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Auch werden die sämmtlichen Bundesregierungen dafür sorgen, daß verdächti-
gen ausländischen Ankömmlingen, welche sich über den Zweck ihres Aufenthalts
im Lande nicht befriedigend ausweisen können, derselbe nicht gestattet werde.
8) Die Bundesregierungen machen sich verbindlich, dicjenigen, welche in einem
Bundesstaate politische Vergehen oder Verbrechen begangen, und sich, um
der Strafe zu entgehen, in andere Bundeslande geflüchtet haben, auf er-
folgende Requisition, in so fern es nicht eigene Unterthanen sind, ohne
Anstand aus zuliefern.
9) Die Bundesregierungen sichern sich gegenseitig auf Verlangen die promp-
teste militärische Assistenz zu, und indem sie anerkennen, daß die Zeitver-
hältnisse gegemwärtig nicht minder dringend, als im Oktober 1830, außer-
ordentliche Vorkehrungen wegen Verwendung der militärischen Kräfte des
Bundes erfordern, werden sie sich die Vollziehung des Beschlusses vom
21. Oktober 1830 — betreffend Maßregeln zur Herstellung und Erhal-
tung der Ruhe in Deutschland — auch unter den jetzigen Umständen, und
so lange, als die Erhaltung der Nuhe in Deutschland es wünschenswerth
macht, ernstlich angelegen seyn lassen.
10) Sämmtliche Bundesregierungen verpflichten sich, unverweilt diejenigen Ver-
fügungen, welche sie zur Vollziehung vorbemerkter Maßregeln nach Maß-
gabe des in den verschiedenen Bundesstaaten sich ergebenden Erfordernisses
getroffen haben, der Bundesversammlung anzuzeigen.
Indem Wir diese Beschlüsse in Unserm Großherzogthume zur öffentlichen
Kunde bringen, die Beobachtung derselben befehlen und deshalb Unsere Justiz=
Behörden und Unsere Polizey-Behörden auf die sonst schon bestehenden, hier
einschlagenden Landesgesetze, sowic insonderheit auf unsere Verordnung vom 30.
Marz d. J., in welcher auch eine geschärfte polizeyliche Aufimerksamkeit empfohlen
wurde, ausdrücklich verweisen, genugen Wir einer Bundespflicht, deren Erfül-
lung um so weniger verabsäumt werden durfte, je bestimmter schon die deutsche
Bundes-Akte die Erhaltung der innern Sicherheit Deutschlands und die Erhal-
tung der einzelnen Bundesstaaten in der Unverletzbarkeit ihrer Grundverfassung als
Hauptzwecke des Bundes bezeichnet hat und je gewisser diese Zwecke nicht zu er-
reichen ständen, ja der Fortbestand des Bundes selbst gefährdet seyn würde,
wenn Faktionen sich ungehindert und ungestraft erdreisten dürften, ihre Zeichen
aufzupflanzen, vorerst durch alle Künste der Verführung und der Verlaumdung
die Regierten irre zu machen und endlich dieselben zu den schwersten Verbrechen
aufzuwiegeln. Aber daneben glauben Wir auch eine eben so dringende Verpflich-
tung gegen Unsere Unterthanen erfüllen und ihnen öffentlich vor dem gesammten
deutschen Vaterlande das Zeugniß aussprechen zu sollen, daß sie bisher durch