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m. ullgemeine direkte Steuer und zwar:
1) vom Einkommen aus Grund und Boden, vier Termine alt-
Weimar'scher Grundsteuer, ausgeschlagen und angelegt nach den Bestim-
mungen des s. 21 und des F. 22 des Gesetzes über die Steuerverfassung
des Großherzogthumes vom 29. April 1821;
2) vom Erwerbe fremder Kauf= und Handelsleute, Reisedie-
ner u. s. w., nach dem Gesetze vom 22. September 1826;
3) von allem übrigen Einkommen, nach den weiteren Bestimmungen
des Regulativ's vom 6. November 1823 über die Art und Weise der
Umlegung und Vertheilung der Einkommensteuer aus anderen Quellen als
der Grund= oder Gebaude-Rente, acht Pfennige von jedem Tha-
ler des in den Steuerrollen verzeichneten Einkommens eines
jeden der zum ersten Theile der Orts-Quote beytragspflichtigen Indi-
viduen sowohl, als von jedem Thaler eines jeden, der nach den
Durchschnitts = Ergebnissen der Schätzungen in den Jahren 1827, 1828
und 1829 resp. nach den Ergebnissen der im Laufe dieser drey Jahre
Statt gefundenen Revisionen festgestellten Ortssteuer-Kapitale
zweyten Theils, ganz sowie diese Entrichtung auf dem Grunde des
Steuer-Patentes vom 15. Dezember 1829 in den Jahren 1850, 1831
und 1832 Statt gefunden hat und unter Fortbestehen der bereits in dem
Stener-Patente vom 6. Dezember 1826 ausgesprochenen Modifikation hin-
sichtlich des Einkommens aus Pachtungen landwirthschaftli-
cher Güter.
Da Wir nun diesen ständischen Steuer -Verwilligungen Unsere Landes-
fürstliche Sanktion durch Genehmigung derselben durchgängig
ertheilt haben: so begehren Wir allergnadigst, es wollen alle im Eingange
dieses Unsers Großherzoglichen Steuer-Patentes genannte Behörden, Be-
amte, Gerichtsherren, Bürgermeister und Räthe in den Städten, Ober= und
Untersteuer= oder Impost= auch andere Einnehmer, wie auch gesammte Unsere
Unterthanen, aller Stände, sich gemessenst nach dem Inhalte dieses Steucer-Pa-
tentes richten, die Behörden und Beamten, denen es gebühret, solches publizi-
ren, und Obrigkelten sowohl als Unterthanen mit Eifer daran seyn, daß die
vorgeschriebenen Steuern und Abgaben in der Maße und in den Terminen und
Entrichtungsformen, wie solche die verschiedenen oben angezogenen Gesetze und
Verordnungen ausdrücken und festsetzen, und wie solche, was nahmentlich die alte