Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Ausnahmen von dieser Regel treten ein: 
a) wo der Vertrag sie ausdruͤcklich nennt; 
b) mit dem Großherzoglichen Jagdreviere Geunitz im Herzoglich Altenburg'- 
schen Gebiethe, Bezirkes Leuchtenburg mit Orlamünda. 
Die Jagdbefugnisse der Privat-Personen beyder Länder bleiben unverändert, 
sowie überhaupt ' 
3) alle Privat-Rechte der beyderseitigen Unterthanen und Kammerguͤter durch 
die Abtretungen unberührt und unverandert bleiben sollen, wo nicht der 
Rezeß etwas Anderes bestimmt. Dahin gehören unter gleicher Beschrän- 
kung auch gegenseitige Bannrechte und Frohnen, sowohl an die Staats- 
regierungen als an Privaten beyder Länder, welche in den andern Staat 
fortzuleisten, aber auf verfassungsmäßigem Wege gegen Entschädigung 
ablösbar sind. 
Gegenseitig sollen Grundstücke der Domänen, Kirchen, Pfarreyen, Schu- 
len und frommen Stiftungen, wenn sie bis heute abgabenfrey waren, es 
bleiben, wenn auch solche Grumdstücke durch diesen Vertrag abgetreten 
werdenz sie können aber in Folge allgemeiner Landtagsbeschlüsse auf ver- 
(Mungsmaßigem Wege, jedoch nur gegen volle Entschädigung, mit Abga- 
ben belegt werden. 
5) Wenn Weimar'sche Steuern erhoben werden im Gebiethe Altenburgs, oder 
Altenburg'sche im Gebiethe Weimars, welche in den Aufrechnungen Wei- 
mars und Altenburgs als abgetreten nicht aufgeführt wären: so bezieht 
der Staat sie fort, welcher sie heute bezog. 
6) Alle Rechte und Verbindlichkeiten der gegenseitig abzutretenden Untertha- 
nen an die Brand-Assekuranz-Institute beyder Länder bleiben bis zum 
lebten Dezember 1832 unverändert; dann werden diese Unterthanen in die 
Institute der Länder, zu denen sie abgetreten werden, aufgenommen. 
7) Die bis heute bestandenen Verhältnisse der durch den Tausch betroffenen, 
gegenseitigen Unterthanen zu ihren Kirchen, Pfarreyen und Schulen sollen 
durch gegemwärtigen Vertrag nicht verändert werden. -· 
8) Die Ueberweisungen der abgetretenen Gebiethstheile und Rechte sollen einen 
Monath nach erfolgter Ratifikation beyder Staatsregierungen erfolgen. # 
9) Außer der, F. III gedachten zeitlangen Gewähr der Abgaben des bisheri- 
gen Ertrages der abgetretenen Gebiethstheile und Rechte, kann von beyden 
Staatsregierungen eine Gewahr in Bezug auf Anzahl der Grundstücke, 
deren Größe, der Seelen und des künftigen Ertrages der Staatsein=
	        
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