Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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Saͤmmtliche  Unterbehoͤrden  unseres  Bereiches,  in  deren  Gerichts--Sprengel

die  Subhastations-Ordnung  vom  Jahre  1798  gilt,  werden  daher  zu  genauer
Beobachtung  der  fraglichen  Subhastations-Tarordnung  hierdurch  angewiesen.

Weimar  den  20.  Oktober  1831.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Müller.

III.  Zu  Abstellung  mehrer  Mißbrauche,  welche  biöher  bey  der  Eintreibung

  rückständiger  Gerichtskosten,  Steuern  und  Kammergefälle  Statt  gefunden
haben,  wird,  im  Einverständniß  mit  der  Großherzoglichen  Kammer  und  dem
Großherzoglichen  Landschafts-Kollegium,  hierdurch  Folgendes  verordnet:

1)

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C2

Jede  Behörde,  welche  rückständige  Gerichtskosten,  Steuern  oder  Kammergefälle
  beytreiben  läßt,  hat  den  abzuordnenden  Diener  oder  Erekutor  mit
einer  schriftlichen  Instruktion  zu  versehen,  welche,  neben  dem  Betrage
des  beyzubringenden  Restes,  eine  genaue  Bestimmung  sowohl  des  Betrages
der  Erekutions-Gebühr,  als  für  den  Fall,  daß  diese  verweigert  werden  sollte,
  die  Ermächtigung  des  Dieners  oder  Exekutors  zur  Abnahme  eines  Pfandes,
und  die  Anweisung  hierzu  eine  Gerichtsperson  zuzuzichen  enthalten  muß.
In  keinem  Falle  darf  nähmlich

der  Diener  oder  Erekutor,,  um  zu  seiner  Erekutions-Gebühr  zu  gelangen,
sich  eines  Pfandes  cigenmchtig  versichern,  sondern  er  hat  dazu  Eine
der  im  Orte  vorhandenen  Gerichtspersonen  zuzuzichen.  Die  eigenmachtige
Pfandabnahme  wird  unnachsichtlich  mit  Gefängniß  geahndet  werden.

Sollte  zufällig  keine  der  im  Orte  vorhandenen  Gerichtspersonen  anwesend
seyn:  so  bleibt  die  Nachforderung  der  verweigerten  Erekutions-Gebühr  vorbehalten;
  ist  zugleich  der  Kosten-,  Steuer=  oder  Zinß-Rest  u.  s.  w.  selbst
verweigert  worden:  so  wird  die  nicht  entrichtete  Exekutions-Gebühr  bey
der  ohnehin  zu  widerholenden  Erxekution  mit  beygebracht;  wurde  dagegen
bloß  die  Erekutions-Gebühr  verweigert:  so  hat  der  Restant  es  sich  selbst
beyzumessen,  daß  durch  die,  nun  bloß  wegen  der  Gebühr  des  Dieners  oder
Erekutors  zu  verfügende  Exekution,  Kosten  erwachsen,  welche  mit  dem  bepyzubringenden
  Gegenstande  nicht  im  Verhaältnisse  stehen.  Es  sind  jedoch  solche
Erekutionen,  so  viel  möglich,  nicht  einzeln,  sondern  erst  bey  GelegenheitW
anderer  Dienstverrichtungen,  an  demselben  Orte  vorzunehmen.

Die  zugezogene  Gerichtsperson  erhält  für  Einen  Pfandungs-Abt  zwey  Groschen,
  und,  wenn  mehr  als  Ein  Pfändungs-Akt  gleichzeitig  vollzogen  wird,