Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

bisher bestandenen Ordinarien, wovon verfallen sind am ersten Tage 
der Monathe: 
Januar 1/2 Ordinarium 
April 1/2 — 
July 2/5 — 
Oktober 1/2 — 
November 1/2 — 
HX. Von den, sowohl in den vormahls Hessischen, als in den sonst reichsritter- 
schaftlichen Gebiethstheilen befindlichen 
Erxemtensteuerbaren Objekten 
sind Sechs Viertheile Erxemtensteuer nach dem Fuße der im Jahre 
1821 geschehenen Erhebung derselben zu entrichten, wovon jedes Mahl 
am ersten Tage der Monathe Januar, Februar, April, August, 
Oktober und November Ein Viertheil jeues Steuerbetrags an- 
fällig wird. 
Auf Sr. Königl. Hoheit, des Großherzogs, höchsten Befehl und in Ge- 
mäßheit der in dem höchsten Steuer-Patente vom 21. Dezember vorigen Jah- 
res deshalb ertheilten Zusicherung, wird dieses Alles hiermit zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht und werden zugleich Steuerpflichtige sowohl als Steuererheber 
erinnert und angewiesen, bey Entrichtung und Erhebung der betreffenden Steuern 
die festgesetzten Termine genau zu beachten und übrigens dasjenige, was die 
Steuererhebungs-Verordnung vom 9. November 1821 vorschreibt, sich allent- 
palben zur Richtschnur dienen zu lassen. 
Weimar den 2. Januar 1833. 
Großherzoglich Sächsisches Landschafts-Kollegium. 
Ch. Weyland.
	        
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