Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1832. (16)

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Auch werden die sämmtlichen Bundesregierungen dafür sorgen, daß verdächti- 
gen ausländischen Ankömmlingen, welche sich über den Zweck ihres Aufenthalts 
im Lande nicht befriedigend ausweisen können, derselbe nicht gestattet werde. 
8) Die Bundesregierungen machen sich verbindlich, dicjenigen, welche in einem 
Bundesstaate politische Vergehen oder Verbrechen begangen, und sich, um 
der Strafe zu entgehen, in andere Bundeslande geflüchtet haben, auf er- 
folgende Requisition, in so fern es nicht eigene Unterthanen sind, ohne 
Anstand aus zuliefern. 
9) Die Bundesregierungen sichern sich gegenseitig auf Verlangen die promp- 
teste militärische Assistenz zu, und indem sie anerkennen, daß die Zeitver- 
hältnisse gegemwärtig nicht minder dringend, als im Oktober 1830, außer- 
ordentliche Vorkehrungen wegen Verwendung der militärischen Kräfte des 
Bundes erfordern, werden sie sich die Vollziehung des Beschlusses vom 
21. Oktober 1830 — betreffend Maßregeln zur Herstellung und Erhal- 
tung der Ruhe in Deutschland — auch unter den jetzigen Umständen, und 
so lange, als die Erhaltung der Nuhe in Deutschland es wünschenswerth 
macht, ernstlich angelegen seyn lassen. 
10) Sämmtliche Bundesregierungen verpflichten sich, unverweilt diejenigen Ver- 
fügungen, welche sie zur Vollziehung vorbemerkter Maßregeln nach Maß- 
gabe des in den verschiedenen Bundesstaaten sich ergebenden Erfordernisses 
getroffen haben, der Bundesversammlung anzuzeigen. 
Indem Wir diese Beschlüsse in Unserm Großherzogthume zur öffentlichen 
Kunde bringen, die Beobachtung derselben befehlen und deshalb Unsere Justiz= 
Behörden und Unsere Polizey-Behörden auf die sonst schon bestehenden, hier 
einschlagenden Landesgesetze, sowic insonderheit auf unsere Verordnung vom 30. 
Marz d. J., in welcher auch eine geschärfte polizeyliche Aufimerksamkeit empfohlen 
wurde, ausdrücklich verweisen, genugen Wir einer Bundespflicht, deren Erfül- 
lung um so weniger verabsäumt werden durfte, je bestimmter schon die deutsche 
Bundes-Akte die Erhaltung der innern Sicherheit Deutschlands und die Erhal- 
tung der einzelnen Bundesstaaten in der Unverletzbarkeit ihrer Grundverfassung als 
Hauptzwecke des Bundes bezeichnet hat und je gewisser diese Zwecke nicht zu er- 
reichen ständen, ja der Fortbestand des Bundes selbst gefährdet seyn würde, 
wenn Faktionen sich ungehindert und ungestraft erdreisten dürften, ihre Zeichen 
aufzupflanzen, vorerst durch alle Künste der Verführung und der Verlaumdung 
die Regierten irre zu machen und endlich dieselben zu den schwersten Verbrechen 
aufzuwiegeln. Aber daneben glauben Wir auch eine eben so dringende Verpflich- 
tung gegen Unsere Unterthanen erfüllen und ihnen öffentlich vor dem gesammten 
deutschen Vaterlande das Zeugniß aussprechen zu sollen, daß sie bisher durch
	        
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