Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1832. (16)

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stattet  waren,  duͤrfen,  unter  welchem  Nahmen  und  zu  welchem  Zwecke
es  auch  immer  sey,  in  keinem  Bundesstaate,  ohne  vorausgegangene  Genehmigung
  der  kompetenten  Behoͤrde,  Statt  finden.

Diejenigen,  welche  zu  solchen  Versammlungen  oder  Festen  durch  Verabredungen
  oder  Ausschreiben  Anlaß  geben,  sind  einer  angemessenen  Strafe  zu  unterwerfen.

Auch  bey  erlaubten  Volksversammlungen  und  Volksfesten  ist  es  nicht  zu
dulden,  daß  öffentliche  Reden  politischen  Inhalts  gehalten  werden;  diejenigen,
  welche  sich  dieß  zu  Schulden  kommen  lassen,  sind  nachdrücklich  zu
bestrafen,  und  wer  irgend  eine  Volksversammlung  dazu  mißbraucht,  Adressen
  oder  Beschlüsse  in  Vorschlag  zu  bringen  und  durch  Unterschrift  oder  mündliche
  Beystimmung  genehmigen  zu  lassen,  ist  mit  geschärfter  Ahndung  zu  belegen.

4)  Das  öffentliche  Tragen  von  Abzeichen  in  Bändern,  Kokarden  oder  dergleichen,
  sey  es  von  In=  oder  Ausländern,  in  anderen  Farben,  als  jenen
des  Landes,  dem  der,  welcher  solche  trägt,  als  Unterthan  angehört,  —
das  nicht  autorisirte  Aufstecken  von  Fahnen  und  Flaggen,  das  Errichten
  von  Freyhcitsbäumen  und  dergleichen  Aufruhrzeichen  —  ist  unnachsichtlich
  zu  bestrafen.

Der  am  20.  September  1819  gefaßte,  gemäß  weitern  Beschlusses  vom

12.  August  1824  fortbestehende,  provisorische  Beschluß  über  die  in  Ansehung

  der  Universitäten  zu  ergreisenden  Maßregeln,  wird  sowohl  im  Allgemeinen,

  als  insbesondere  hinsichtlich  der  in  den  66.  2  und  3  desselben
enthaltenen  Bestimmungen,  in  den  geeigneten  Fällen,  in  so  weit  es  noch
nicht  geschehen,  unfehlbar  zur  Anwendung  gebracht  werden.

Die  Bundesregierungen  werden  fortwährend  die  genaueste  polizeyliche  Wachsamkeit

  auf  alle  Einheimische,  welche  durch  offentliche  Reden,  Schriften

oder  Handlungen  ihre  Theilnahme  an  aufwieglerischen  Planen  kund,  oder
zu  deßfallsigem  Verdacht  gegründeten  Anlaß  gegeben  haben,  eintreten  lassenz
  sie  werden  sich  wechselseitig  mit  Notizen  über  alle  Entdeckungen  staatsgefährlicher
  geheimer  Verbindungen  und  der  darin  verflochtenen  Individuen,
auch  in  Verfolgung  deßfallsiger  Spurcn,  jederzeit  auf  das  Schleunigste  und

Bereitwilligste  unterstützen.

7)  Auf  Fremde,  welche  sich  wegen  politischer  Vergehen  oder  Verbrechen  in
einen  der  Bundesstaaten  begeben  haben,  sodann  auf  Einheimische  und
Fremde,  die  aus  Orten  oder  Gegenden  kommen,  wo  sich  Verbindungen
zum  Umsturz  des  Bundes  oder  der  deutschen  Regierungen  gebildet  haben,
und  der  Theilnahme  daran  verdächtig  sind,  ist  besondere  Aufmerksamkeit  zu
wenden;  zu  diesem  Ende  find  überall  in  den  Bundeslanden  die  bestehenden  Paßvorschriften
  auf  das  Genaueste  zu  beobachten  und  nöthigenfalls  zu  schärfen.

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