bisher bestandenen Ordinarien, wovon verfallen sind am ersten Tage
der Monathe:
Januar 1/2 Ordinarium
April 1/2 —
July 2/5 —
Oktober 1/2 —
November 1/2 —
HX. Von den, sowohl in den vormahls Hessischen, als in den sonst reichsritter-
schaftlichen Gebiethstheilen befindlichen
Erxemtensteuerbaren Objekten
sind Sechs Viertheile Erxemtensteuer nach dem Fuße der im Jahre
1821 geschehenen Erhebung derselben zu entrichten, wovon jedes Mahl
am ersten Tage der Monathe Januar, Februar, April, August,
Oktober und November Ein Viertheil jeues Steuerbetrags an-
fällig wird.
Auf Sr. Königl. Hoheit, des Großherzogs, höchsten Befehl und in Ge-
mäßheit der in dem höchsten Steuer-Patente vom 21. Dezember vorigen Jah-
res deshalb ertheilten Zusicherung, wird dieses Alles hiermit zur öffentlichen
Kenntniß gebracht und werden zugleich Steuerpflichtige sowohl als Steuererheber
erinnert und angewiesen, bey Entrichtung und Erhebung der betreffenden Steuern
die festgesetzten Termine genau zu beachten und übrigens dasjenige, was die
Steuererhebungs-Verordnung vom 9. November 1821 vorschreibt, sich allent-
palben zur Richtschnur dienen zu lassen.
Weimar den 2. Januar 1833.
Großherzoglich Sächsisches Landschafts-Kollegium.
Ch. Weyland.