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Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches
Regierungs-Blatl.
Nummer 11. Den 18. Juny 18335.
VII.
Gese
zur
Entscheidung einiger Rechtsfragen.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar-
Essenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
Zur gesetzlichen Entscheidung zweifelhafter Rechtsfragen verordnen Wir
mit Zustimmung der Landstaͤnde des Großherzogthumes, wie folgt:
1. Ist bey Obligations-Verhältnissen zu Begründung
eines Verzugs jeder Zeit erst ein Mahnen von Seiten des
Gläáubigers erforderlich?
Der Verzug (mora solvendi) soll alösdann, wenn eine Zeit der
beistung (dies) durch Gesetz, rechtmäßigen Vertrag, letzten Willen, oder
richterliche Verfügung bestimmt war, sofort mit deren Ablaufe als ein-
getreten gelten, ohne daß es eines ausdrücklichen Begehrens des Glaubigers
(interpellatio) weiter bedarf.