Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

6 
1) Allerhöchst-Ihren damahligen geheimen Regierungsrath bey der Landes- 
regierung zu Weimar, Georg Friedrich Konrad Ludwig von Gerstenbergk, 
nunmehr Kanzlar der Landesregierung zu Eisenach, und 
2) Allerhöchst-Ihren Kammerrath, Ottokar Thon zu Weimar; 
II. Se. Durchlaucht, der Herzog Friedrich zu Sachsen-Altenburg: 
Höchst-Ihren damahligen Regierungs = und Kammerrath, nunmehrigen gehei- 
men Konferenz-Rath und Präsident der Landesregierung zu Altenburg, 
Christian Gottfried Hermann daselbst. « 
Diese Bevollmächtigten haben eine Reihe Konferenzen in Weimar, Cahla, Ron- 
neburg, Altenburg, Meiningen und Sulza gehalten und endlich zu Altenburg eine 
Vereinigung bis auf Allerhöchste Ratifikation verabredet, wie der nachstehend 
darüber abgefaßte 
Staatsvertrag 
besagt. 
Derselbe besteht in einem Hauptvertrage und in einem Nebenvertrage 
Die Gründe Für und Wider standen sich nähmlich bey mehren Gegenstan- 
den der bepyderseitigen Ansprüche und zwar gerade bey den Hauptgegenständen 
so schroff einander gegenüber; die urkunden, welche entscheiden sollten, waren 
zum Theil so alt und dunkel; der Besitzstand und die Gründe für die Ansprüche 
theilweise so widersprechend, daß selbst im Wege der Austrage ein Ergebniß sich 
kaum hoffen lassen durfte, und nur im Wege des Austausches ganzer ODörfer 
und Landestheile ein Mittel gefunden werden konnte, die sich kreuzenden An- 
sprüche zum Besien beyder Länder zu beseitigen. Diese Austauschungen und die 
Abtretungen, welche damit im Zusammenhange stehen, sollen der Inhalt des 
sraglichen Hauptvertrages seyn. 
Dem Nebenvertrage sollen einverleibt werden alle Vereinigungen über Dif- 
ferenzen, welche minder bedeutend waren und meist an Ort und Stelle von den 
dazu beauftragten beyderseitigen Bezirkscmtern ermittelt, verglichen, oder doch 
zur Vereinigung darüber vorbereitet wurden. 
Was nun die Gegenstände betrifft, welche der Hauptvertrag umfassen soll, 
so ist die Ausgleichung erfolgt durch gegenseitige Abtretung von Gebiethstheilen 
und Gefällen, wie nachsteht: 
8. I. 
Es tritt naͤhmlich Se. Koͤnigl. Hoheit, der Großherzog, von Sachsen Wei- 
mar-Eisenach vom Großherzogthume Sachsen an des Herzogs zu Sachsen-Alten- 
burg, Durchlaucht, und an das Herzogthum Sachsen-Altenburg ab:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.