Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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legen.  Soweit  in  dem  letzteren  Falle  das  Kaufgeld  zur  Berichtigung  der  aus  der
Masse  vorweg  zu  entnehmenden,  durch  Kostenvorschuß  nicht  gedeckten  Kosten  unzureichend
  ist,  bleibt  der  Käufer  für  den  überschießenden  Betrag  derselben  verhaftet.

F.  Die  Sätze  zu  D  sind  nach  der  Summe  der  genehmigten,  in  den  verschiedenen
  Versteigerungsterminen  (§9.  62,  63  und  73  des  Nassauischen  Gesetzes
vom  10.  Juli  1851)  abgegebenen  Meistgebote  zu  berechnen.

3)  Wenn  die  Versteigerung  der  gepfändeten  Immobilien  durch  den  Bürgermeister
  der  Gemeinde  bewirkt  worden  ist,  so  wird  für  die  richterliche  Genehmigung
des  Zuschlags  der  Satz  zu  2D,  unter  Anwendung  der  übrigen  bezüglichen  Bestimmungen
  unter  2  D  und  F,  erhoben.

(Nr.  9752.)  Gebührenordnung  für  Notare.  Vom  25.  Juni  1895.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie
für  den  ganzen  Umfang  derselben,  was  folgt:
S.  1.
Die  Vergütung  für  die  Berufsthätigkeit  der  Notare  bestimmt  sich  ausschliehlich
  nach  den  Vorschriften  dieser  Gebührenordnung.
g.  2.
Die  Gebühren  werden  nach  dem  Werthe  des  Gegenstandes  erhoben.
Auf  die  Berechnung  des  Werthes  des  Gegenstandes  finden  die  Vorschriften
des  Preußischen  Gerichtskostengesetzes  entsprechende  Anwendung.
S.  3.
Der  Mindestbetrag  einer  Gebühr  beträgt  eine  Mark  fünfzig  Pfennig,  soweit
  nicht  in  dieser  Gebührenordnung  ein  Anderes  bestimmt  ist.
Pfennigbeträge,  welche  ohne  Bruch  nicht  durch  zehn  theilbar  sind,  werden
auf  den  nächst  höheren  durch  zehn  theilbaren  Betrag  abgerundet.

C.  4.
Volle  Gebühr  im  Sinne  dieser  Gebührenordnung  ist  die  in  §.  33  des
Preußischen  Gerichtskostengesetzes  bestimmte  Gebühr.
C.  5.
Soweit  die  Notare  für  die  Geschäfte  zuständig  sind,  über  welche  der  zweite
Abschnitt  des  ersten  Theiles  und  §.  81  Absatz  2  des  Preußischen  Gerichtskosten-