprüften von der Prüfungs-Kommission als genügend anerkannt,
so wird er in die Zahl der eigentlichen Forst-Kandidaten aufgenommen, aus
welchen zur Erledigung gekommene Forst-Dienststellen wieder besetzt werden.
g. 30.
Wer in dem Foͤrster-Examen nicht genügend besteht, giebt damit den Be-
weis, daß er sich zu einer höheren Forst-Dienststelle nicht eigne und höchstens
mur als Unterförster oder überhaupt im niederen Forstdienste gebraucht und an-
gestellt werden könme.
Weimar den 16. Februar 1830.
Großherzoglich Scchsische Kammer.
Friedr. Aug. Freyh. v. Fritsch.