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Was jedoch die Forst= und Jagdverbrecher und deren gegenseitige Stellung
vor das Gericht der begangenen That betrifft: so soll deshalb der Konvention
vom Jahr 1829 ferner nachgegangen werden. «
Vollstreckung der Straferkenntnisse.
Artikel 37.
Wenn der Unterthan des einen Staates in dem Gebiethe des anderen sich
eines Vergehens oder Verbrechens schuldig gemacht hat und daselbst ergriffen und
abgeurtheilt worden ist: so wird, wenn der Verbrecher vor der Strafverbüßung
sich in seinen Heimathstaat zurückbegeben hat, von diesem das Erkenntniß des
ausländischen Gerichtes, nach vorgängiger Requisition und Mittheilung des Urtheils,
sowohl an der Person als an den im Staatsgebiethe befindlichen Gütern des
Verurtheilten vollzogen, vorausgesebt, daß die Handlung, wegen deren die Strafe
erkannt worden, auch nach den Gesetzen des requirirten Staates als ein Ver-
gehen oder Verbrechen erscheint, und nicht zu den bloß polizeyn= finanz-gesetzlichen
Uebertretungen gehört, von welchen der nächstfolgende Artikel handelt.
Bedingt zu verstattende Selbststellung.
Artikel 38.
Hat ein Unterthan des einen Staates Strafgesetze des anderen durch solche
Handlungen verletzt, welche in dem Staate, dem er angehört, gar nicht verpönt
sind, z. B. durch Uebertretung eigenthümlicher Abgabengesebe, Polizey-Vorschrif-
ten und dergleichen, und welche demnach von diesem Staate auch nicht bestraft
werden könnten: so soll auf vorgängige Requisition zwar nicht zwangsweise der
uUnterthan vor das Gericht des anderen Staates gestellt, demselben aber sich selbst
zu stellen verstattet werden, damit er sich gegen die Anschuldigungen vertheidigen
und gegen das in solchem Falle zulässige Kontumazial-Verfahren wahren könne.
Artikel 39.
Der zuständige Strafrichter darf auch über die aus dem Verbrechen entsprun-
genen Privat-Ansprüche mit erkennen, wenn wegen derselben von dem Beschä-
digten adhärirt worden ist. « —