Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches 
Regierungs-Blatl. 
Nummer 11. Den 18. Juny 18335. 
  
VII. 
Gese 
zur 
Entscheidung einiger Rechtsfragen. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar- 
Essenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
Zur gesetzlichen Entscheidung zweifelhafter Rechtsfragen verordnen Wir 
mit Zustimmung der Landstaͤnde des Großherzogthumes, wie folgt: 
1. Ist bey Obligations-Verhältnissen zu Begründung 
eines Verzugs jeder Zeit erst ein Mahnen von Seiten des 
Gläáubigers erforderlich? 
Der Verzug (mora solvendi) soll alösdann, wenn eine Zeit der 
beistung (dies) durch Gesetz, rechtmäßigen Vertrag, letzten Willen, oder 
richterliche Verfügung bestimmt war, sofort mit deren Ablaufe als ein- 
getreten gelten, ohne daß es eines ausdrücklichen Begehrens des Glaubigers 
(interpellatio) weiter bedarf.
	        
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